Gesund­heits­fonds in der Gesetz­lichen Kranken­ver­sicherung

Der Gesundheitsfonds wurde zum 1. Januar 2009 mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz eingeführt. Bei diesem  System sind die Finanzflüsse so organisiert, dass die Beitragszahler ( Mitglieder, aber auch Arbeitgeber, Sozialleistungsträger sowie ein Bundeszuschuss ) die Beiträge an eine zentrale Stelle zahlen, von der diese Mittel an die einzelnen Versicherungsträger verteilt werden.  Aus dem Fonds erhalten die Krankenkassen die Mittel, die sie benötigen, um die Leistungen für ihre Versicherten zu finanzieren. Wir klären in unserem Renten-ABC auf, um was es beim Gesundheitsfonds geht.

Der Gesundheitsfonds der GKV ist ein neues System der Finanzverwaltung und Zuweisung in der gesetzlichen Krankenversicherung.


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Der Gesundheitsfonds der GKV: Zuweisungen an die Krankenkassen

Bei diesen Zuweisungen an die Krankenkassen handelt es sich um eine einheitliche Grundpauschale pro Versichertem plus Zu- und Abschlägen, die von verschiedenen Faktoren wie beispielsweise dem Alter, dem Geschlecht oder den möglichen Erkrankungen abhängen. Hierdurch wird die unterschiedliche Risikostruktur der Versicherten berücksichtigt. Krankenkassen mit älteren und kranken Versicherten erhalten dementsprechend mehr Finanzmittel als Krankenkassen mit wesentlich mehr jungen und gesunden Versicherten.

Beim Bundesversicherungsamt  wurde ein Wissenschaftlicher Beirat zur Vorbereitung der Mittelzuweisung eingerichtet; dieser hat am 9. Januar 2008 ein Gutachten zur Auswahl von 80 Krankheiten vorgelegt, die bei dieser Mittelzuteilung berücksichtigt werden.

Darüber hinaus erhalten alle Krankenkassen weitere Zuweisungen zur Deckung der sonstigen Ausgaben (zum Beispiel Verwaltungsausgaben, Satzungs- und Ermessensleistungen). Auf diese Weise wird sichergestellt, dass Krankenkassen nicht dadurch im Wettbewerb benachteiligt werden, dass sie viele chronisch Kranke oder Mitglieder mit niedrigem Einkommen und geringen Beitragszahlungen versichern. Dieses System des Ausgleichs von Risikounterschieden zwischen den Krankenkassen nennt sich Risikostrukturausgleich.


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Der Gesundheitsfonds der GKV: Mittelverwendung

Neben dem einheitlichen Beitragssatz, der von der Bundesregierung festgelegt worden ist ( zunächst auf 15,5 % des Einkommens, davon 7,3 % Arbeitgeberanteil und 7,3 % Versichertenanteil und 0,9 % Sonderbeitrag den nur der versicherte trägt ) kann jede Krankenkasse  zudem einen kassenindividuellen, einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben. Wie hoch der Zusatzbeitrag ausfallen wird, hängt insbesondere davon ab, wie wirtschaftlich eine Kasse arbeitet. Wenn eine Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag erhebt oder ihren Zusatzbeitragssatz erhöht, haben die Mitglieder nach wie vor ein Sonderkündigungsrecht. Somit wird gewährleistet, dass für die Kassen der Anreiz besteht, eine qualitativ hochwertige Versorgung anzubieten und effizient zu wirtschaften. Die Kassen sind im Wettbewerb um Mitglieder weiterhin bestrebt, die Zusatzbeiträge möglichst gering zu halten.

Der Gesundheitsfonds der GKV: Ausnahmen

Eine Ausnahme gilt für die Land­wirtschaft­liche Kranken­versicherung. Sie ist aufgrund ihrer besonderen sozial- und finanzpolitischen Aufgaben nicht am Gesundheits­fonds beteiligt; dort werden die Beiträge nach wie vor durch autonomes Satzungsrecht unter Beteiligung der Selbst­verwaltung geregelt. Ausnahmen hiervon sind lediglich die Beiträge aus Renten der gesetzlichen Renten­versicherung und aus Versorgungsbezügen sowie daneben erzieltem Arbeitseinkommen aus einer außer­landwirtschaft­lichen selbständigen Erwerbstätigkeit: Hier gelten die Regelungen der allgemeinen Kranken­versicherung, die Beiträge werden nach den maßgeblichen Beitrags­sätzen berechnet, von den Zahlstellen einschließlich der Anteile des Rentners einbehalten und an die landwirt­schaftliche Krankenkasse abgeführt.


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Widerspruch oder Klage?

Der Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid ist nicht mehr möglich, sondern nur noch die Klage!
Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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