Die Rahmen­frist der KVdR

Die Vorversicherungszeit: 9/10-Belegung

Die Rahmenfrist der KVdR ist eine der wichtigsten Prüfstellen für den Anspruch in den Wechsel in die Pflichtversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner. Wir zeigen, um was es sich bei der Rahmenfrist handelt und was für Zeiten in der Rahmenfrist gelten. Hier nachlesen in unserem Renten-ABC.

Die Rahmenfrist der KVdR (Krankenversicherung der Rentner) markiert den Anfang und das Ende der sogenannten Vorversicherungszeit. Die Rahmenfrist ist nicht mit der Vorversicherungszeit in der KVdR gleichzusetzen. Wissenswertes zum Thema Vorversicherungszeit zur KVdR können Sie hier nachlesen.

Nach den gesetzlichen Regelungen des § 5 Absatz 1 Nr. 11 Sozialgesetzbuch Nr.5 werden Rentenbezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ( Altersrente, Erwerbsminderungsrente und Hinterbliebenenrente) in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert, wenn sie innerhalb der Rahmenfrist mindestens 9/10 der zweiten Hälfte dieses Zeitraumes in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren. Alles zum Thema der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung können Sie hier nachlesen.


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Seit dem 01. Januar 1991 gelten die für die Rentnerinnen und Rentner und Rentenantragsteller in den neuen Bundesländern auch die Regelungen der Vorversicherungszeit. Gleiches gilt auch für Witwen-oder Witwerrentenantragsteller. Diese können die Vorversicherungszeit aus eigenem Recht oder aus dem Recht des Verstorbenen für die KVdR erfüllen. Eine Regelung die die wenigsten kennen und daher für die Frage der Rückkehr zur gesetzlichen Krankenversicherung eine große Bedeutung haben. Daneben gibt es eine Ausnahme von der Prüfpflicht der Vorversicherungszeit bei Witwen und Witwer. War der Verstorbene selbst schon als Rentner in der KVdR versichert oder wegen eines Ausschlusses oder eines Vorranges einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung nicht Mitglied in der KVdR, so gilt die Vorversicherungszeit als erfüllt.

Die Rahmenfrist der KVdR: was ist das?

Die Rahmenfrist ist die Frist, in der die Vorversicherungszeit bestimmt wird. Die Rahmenfrist der KVdR beginnt mit er erstmaligen Aufnahme der Erwerbstätigkeit und endet mit dem Tag der Antragstellung einer Altersrente , Erwerbsminderungsrente oder gar Hinterbliebenenrente.

Als Erwerbstätigkeit gilt jede auf Erwerb (Einkünfte) gerichtete Tätigkeit. Egal ob es sich um eine Berufsausbildung handelt oder eine selbstständige Tätigkeit oder eine Beschäftigung im Ausland.

Bei der Rahmenfrist kommt es auch nicht darauf an, ob der Rentenantragsteller bei Beginn der Rahmenfrist gesetzlich oder privat krankenversichert war. Die Rahmenfrist wird somit auch dann ausgelöst, wenn die erste Tätigkeit eine Beschäftigung war, die keine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse auslöste oder eine freiwillige Versicherung in der Krankenkasse notwendig machte.

Rahmenfrist der KVdR: was gilt wenn nicht gearbeitet wurde?

Wurde keine Erwerbstätigkeit aufgenommen, gilt als Beginn der Tag der Hochzeit (gesetzliche Eheschließung) oder die Eintragung einer Lebenspartnerschaft in das Partnerschaftsregister.

Bestand keine Ehe und keine Erwerbstätigkeit so gilt der Beginn der Rahmenfrist mit dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres.


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Die Frist endet am Tag der Rentenantragstellung. Und zwar auch für den Fall, dass die KVdR durch eine Vorrangversicherung nicht wirksam wird. Zeiten nach der Rentenantragstellung führen nicht zur Verlängerung der Rahmenfrist.

Rahmenfrist der KVdR: anrechenbare Zeiten

Für die Vorversicherungszeit zählen alle Zeiten der Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse. Diese können sein:

  • Pflichtmitgliedschaft,
  • Freiwillige Mitgliedschaft,
  • Familienversicherung,
  • Zeiten einer Anwartschaftversicherung, Ruhen des Leistungsanspruches,
  • Beitragserlass nach § 256 a SGB V
  • Sowohl für Mitglieder als auch in der Familienversicherung versicherte Angehörige,
  • Zeiten der Vorversicherungszeit in der ehemaligen DDR sind den Versicherungszeiten in der gesetzlichen KV gleichgestellt, § 309 Absatz 5 SGB V ( Zeiten vor dem Jahr 1991),
  • Zeiten einer Mitgliedschaft in einer ausländischen Krankenversicherung sind Zeiten der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland gleichgestellt, wenn dies durch ein Sozialversicherungsabkommen oder mit überstaatlichen Recht gleichgestellt ist,
  • Zeiten der Ehe mit einem Mitglied der gesetzliche KV werden den Mitgliedzeiten bis zum 31.12.1988 gleichgestellt,
  • Pauschale Anrechnung von Kindererziehungszeiten seit dem 01.08.2017 von 3 Jahren auf die erforderliche Vorversicherungszeit und zwar unabhängig davon, wann das Kind in der Rahmenfrist geboren wurde ( Hintergründe zu der Frage des Wechsel in die gesetzliche KV bei Kindererziehungszeiten können Sie hier nachlesen)

Die Regelungen zum 01.08.2017 ist auch bei Rentnerinnen und Rentnern anzuwenden, die schon vor dem 01. 08.2017 in Rente waren.

Aufgepasst!

Die Krankenkassen prüfen für die Neuregelung zum 01.08 2017 nur auf Antrag. Die privaten Krankenkassen und gesetzlichen Kranken­kassen sind nach dem Willen des Gesetzgebers (so in der Gesetzes­begründung zur Änderung des Heil-und Hilfs­mittelgesetzes) nicht verpflichtet auf die Wechsel­möglichkeit hinzuweisen.

Die Pflichtmitgliedschaft eines Rentners beginnt somit am 01.08.2017 , wenn er die neuen Voraussetzungen erfüllt und keine Ausschlussgründe für ihn vorliegen.


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