Der Beitragssatz zur KVdR in der gesetzlichen Krankenversicherung ist in § 247 Sozialgesetzbuch Nr. 5 geregelt. In Satz 1 der Vorschrift steht, wie hoch der Beitragssatz ist, der vom versicherungspflichtigen Rentner aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen ist.
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Daneben sagt uns das Gesetz, wie hoch der Beitragssatz ist, wenn wegen ausländischen Renten die Krankenversicherungsbeiträge zu berechnen sind. Daneben wird der Zeitpunkt bemessen, ab wann die Zusatzbeiträge zur Krankenversicherung der Renten wirken, wenn diese sich ändern.
Der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 14,6 Prozent. So steht es in § 241 Sozialgesetzbuch Nr. 5. Dieser Beitragssatz gilt seit dem 01.03.2015. Der Beitragssatz ist zwar schon zum 01.01.2015 gesenkt worden. Auf Grund einer Übergangsregelung gilt dieser Beitragssatz für die pflichtversicherten Rentner ab dem 01. März 2015.
Seit dem 01.03.2015 ist neben dem allgemeinen Krankenkassenbeitrag, noch ein Zusatzbeitrag zu zahlen. Die Höhe des Zusatzbeitrages ist von Kasse zu Kasse unterschiedlich. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag beträgt für das Jahr 2016 und 2017 1,1%. Bestimmte Personengruppen sind gesetzlich verpflichtet immer den Durchschnittszusatzbeitrag zu zahlen und nicht den individuellen Zusatzbeitrag. So zum Beispiel die Bezieher von ALG-2 Leistungen, Bezieher von Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeldleistungen wegen Teilhabe am Arbeitsleben.
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Der Zusatzbeitrag ist vom Rentner allein zu zahlen!
Der pflichtversicherte Rentner zahlt nach § 249 a SGB V nur die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes von 14,6 % = 7,3 Prozent. Die andere Hälfte zahlt die deutsche Rentenversicherung oder die Knappschaft. Als Rentner erhält man aber den vollen Krankenversicherungsschutz und alle Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Gleich demjenigen der noch normal arbeiten geht.
Der Beitragssatz der Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkasse ist dem Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen gleichgestellt, so steht es in § 39 KVLG.
Für den Beitragssatz aus ausländischen Renten muss der gesetzliche Versicherte allein aufkommen und zwar in voller Höhe. Der Beitragssatz beträgt seit 2015 = 7,3 %. Es fällt noch ein kassenindividueller Zusatzbeitrag an. Die Beitragssatzhöhe ergibt sich aus § 241 SGB V.
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