Beitrags­satz zur Kranken­ver­sicherung

halber Beitrag - volle Leistung

Rentnerinnen und Rentner werden im Regelfall Pflichtmitglied in der Kranken­versicherung der Rentner. Sie bleiben dabei bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse, wie die AOK, Barmer, IKK oder TKK Mitglied. Sie können die gesetzlichen Kassen, wie jeder andere Versicherte auch wechseln. Es stellt sich die Frage,  in welcher Höhe der Beitrag zu Kranken­versicherung zu zahlen ist.

Der Beitragssatz zur KVdR in der gesetzlichen Krankenversicherung ist in § 247 Sozialgesetzbuch Nr. 5 geregelt. In Satz 1 der Vorschrift steht, wie hoch der Beitragssatz ist, der vom versicherungspflichtigen Rentner aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen ist.


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Daneben sagt uns das Gesetz, wie hoch der Beitragssatz ist, wenn wegen ausländischen Renten die Krankenversicherungsbeiträge zu berechnen sind. Daneben wird der Zeitpunkt bemessen, ab wann die Zusatzbeiträge zur Krankenversicherung der Renten wirken, wenn diese sich ändern.

Beitragssatz zur KVdR: der allgemeine Beitragssatz, Zusatzbeitrag

Der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 14,6 Prozent. So steht es in § 241 Sozialgesetzbuch Nr. 5. Dieser Beitragssatz gilt seit dem 01.03.2015. Der Beitragssatz ist zwar schon zum 01.01.2015 gesenkt worden. Auf Grund einer Übergangsregelung gilt dieser Beitragssatz für die pflichtversicherten Rentner ab dem 01. März 2015.

Seit dem 01.03.2015 ist neben dem allgemeinen Krankenkassenbeitrag, noch ein Zusatzbeitrag zu zahlen.  Die Höhe des Zusatzbeitrages ist von Kasse zu Kasse unterschiedlich. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag beträgt für das Jahr 2016 und 2017 1,1%. Bestimmte Personengruppen sind gesetzlich verpflichtet immer den Durchschnittszusatzbeitrag zu zahlen und nicht den individuellen Zusatzbeitrag. So zum Beispiel die Bezieher von ALG-2 Leistungen, Bezieher von Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeldleistungen wegen Teilhabe am Arbeitsleben.


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Der Zusatzbeitrag ist vom Rentner allein zu zahlen!

Beitragssatz zur KVdR: die Hälfte zahlen bei vollen Versicherungsschutz

Der pflichtversicherte Rentner zahlt nach § 249 a SGB V nur die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes von 14,6 % = 7,3 Prozent. Die andere Hälfte zahlt die deutsche Rentenversicherung oder die Knappschaft. Als Rentner erhält man aber den vollen Krankenversicherungsschutz und alle Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Gleich demjenigen der noch normal arbeiten geht.

Der Beitragssatz der Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkasse ist dem Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen gleichgestellt, so steht es in § 39 KVLG.

Für den Beitragssatz aus ausländischen Renten muss der gesetzliche Versicherte allein aufkommen und zwar in voller Höhe. Der Beitragssatz beträgt seit 2015 = 7,3 %. Es fällt noch ein kassenindividueller Zusatzbeitrag an. Die Beitragssatzhöhe ergibt sich aus § 241 SGB V.

Der Beitragssatz zur KVdR: privat oder gesetzlich krankenversichert?

Für viele Betroffene eine wichtige Entscheidung für das Alter, die Aufnahme in die Kranken­ver­sicherung der Rentner. Ansonsten kann es noch über einen Wechsel von der PKV in die GKV klappen.


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Widerspruch oder Klage?

Der Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid ist nicht mehr möglich, sondern nur noch die Klage!
Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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