Die Kranken­kasse

Was steckt hinter dem Begriff Krankenkasse

Den  Begriff „ Die Krankenkasse“ kennt  in Deutschland fast jeder Bürger, selbst Kinder haben ihn schon gehört. Weitaus weniger bekannt ist aber, dass sich dahinter eine Form der  Versicherung verbirgt. Es existieren zwei sehr unterschiedliche und in großen Teilen gegensätzliche Formen der Krankenversicherung, zum einen die Gesetzliche Krankenversicherung  und zum anderen die privaten Krankenversicherungen.

Die 1883 eingeführte gesetzliche Krankenversicherung (GKV) hat über 51 Millionen Mitglieder, einschließlich der beitragsfrei mitversicherten Familienangehörigen sind es über 70 Millionen. Diese Mitglieder sind alle in den unterschiedlichen Krankenkassen versichert. In der privaten Krankenversicherung gibt es keine Krankenkassen.


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Grundsätzlich sind jeder Arbeitnehmer, der Arbeitsentgelt erhält und jeder Auszubildende sowie unter bestimmten Voraussetzungen weitere Personengruppen pflichtversichert und muss einer von ihnen freiwählbaren Krankenkasse beitreten.

Krankenkassen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und Teil des Gesundheits- und Sozialversicherungssystems in Deutschland. Sie übernehmen voll oder teilweise die Kosten für Therapien bei Krankheit, Mutterschaft und oft auch beim Unfall.

Die Krankenkasse: Arten

Die Krankenkassen unterscheiden sich hinsichtlich ihres Wirkungsfeldes auf die Mitglieder. So bestehen folgende unterschiedliche Kassengruppen:

  1. Ersatzkassen und Knappschaft
  2. Innungskrankenkassen
  3. Allgemeine Ortskrankenkassen ( AOK )
  4. Betriebskrankenkassen ( BKK )
  5. Landwirtschaftliche Krankenkasse
  6. Betriebsbezogene Krankenkassen.

Die Anzahl der Krankenkassen in Deutschland hat sich durch Fusionierungen verringert. Trotzdem ist die Auswahlmöglichkeit für die Pflichtversicherten sehr groß.


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Die Krankenkasse: Leistungen

Die Leistungen in der GKV sind für alle gleich, es besteht freie Arztwahl und die medizinische Versorgung auf einem hohen Qualitätsniveau. Und wer ein besonders niedriges Einkommen hat wird von Zuzahlungen ganz oder teilweise befreit. Versicherungsschutz in der GKV genießen alle Pflichtversicherten und freiwilligen Mitglieder sowie im Rahmen der beitragsfreien Familienversicherung auch deren Ehepartner und Kinder.

Daher sind die grundsätzlichen Leistungen der einzelnen Krankenkassen alle gleich. Unterschiede bestehen vor allem bei Zusatzleistungen wie z. B. alternativen Heilmethoden, Vorsorge beim Arzt, mehr Leistung bei Behandlung und Krankenpflege, u. u. sowie Bonusprogramme und Wahltarife. Weiterhin sind die von den  einzelnen Krankenkassen erhobenen  Beitragssätze und die Zusatzbeiträge unterschiedlich.

Die Krankenkasse:Wechsel

Als Pflicht­versicherter kann man problemlos wechseln, wenn man mit seiner Krankenkasse unzufrieden ist. Ein formloses Schreiben ohne Angabe des Kündigungs­grundes reicht aus, um mit einer Frist von acht Wochen zum Monatsende zu kündigen. Die Anmeldung bei der neuen Kasse sollte schnell mit der Bestätigung der bisherigen Kasse erfolgen, damit die  neue Kasse eine Mitglieds­bestätigung für den Arbeitgeber ausstellen kann. Die Mindest­mitgliedschaft bei der neuen Kasse beträgt 18 Monate, nur bei Erhöhung des Beitragssatzes bzw. bei Kürzung des Leistungs­angebotes besteht eine Kündigungs­frist von 2 Monaten.

Weitere Informationen zum Thema Krankenversicherung der Rentner können Sie hier nachlesen!


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Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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