Kein Arbeitsunfall nach privaten Arztbesuch, wenn der Versicherte nach seinem Arztbesuch sich in Richtung Arbeit / Betriebsstätte begibt. So urteilte am 28. Februar 2018 das Sozialgericht Detmold, Aktenzeichen: S 36 U 131/17 . Wenn der Arbeitnehmer nach einem einstündigen Arztbesuch während der Arbeitszeit auf dem Rückweg zur Arbeit einen Verkehrsunfall, so ist dies kein Arbeitsunfall im Sinne des SGB VII.
Der Kläger besuchte während seiner Arbeitszeit einen Orthopäden. Auf dem Rückweg vom Arzt zu seiner Arbeit kam es zu einem Verkehrsunfall. Der Kläger verletzte sich in Folge des Unfalls.
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Die beklagte Berufsgenossenschaft, die BG Holz und Metall, lehnte die Anerkennung des Verkehrsunfalls als Arbeitsunfall ab. Der Weg zum Arzt und zurück zu seiner Arbeit sei eine private und damit unversicherte Tätigkeit des Klägers gewesen. Der Widerspruch blieb erfolglos. Der Kläger erhob beim SG Detmold die Klage.
Das SG Detmold wies die Klage ab.
Das Gericht führte in seiner Urteilsbegründung aus. Der Kläger sei nicht auf einem Betriebsweg verunglückt, der im Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit bestand. Die versicherte Tätigkeit ist die Tätigkeit, die der gesetzlich Unfallversicherte, beruflich auf Arbeit ausübt (nicht nur die unmittelbare Tätigkeit, sondern auch die mit der eigentlichen Tätigkeit zusammenhängenden Verrichtungen).
Sein privater Arztbesuch während der Arbeitszeit war seine private Angelegenheit. Es ging um die Wiederherstellung seiner eigenen Gesundheit. Das der Arztbesuch auch zur Wiederherstellung der Arbeitskraft und damit auch betrieblichen Interessen diente, sei unerheblich. Der Arztbesuch ist keine arbeitsvertragliche Pflicht gewesen. Der Arbeitsunfall war auch kein Wegeunfall. Der Kläger hat sich nach Ansicht des Sozialgerichts nicht auf dem versicherten Weg als sogenannten dritten Ort zu seiner Arbeitsstätte befunden. Hierfür hätte sich der Kläger mindestens 2 Stunden beim Arzt aufhalten müssen, was aber laut festgestellten Sachverhalt nicht der Fall war.
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