Die Beitragspflicht bei der Betriebsrente ist ein äußerst brisantes Thema. Jede Woche gibt es hierzu neue Informationen. Die SPD wollte Änderungen herbeiführen. Die CDU-CSU blockierte die Wünsche. Damit bliebt die Regelung zur Beitragspflicht bei der Betriebsrente ein wunder Punkt für viele Rentenbezieher. Diese sind schlichtweg enttäuscht, wenn sie nach der Rentenauszahlung auf einmal fast 20 Prozent Beiträge an die gesetzliche Krankenversicherung und Pflegekasse zahlen müssen.
In § 229 Sozialgesetzbuch Nr. 5 (gesetzliche Krankenversicherung) steht geschrieben:
„Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen: Als der Rente vergleichbare Einnahmen ( Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,
Nr. 5 Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommenssteuergesetzes. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate“.
Somit ist klar, dass Renteneinnahmen aus der Betriebsrente zur Beitragspflicht führen.
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Es gilt für die Betriebsrente der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenkasse. Dieser liegt 2018 noch bei 14,6 Prozent. Hinzukommt der Zusatzbeitrag zur KV mit ca. 1 Prozent und der Pflegekassenbeitrag von 2,55 %. Alles in allem fast 20 Prozent Abzüge aus den Renteneinnahmen, wenn der Schwellenwert überschritten wird. Genau sind es 18,15 Prozent.
Anton Rentner bekommt aus einer Direktversicherung von seinem Arbeitgeber 2018 eine Kapitalzahlung von 50.000€ ausgezahlt.
Von den 50.000€ gelten ein Einhundertzwangzigstel als monatlicher Zahlbetrag für die Berechnung der gesetzlichen KV und PV-Beiträge.
9075,60€ muss Anton an zusätzlichen Krankenkassen-und Pflegebeiträgen an seine Krankenkasse aus der Einmalzahlung der Betriebsrente zahlen.
Damit verbleiben ihm vor Steuern aus seiner Betriebsrente noch = 40.924,40€.
Ca. 18 Prozent seiner angesparten Betriebsrente gehen allein nur für die zusätzlichen gesetzlichen Beiträge weg. Von einer Rendite kann nicht mehr die Rede sein.
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Gleichwohl der Gesetzgeber mit Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) aus 2003 ab dem Jahr 2004 die gesetzliche Beitragspflicht für die Betriebsrente einführte, gibt es auch Einschränkungen dieser Verpflichtung.
So sagt das Gesetz in § 226 Absatz 2 SGB V, dass für Renten vergleichbare Einkommen ( Versorgungsbezüge nach § 229 SGB V nur dann eine Beitragspflicht entsteht, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen aus der Betriebsrente insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV übersteigt.
Der Rentner X bekommt mit seinem Renteneintritt 2018 eine monatliche Betriebsrente von 140 €. Damit liegt er unterhalb der gesetzlichen Schwelle zur Beitragspflicht. Diese beträgt 1/20 von 3.045€ (Bezugsgröße West) = 152,25€.
Gleiches liegt vor, wenn X eine Kapitalabfindung aus einer Direktversicherung von bis zu 18270€ im Jahr 2018 bekommen würde. Hier müsste X auch keine zusätzlichen KV-Beiträge zahlen.
Siehe auch:
Beitragsabzocke bei der Betriebsrente
Beratung "Früher in Rente gehen"
- Beratung zum genauen Renteneintrittstermin
- Abschläge vermeiden oder ausgleichen
- Vorteile der Flexi-Rente nutzen