Der Beginn der Rahmenfrist zur KVdR ist für die Bestimmung der zweiten Hälfte des Erwerbslebens für die Vorversicherungszeit genauso wichtig, wie das Ende der Rahmenfrist. Wissenswertes zum Thema Ende der Rahmenfrist können Sie hier nachlesen. Bevor wir die Frage zum Beginn der Rahmenfrist erläutern, wollen allgemein die Frage erläutern, was eigentlich die Rahmenfrist in der KVdR ist.
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Für die Bestimmung der anrechenbaren Vorversicherungszeit einer Mitgliedschaft in der GKV in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens ist eine Rahmenfrist erforderlich. Das Wort Rahmenfrist taucht im § 5 Absatz 1 Nr.11 SGB V nicht auf. Aber aus dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich der Beginn der Fristen und das Ende der Fristen (Rahmen) schließen. Die Rahmenfrist ist nichts anderes als der Tag des Beginns einer erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und der Stellung eines Rentenantrages. Zwischen diesem Zeitraum können Jahrzehnte liegen. Weitere Informationen zum Thema Rahmenfrist können Sie hier nachlesen!
Als Beginn der Rahmenfrist des § 5 Absatz 1 Nr.11 SGB V gilt der Tag der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.
Als Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gilt jede auf Erwerb gerichtete oder zur Berufsausbildung ausgeübte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit. Dies gilt auch für eine Tätigkeit oder Beschäftigung im Ausland.
Es kommt für den Beginn nicht darauf an, dass die Tätigkeit den Zugang zu einer Pflichtversicherung oder Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung sichert.
Nicht als erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gelten Tätigkeiten aus versicherungsfreier geringfügiger Beschäftigung oder generell als versicherungsfrei beurteilt werden. Darunter fallen auch unentgeltliche Beschäftigungen oder selbstständige Tätigkeiten, die während einer wissenschaftlichen Ausbildung ausgeübt worden sind.
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Gibt es keine Erwerbstätigkeit, gilt als erster Tag des Beginns der Rahmenfrist:
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