Beginn der Rahmen­frist zur KVdR

Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de haben am 04.März 2019 einen Beitrag zum Ende der Rahmenfrist für die Berechnung der Vorversicherungszeit in der Krankenversicherung der Rentner auf www.rentenbescheid24.de/aktuelles veröffentlicht. Es stellt sich die Frage, wann die Rahmenfrist überhaupt beginnt. Wir klären in unserem Renten-ABC zu dieser Frage auf.

Der Beginn der Rahmenfrist zur KVdR ist für die Bestimmung der zweiten Hälfte des Erwerbslebens für die Vorversicherungszeit genauso wichtig, wie das Ende der Rahmenfrist. Wissenswertes zum Thema Ende der Rahmenfrist können Sie hier nachlesen. Bevor wir die Frage zum Beginn der Rahmenfrist erläutern, wollen allgemein die Frage erläutern, was eigentlich die Rahmenfrist in der KVdR ist.


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Beginn der Rahmenfrist zur KVdR: Rahmenfrist

Für die Bestimmung der anrechenbaren Vorversicherungszeit einer Mitgliedschaft in der GKV in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens ist eine Rahmenfrist erforderlich. Das Wort Rahmenfrist taucht im § 5 Absatz 1 Nr.11 SGB V nicht auf. Aber aus dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich der Beginn der Fristen und das Ende der Fristen (Rahmen) schließen. Die Rahmenfrist ist nichts anderes als der Tag des Beginns einer erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und der Stellung eines Rentenantrages. Zwischen diesem Zeitraum können Jahrzehnte liegen. Weitere Informationen zum Thema Rahmenfrist können Sie hier nachlesen! 

Beginn der Rahmenfrist zur KVdR: Der Beginn der Rahmenfrist

Als Beginn der Rahmenfrist des § 5 Absatz 1 Nr.11 SGB V gilt der Tag der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

Als Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gilt jede auf Erwerb gerichtete oder zur Berufsausbildung ausgeübte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit. Dies gilt auch für eine Tätigkeit oder Beschäftigung im Ausland.

Es kommt für den Beginn nicht darauf an, dass die Tätigkeit den Zugang zu einer Pflichtversicherung oder Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung sichert.

Nicht als erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gelten Tätigkeiten aus versicherungsfreier geringfügiger Beschäftigung oder generell als versicherungsfrei beurteilt werden. Darunter fallen auch unentgeltliche Beschäftigungen oder selbstständige Tätigkeiten, die während einer wissenschaftlichen Ausbildung ausgeübt worden sind.


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Gibt es keine Erwerbstätigkeit, gilt als erster Tag des Beginns der Rahmenfrist:

  • der Tag der Eheschließung,
  • der Tag der Eintragung einer Lebenspartnerschaft,
  • oder wenn beides nicht vorliegt, der Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres,
  • bei anerkannten Spätaussiedlern, beginnt die Rahmenfrist mit dem Tag des Zuzugs ins Bundesgebiet.

Beginn der Rahmenfrist zur KVdR

Der an sich einfache Wortlaut des Gesetzes Beginn der Rahmenfrist zur KVdR lässt durch die Auslegung auch andere Beginntat­bestände ermitteln. Damit wird aus einer einfachen Vorschrift- eine komplizierte Vorschrift.


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Widerspruch oder Klage?

Der Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid ist nicht mehr möglich, sondern nur noch die Klage!
Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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