Ausschluss der KVdR

Wer als Rentner die Voraussetzungen der Krankenversicherung der Rentner erfüllt, muss nicht zwingend Pflichtmitglied in der KVdR werden. Es bestehen gesetzliche Ausschlussgründe für die Pflichtmitgliedschaft.

Der Ausschluss der KVdR ist gesetzlich geregelt. Er tritt trotz Vorliegens der in § 5 Absatz 1 Nr.11, 11a, 11b und 12 SGB V genannten Gründe ein, wenn:

  • die Vorrangversicherung vorliegt,
  • der Rentner hauptberuflich eine selbstständige Tätigkeit ausübt,
  • die generelle Krankenversicherungsfreiheit vorliegt,
  • oder der Rentner von der gesetzlichen Pflichtversicherung in der KVdR befreit worden ist.
Daneben gibt es noch Sonderfälle, die auch „leider“ heute immer noch zum Tragen kommen.

Rentnerinnen und Rentner, die ihr Wahlrecht nach § 9 Absatz 1 Nr. 6 SGB V gebraucht haben oder deren familienversicherte Angehörige, für die am 31.03.2002 ein Rechtsanspruch bestand, ist der Eintritt in die Krankenversicherung der Rentner ausgeschlossen. Der Ausschluss der KVdR.

Liegt generell eine Familienversicherung, eine freiwillige Versicherung in einer gesetzlichen Krankenversicherung oder eine private Krankenversicherung vor, schließt dies eine Mitgliedschaft in der KVdR nicht aus.

Die Versicherungspflicht in der KVdR hat Vorrang vor einer Versicherungspflicht in der Familienversicherung. Selbst für den Fall, dass der monatlichen Rentenbetrag niedriger ist, als 1/7 der monatlichen Bezugsgröße für die Familienversicherung.

So hat es das Bundessozialgericht in einer Entscheidung vom 04. September 2013 (Aktenzeichen: B 12 KR 13/11 R) entschieden.

Eine Ausnahme von der Ausnahme ist dann gegeben, wenn für Zeiten ab dem 01. April 2002 der familienversicherte Rentner schon vor dem 31.03.2002 eine Rente bezogen hat und seine Versicherung sich nicht von dem Optionsrecht der freiwillig versicherten Rentner ableitete.

Ausschluss der KVdR: Optionsrecht im Detail

Diese Regelungen sind Besitzschutzregelungen mit zum Teil gravierenden Auswirkungen auf die Frage eines Wechsels in die KVdR.

Rentner, die nach dem Recht bis zum 31.12.1988 die rechtlichen Voraussetzungen der KVdR erfüllt haben, bleiben als Rentner mit Bezug einer Rente weiter pflichtversichert.

Für Rentner die am 31.12.1992 nach dem SGB V die Voraussetzungen für die KVdR erfüllt haben, bleiben in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert.

Für Versicherte aus dem Beitrittgebiet, die schon am 31.12.1990 eine Rente aus der ehemaligen DDR bezogen, besteht auch Versicherungspflicht in der KVdR und zwar seit dem 01.01.1991.


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Auch für den Fall, dass sie die Vorversicherungszeiten nicht erfüllt hatten (in der Regel waren die meisten Versicherten aus der ehemaligen DDR in der SVO-DDR als Mitglied versichert).

Durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 15.03.2000 sind für Rentner, die unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nr. 11 SGB V am 31.03.2002 eine Mitgliedschaft in der KVdR nicht erreichen konnten, eine Besitzschutzregelung eingeführt worden. Diese Betroffenen waren zum 31.03.2002 entweder familienversichert oder freiwillig gesetzlich versichert.

Daher musste an dem 01.04.2002 eine neue Prüfung der Voraussetzungen der KVdR vorgenommen werden.

Den betroffenen Rentner wurde folgendes bewilligt:
  • Fortführung der freiwillig gesetzlichen Krankenversicherung, wenn der Rentner innerhalb von 6 Kalendermonaten nach Aufforderung seiner Krankenkasse zum Beitritt in die KVdR nicht nachgekommen ist (war), oder die Fortführung der freiwilligen KV gewählt hat ( Optionsrecht),
  • Bei Rentenanträge nach dem 01.April 2002 war das Optionsrecht ausgeschlossen, ebenso bei Rentnern die in einer Vorrangversicherung versicherungspflichtig waren, nach Ablauf der Vorrangversicherung trat Versicherungspflicht in der KVdR ein,
  • das Optionsrecht gegen einen Beitritt in die KVdR galt auch für diejenigen familienversicherten Angehörigen des Rentners, der sich gegen eine Aufnahme in die KVdR entschieden hat, wenn diese Angehörigen eine eigene Rente bezogen haben, somit begann am 01.04.2002 für den Familienangehörigen nach § 188 Absatz 2 SGB V eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung,

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  • für die optionsberechtigten Rentner, die von ihrem Wahlrecht 2002 Gebrauch gemacht haben, besteht generell keine Rückkehrmöglichkeit in die KVdR der Rentner, so steht es in § 5 Absatz 8 S. 2 SGB V, dies gilt auch dann, wenn eine neue Rente hinzutritt.

Ausschluss der KVdR

Rentner, die am 31.03.2002 die Vor­versicherungs­zeit in der KVdR nicht erfüllten und deshalb nicht optionsberechtigt familien­versichert waren, bleiben in der beitragsfreien Familien­versicherung nach § 5 Absatz 8 Satz 3 SGB V.


Porträt der Rechtsanwältin und Rentenberaterin Frau KirschnerAutorin des Beitrages

Nadja Kirschner

Nadja Kirschner ist Rentenberaterin, ihre Mission ist es, dank ihrer weiblichen Intuition, Ungesagtes zu erkennen und den Mandaten emotional wie fachlich zu begleiten.


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