Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ist zwingend zu bestimmen, damit genau festgelegt werden kann, ob die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschritten ist oder nicht. Alles zum Thema der Jahresarbeitsentgeltgrenze können Sie hier nachlesen!
Arbeiter und Angestellte sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei, wenn sie das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt der Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze gibt es in zwei Tatbeständen:
Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden bleiben bei der Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt unberücksichtigt.
Die gesetzliche Versicherungspflicht in der GKV endet nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) überschritten wird. Überschreitet das Entgelt die neue Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Folgejahr nicht, verbleibt der Versicherte in der GKV weiterhin versicherungspflichtig.
Beispiel:
Anton verdient im Jahr 2018 59.900 € Jahresarbeitsentgelt. Er überschreitet im Jahr 2018 die geltende JAEG von 59.400 um 500€. Damit wäre er ab dem 01.01.2019 in der GKV versicherungsfrei, § 6 Absatz 4 SGB V. Für das Jahr 2019 beträgt die neue JAEG = 60.750€. Antons Jahresbruttoentgelt liegt mit 59.900€ unter der neuen JAEG. Somit verbleibt Anton in der gesetzlichen Versicherungspflicht.
In einer Übergangszeit bis zum 31.12.2010 endete die Versicherungspflicht in der GKV nur dann, wenn ein Arbeiter oder Angestellter die Jahresarbeitsentgeltgrenzen der vorhergehenden 3 Jahre auch überschritten hat.
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2011 wurde diese Regelung wieder aufgehoben.
Die Feststellung, ob ein Arbeiter oder Angestellter in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig ist, ist immer:
Entscheidend ist bei der Bewertung, was alles in das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt fällt, § 14 Sozialgesetzbuch Nr. 4. Dort ist der Begriff Arbeitsentgelt definiert. Wissenswertes zu diesem Thema können Sie hier nachlesen!
Man kann pauschal sagen, alles was Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV und der Sozialversicherungsentgeltverordnung ist, ist bei der Ermittlung des Jahresarbeitsentgeltes zu berücksichtigten.
Einnahmen die nicht aus einer abhängigen Beschäftigung stammen, wie Einkünfte aus einer Vermietung und Verpachtung oder Kapitaleinkünfte fallen nicht unter den Entgeltbegriff des § 14 SGB IV. Sie werden typischerweise in die Arbeitseinkommen der selbstständig Tätigen fallen, § 15 SGB IV.
Wer neben einer abhängigen Beschäftigung noch eine selbstständige Tätigkeit ausübt, wird nicht versicherungsfrei, weil die Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit nicht zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt gehören, sondern weil in wirtschaftlicher und in zeitlicher Hinsicht der selbstständigen Tätigkeit das Haupteinkommen auszumachen ist. Dann bewertet sich die Feststellung der Versicherungsfreiheit nach der Frage der Bewertung, ob eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit vorliegt oder nicht, § 5 Absatz 5 SGB V. Denn hauptberuflich selbstständig Tätige unterliegen nicht der Versicherungspflicht nach bestimmten Tatbeständen des § 5 SGB V.
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Davon wird nochmals eventuell gezahlter Familienzuschlag abgezogen!
Was gehört alles zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt?
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