Die Jahresentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung hat seit 2003 nichts mit der Beitragsbemessungsgrenze zu tun. Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Grenzwert des Jahreseinkommens in der Krankenversicherung der generell beitragspflichtig ist. Die Jahresentgeltgrößen sind in der KV deutlich höher als die Beitragsbemessungsgrenzen.
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Als Jahresarbeitsentgelt gilt entweder das vertraglich vereinbarte Bruttojahresgehalt, oder aber wenn ein Monatsgehalt vereinbart ist, das Zwölffache des letzten vereinbarten Monatsgehalts inklusive Urlaubs, -Weihnachtsgeld oder anderer ähnlicher Zuschläge. Andere Einnahmen werden berücksichtigt, wenn diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal im Jahr gezahlt werden.
Erhält der Arbeitnehmer von Januar bis November 2018 monatlich 3.000€ und im Dezember 2018 eine Gehaltssteigerung von 3.500€, so ist sein Jahresarbeitsentgelt zum 31.12.2018 = 3.500 x 12 Monate. Jedoch nur sofern er im Jahr 2019 auch die 3.500 € monatlich erhält.
Es wird also nicht das tatsächliche Einkommen für das Jahr 2018 erfasst. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer im Dezember 2018 zu seinen 3000€ noch 500 € Weihnachtsgeld bekommen hätte und ab Januar 2019 wieder monatlich 3.000€ verdienen würde. Ein Minijob (bis 450 Euro monatlich) wird dem Jahresarbeitsentgelt nicht zugerechnet.
Die besondere Jahresentgeltgrenze von 53.100€ gilt für Personen, die am 31.12.2002 privat krankenversichert waren. Neues zum Thema der Rechenwerte für das Jahr 2019 können Sie hier nachlesen!
Arbeitnehmer und Angestellte, die mit ihrem Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten, sind nach § 6 SGB V versicherungsfrei.
Die Versicherungsfreiheit tritt nicht sofort ein. Erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die JAEG überschritten wird. Nicht erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer in dem Jahr, in dem er seine JAEG überschreitet auch tatsächlich ein Gehalt in dieser Höhe erzielt. Es reicht aus, dass sein Jahresgehalt im Laufe eines Jahres die JAEG überschreitet.
Versicherungsfreiheit bedeutet für den Arbeitnehmer, dass er nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig ist. Er ist aber verpflichtet eine Krankenkostenversicherung abzuschließen. Entweder als freiwillig gesetzlich Krankenversicherter oder als privat Krankenversicherter. Dieses Wahlrecht ergibt sich aus § 193 Versicherungsvertragsgesetz.
Die Bewertung der Höhe der JAEG ist eine vorausschauende Betrachtung. Berufseinsteiger deren Jahreseinkommen voraussichtlich über der JAEG liegt, sind von Anfang an versicherungsfrei.
Die Versicherungspflicht tritt sofort wieder ein, wenn ein Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr mit seinem Einkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze rutscht.
Der Arbeitnehmer kann sich für diesen Fall von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Ohne Not und auf Anraten von Versicherungsvertretern niemals von der Versicherungspflicht befreien lassen. Dies kann gravierende Folgen für einen späteren Wechsel aus einer PKV in die GKV haben.
In der Zeit von 2007 bis 2010 wurde ein gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer erst versicherungsfrei, wenn dieser in drei vorhergehenden Kalenderjahren die JAEG überschritten hatte und im Folgejahr mit seinem voraussichtlichen Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet. Auch für Berufseinsteiger gab es keine Ausnahme. Diese wurde erst später eingeführt.
Die Pflicht, eine Krankheitskostenversicherung abzuschließen, besteht seit 1. Januar 2009.
Man kann sich nach § 8 SGB V von der Versicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung wirkt im Juristendeutsch tatbestandsbezogen. Die Befreiung von der Versicherungspflicht bezieht sich grundsätzlich nur auf das Versicherungspflichtverhältnis, um welches es bei der Befreiung geht.
Eine umfassende Befreiung für alle denkbaren Fälle der Versicherungspflicht kann somit nicht vorliegen, BSG Urteil vom 25. Mai 2011, B 12 KR 9/09 R.
Dieser Grundsatz gilt für alle Tatbestände der Befreiung nach § 8 SGB V. Solange das Arbeitsverhältnis ununterbrochen fortbesteht, wirkt die Befreiung fort (Kettenarbeitsverträge).
Eine erste Befreiung aus einem Arbeitsverhältnis erstreckt sich dann auf ein weiteres anderes Arbeitsverhältnis. Zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber nach Beendigung des ersten Arbeitsverhältnisses nahtlos einen zweiten Arbeitsvertrag abschließt. Bei einer Unterbrechung zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen liegt aber keine nahtlose Weitergeltung des Befreiungstatbestandes vor. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer mit einem anderen Arbeitgeber einen anderen Arbeitsvertrag abschließt.
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