Ver­sicherungs­pflicht in der KVdR

Eine Art der Mitgliedschaft zur gesetzlichen Krankenkasse

Die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner ist ein besonderer Teil der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Wer alles in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, können Sie hier nachlesen.

Die Versicherungspflicht in der KVdR betrifft in der Hauptsache die gesetzlichen Rentner. Aber nicht nur diese sondern auch andere Rentenempfänger. Die Versicherungspflicht in der KVdR betrifft nach § 5 Absatz 1 Nr.11, 11a oder 12 Sozialgesetzbuch Nr. 5 (gesetzliche Krankenversicherung) die Personen, die

  • die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen,
  • die diese Rente/n beantragt haben und
  • weitere persönliche Voraussetzungen, wie die Vorversicherungszeit, nachweisen können.

Für Waisen (Kinder) setzt die Versicherungspflicht ab dem 01.01.2017 nach den gesetzlichen Vorschriften voraus, dass sie die Bedingungen für die Waisenrente nach § 48 Sozialgesetzbuch erfüllen und diese beantragt haben.

Die gesetzlichen Regelungen der Krankenversicherungspflicht der Rentner gelten auch für diejenigen Versicherten die in der Knappschaft versichert sind.


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Die Landwirte unterliegen nicht den Regelungen der KVdR nach dem Sozialgesetzbuch Nr. 5.

Die Landwirte sind nach dem Gesetz zur Krankenversicherung der Landwirte (KVLG) zu behandeln.

Die Krankenversicherung der Rentner tritt immer dann nicht ein, wenn eine andere Krankenversicherung vorrangig eintreten muss (Vorrangversicherung) oder wenn es einen besonderen Grund des Ausschlusses der KVdR gibt.


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Die Versicherungspflicht in der KVdR: der Rentenanspruch!

Eine Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der KVdR ist, dass der Versicherte einen Rentenanspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung hat.

Dieser Anspruch erfasst folgende Rentenarten:

  • Altersrenten jeder Art,
  • Erwerbsminderungsrente,
  • Rente wegen Todes,
  • Renten nach dem Rentenüberleitungsgesetz (RÜG),
  • Renten nach § 33 SGB VI,
  • umgewertete Renten nach § 307a und § 307 b SGB VI (überführte Bestandsrenten),
  • keine Renten im Sinne der KVdR sind Leistungen aus dem Sonderversorgungssystem, die nicht nach 1992 mit dem AAÜG in die gesetzlichen Renten überführt worden sind,
  • ebenfalls keine Renten sind Kindererziehungsleistungen an Mütter mit Geburtsjahrgang vor 1921 oder für Mütter im Beitrittsgebiet vor 1927 ( Erziehungsgeld).
Die Versicherungspflicht in der KVdR: keine Auszahlung der Rente notwendig

Die Versicherungspflicht in der KVdR knüpft nicht an die Auszahlung einer Rente, sondern an den rechtlichen Bestand des Anspruches. Die Krankenversicherungspflicht der Rentner entsteht auch dann, wenn eine Rente auf Grund von Einkommensanrechnung mit anderen Renten oder Unfallrenten oder Einkommen nicht ausgezahlt wird.


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Aufgepasst!

Verzichtet der Rentner auf seine Rentenleistung in voller Höhe, dann entsteht keine Versicherungs­pflicht in der KVdR.

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