Die Jahres­entgelt­grenze der gesetz­lichen Kranken­versicherung

Gesetzliche Versicherungspflicht oder nicht!

Die Jahresentgeltgrenze ist eine Rechengröße in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie wird auch als Versicherungspflichtgrenze bezeichnet oder kurz: JAEG. Diese Zahlengröße bestimmt, bis wann ein Arbeitnehmer in Deutschland gesetzlich in der Krankenversicherung versichert sein muss. Überschreitet sein Jahreseinkommen diese Entgeltgrenze, so wird der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei. Er kann sich dann entscheiden, ob er sich weiter in der gesetzlichen KV freiwillig versichert oder ob er sich privat krankenversichert. Die Jahresentgeltgrenze ist somit die Grenze zwischen der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung. Da eine generelle Krankenversicherungspflicht in Deutschland besteht, sind die Änderungen in der JAEG jedes Jahr für viele Versicherte von großer Bedeutung. Informationen zu dem Begriff JAEG finden Sie in unserem Renten-ABC.

Die Jahresentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung hat seit 2003 nichts mit der Beitragsbemessungsgrenze zu tun. Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Grenzwert des Jahreseinkommens in der Krankenversicherung der generell beitragspflichtig ist. Die Jahresentgeltgrößen sind in der KV deutlich höher als die Beitragsbemessungsgrenzen.


zurück in die gesetzliche Krankenkasse. Wie kann der Wechsel gelingen. Die Initiative von rentenbescheid24.de zeigt die verschiedenen Lösungen auf. Die Initiative auf krankenkasse-wechsel-dich.deInitiative für Deutschland

zurück in die GKV

- Für Berufstätige, Selbstständige und Rentner
- Erfahrene Rechtsanwälte begleiten Sie!
- ab jetzt unter krankenkasse-wechsel-dich.de

mehr erfahren


Die Jahresentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung: JAE berechnen

Als Jahresarbeitsentgelt gilt entweder das vertraglich vereinbarte Bruttojahresgehalt, oder aber wenn ein Monatsgehalt vereinbart ist, das Zwölffache des letzten vereinbarten Monatsgehalts inklusive Urlaubs, -Weihnachtsgeld oder anderer ähnlicher Zuschläge. Andere Einnahmen werden berücksichtigt, wenn diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal im Jahr gezahlt werden.

Erhält der Arbeitnehmer von Januar bis November 2018 monatlich 3.000€ und im Dezember 2018 eine Gehaltssteigerung von 3.500€, so ist sein Jahresarbeitsentgelt zum 31.12.2018 = 3.500 x 12 Monate. Jedoch nur sofern er im Jahr 2019 auch die 3.500 € monatlich erhält.

Es wird also nicht das tatsächliche Einkommen für das Jahr 2018 erfasst. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer im Dezember 2018 zu seinen 3000€ noch 500 € Weihnachtsgeld bekommen hätte und ab Januar 2019 wieder monatlich 3.000€ verdienen würde. Ein Minijob (bis 450 Euro monatlich) wird dem Jahresarbeitsentgelt nicht zugerechnet.

Die besondere Jahresentgeltgrenze von 53.100€ gilt für Personen, die am 31.12.2002 privat krankenversichert waren. Neues zum Thema der Rechenwerte für das Jahr 2019 können Sie hier nachlesen!

Die Jahresentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung: Folgen des Überschreitens des JAE

Arbeitnehmer und Angestellte, die mit ihrem Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten, sind nach § 6 SGB V versicherungsfrei.

Die Versicherungsfreiheit tritt nicht sofort ein. Erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die JAEG überschritten wird. Nicht erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer in dem Jahr, in dem er seine JAEG überschreitet auch tatsächlich ein Gehalt in dieser Höhe erzielt. Es reicht aus, dass sein Jahresgehalt im Laufe eines Jahres die JAEG überschreitet.

Versicherungsfreiheit bedeutet für den Arbeitnehmer, dass er nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig ist. Er ist aber verpflichtet eine Krankenkostenversicherung abzuschließen. Entweder als freiwillig gesetzlich Krankenversicherter oder als privat Krankenversicherter. Dieses Wahlrecht ergibt sich aus § 193 Versicherungsvertragsgesetz.

Die Bewertung der Höhe der JAEG ist eine vorausschauende Betrachtung. Berufseinsteiger deren Jahreseinkommen voraussichtlich über der JAEG liegt, sind von Anfang an versicherungsfrei.

Die Versicherungspflicht tritt sofort wieder ein, wenn ein Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr mit seinem Einkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze rutscht.

Der Arbeitnehmer kann sich für diesen Fall von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Gut zu wissen! Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät...

Ohne Not und auf Anraten von Versicherungsvertretern niemals von der Versicherungspflicht befreien lassen. Dies kann gravierende Folgen für einen späteren Wechsel aus einer PKV in die GKV haben.

In der Zeit von 2007 bis 2010 wurde ein gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer erst versicherungsfrei, wenn dieser in drei vorhergehenden Kalenderjahren die JAEG überschritten hatte und im Folgejahr mit seinem voraussichtlichen Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet. Auch für Berufseinsteiger gab es keine Ausnahme. Diese wurde erst später eingeführt.

Die Pflicht, eine Krankheitskostenversicherung abzuschließen, besteht seit 1. Januar 2009.

Die Jahresentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung: Befreiung von der Versicherungspflicht

Man kann sich nach § 8 SGB V von der Versicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung wirkt im Juristendeutsch tatbestandsbezogen. Die Befreiung von der Versicherungspflicht bezieht sich grundsätzlich nur auf das Versicherungspflichtverhältnis, um welches es bei der Befreiung geht.

Eine umfassende Befreiung für alle denkbaren Fälle der Versicherungspflicht kann somit nicht vorliegen, BSG Urteil vom 25. Mai 2011, B 12 KR 9/09 R.

Dieser Grundsatz gilt für alle Tatbestände der Befreiung nach § 8 SGB V. Solange das Arbeitsverhältnis ununterbrochen fortbesteht, wirkt die Befreiung fort (Kettenarbeitsverträge).

Eine erste Befreiung aus einem Arbeitsverhältnis erstreckt sich dann auf ein weiteres anderes Arbeitsverhältnis. Zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber nach Beendigung des ersten Arbeitsverhältnisses nahtlos einen zweiten Arbeitsvertrag abschließt. Bei einer Unterbrechung zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen liegt aber keine nahtlose Weitergeltung des Befreiungstatbestandes vor. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer mit einem anderen Arbeitgeber einen anderen Arbeitsvertrag abschließt.

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze

Sie entscheidet, ob der Arbeitnehmer oder Angestellte in der gesetzlichen KV versicherungsfrei wird. Ältere Arbeitnehmer seien gewarnt. Wer vor dem 55.Lebensjahr ist, sollte bei Überschreiten der JAEG nicht in eine private Krankenversicherung wechseln. Der Wechsel eines Arbeitsverhältnisses zu einem anderen Arbeitgeber oder der Weg in die Arbeitslosigkeit bewirkt, dass eine Befreiung von der KV-Pflicht nicht fortbesteht. Das Unterschreiten der JAEG bewirkt, dass der Arbeitnehmer sofort wieder versicherungspflichtig wird.


Sorglos-Pakete von rentenbescheid24.de, lehnen Sie sich zurück, der rentenberater übernimmt die notwendigen Schritte auf dem Weg zur Rente für Sie.Sorglos-Pakete für die Rente

Meine Rente? Mein Rentenberater!

- Ohne Stress und eigenen Aufwand in die Rente
- Rentenberater übernimmt alle weiteren Schritte
- Persönlicher Rentenberater für alle Rentenfragen

mehr erfahren


Widerspruch oder Klage?

Der Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid ist nicht mehr möglich, sondern nur noch die Klage!
Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

Ihr Anliegen für die Rente - unsere Renten­produkte

Rentenberatung

Erhalten Sie detaillierte Antworten auf Ihre Rentenfragen. Und nutzen Sie die Informationen und Tipps des Rentenberaters für Ihre Rente

Rentenantrag

Aufnahme aller rentenrechtlichen Zeiten und speziellen Anrechnungszeiten bis zur korrekten Rentenart. Raus aus dem Papierkrieg - stressfrei zum Rentenantrag!

Rentenberechnung

Erfahren Sie im Detail, wie viel Rente Sie ab dem Renteneintritt erwarten können. Berechnung der Entgeltpunkte und Hilfe bei Versicherungslücken.

Rentenfahrplan

Der Kompass auf Ihrem Weg zur Rente. Erfahren Sie punktgenau wann, wie und welche Schritte Sie auf dem Weg zu Ihrer Rente gehen müssen.

Unfallrente

Auf der sicheren Seite bei Berufskrankheit und Berufsunfähigkeit. Anträge der Versicherungen detailliert und richtig ausfüllen.

Witwen/r - Waisen- Rente

Bei Tod des Ehegatten, Lebenspartners oder der Eltern finanziell abgesichert sein. Wie Sie Fehler bei Anträgen vermeiden.

Rentenbescheidprüfung

Die vollständige Prüfung Ihres Renten-oder Kontenklärungsbescheides von A bis Z.

Sorglos Paket

Mit dem Sorglos-Paket bekommen Sie Ihren persönlichen Rentenberater an die Seite, der sich um alle notwendigen Schritte bis zu Ihrer Rente kümmert, Sie informiert und für Ihre Fragen da ist.

Erwerbsminderungsrente

Bei Erkrankung oder Arbeitsunfall mit Folgen für den weiteren Lebensweg abgesichert sein.

Flexirente

Keine Lust auf Ruhestand - gesetzliche Rente scharf gestellt

Schnellfrage

Antwort auf Ihre Rentenfrage durch einen unabhängigen Rentenberater - schnell, zuverlässig, kompetent

Nicht gefunden, wonach Sie suchen?

Schreiben Sie uns doch sofort, nutzen Sie das Kontakt­­formular

    Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden.
    Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an kontakt@rentenbescheid24.de widerrufen.

    Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung