Krankenversicherungsbeiträge von Betriebsrenten aus Direktversicherungen haben ihren gesetzlichen Ursprung aus § 229 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Nr.5. Das Bundesverfassungsgericht hat erst jüngst in einem Beschluss eine Richtervorlage des SG Osnabrücks wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit der Beitragsheranziehungspflicht abgewiesen. Und nochmals bestätigt, dass die Beitragspflicht aus dem §§226, 229 SGB V verfassungsgemäß. Hier zum Nachlesen!
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Rechtsgrundlage für die Heranziehung ist der § 226 Absatz 1 Satz 1 Nr.3 SGB V. Der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung von versicherungspflichtigen Beschäftigen und versicherungspflichtigen Rentnern wird unter anderem der Zahlbetrag der mit der Rente vergleichbaren Einnahmen zugrunde gelegt.
Als Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters– oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung, vgl. § 229 SGB V.
Seit 1983 wurde die Beitragspflicht von versicherungspflichtigen Rentnern in der gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt. Ab 1983 gelten auch betriebliche Altersrenten als Versorgungsbezüge. Siehe Art.2 Nr.2 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982 vom 01.12.1981, in der Fassung des § 180 Absatz 8 Satz 2 Nr. 5 der Reichsversicherungsordnung.
Diese Vorschrift ging in den § 229 Absatz 1 Nr. 5 SGB V über.
Am 14. November 2003 wurde durch das GKV-Modernisierungsgesetz zum 01.01. 2004 der § 229 Absatz 1 Satz 3 SGB V dahingehend erweitert, dass ein Einhundertzwanzigstel einer nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistung als monatlicher Zahlbetrag des Versorgungsbezuges gilt, sofern eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden ist. Zuvor galt dies nur für nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die an Stelle des Versorgungsbezugs getreten waren.
Außerdem wurde der zuvor geltende hälftige allgemeine Beitragssatz für Versorgungsbezüge auf den von vollen Beitragssatz angehoben.
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1988 hat das BVerfG entschieden, dass die damals geltende Beitragspflicht für Versorgungsbezüge in der gesetzlichen KV verfassungsgemäß sind.
Im Jahr 2008 hat das höchste deutsche Gericht dann entschieden, dass die Anhebung von dem halben zum vollen Beitragssatz zur GKV (1 BvR 2137/06) verfassungsgemäß ist. Damit auch die Erstreckung auf die Beitragspflicht für vor 2004 abgeschlossene Betriebsrenten. Die alleinige Beitragszahlung durch den Bezieher der Versorgungsleistung nach § 250 SGB V ist rechtmäßig, weil es keinen Grundsatz gebe, wonach Pflichtmitglieder der gesetzlichen KV nur einen halben Beitragssatz entrichten müssten. An diesem Grundsatz hält das Bundesverfassungsgericht auch in anderen Beschlüssen vom 7.04.2008, 06.09.2010 weiterhin fest.
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