Sonderregelungen zur Vorversicherungszeit sind in § 5 Sozialgesetzbuch Nr. 5 geregelt. Wissenswertes zum Thema Vorversicherungszeit können Sie hier nachlesen! Wer von den besonderen Regelungen erfasst ist, hier der erste Überblick:
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Bezieher einer Rente, die vor dem 01.01.1983 eine selbstständige künstlerische Tätigkeit aufgenommen haben, sind ab dem 01. Juli 2001 in der Krankenversicherung der Rentner versicherungspflichtig, wenn sie in der Zeit ab 01.01.1985 bis zum Rentenantrag in der Künstlersozialversicherung in der gesetzlichen KV versichert waren.
Für Künstler und Publizisten aus der ehemaligen DDR gilt für die Prüfung der Vorversicherungszeit der 01.01.1992. Dennoch muss die Tätigkeit vor dem 01.01.1983 aufgenommen worden sein.
Es gelten generell bei der Vorversicherungszeit aus dem § 5 Absatz 1 Nr. 11 a SGB V nur die Zeiten der gesetzlichen Krankenversicherung aus Pflichtbeitragszeiten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz. Für Hinterbliebene von selbstständigen Künstlern und Publizisten gilt, dass sie nur dann nach § 5 Absatz 1 Nr. 11 a versicherungspflichtig werden, wenn sie die Voraussetzungen dieser Vorschrift selbst erfüllen. § 5 Absatz 2 SGB V findet keine Anwendung.
Ab dem 01.01.2017 gibt es für Waisen neue Regelungen zur Vorversicherungszeit in der Krankenversicherung der Rentner. Wenn eine Waise den Anspruch auf eine Waisenrente erfüllt und diese auch beantragt hat, wird sie ohne Prüfung der Vorversicherungszeit Mitglied in der KVdR.
Etwas anderes gilt nur für Waisen die in einer privaten Krankenversicherung versichert waren. Hier tritt die Pflichtversicherung nur ein, wenn sie die:
Diese Vorschrift ist daher gleichsam mit den neuen Regelungen zur Vorversicherungszeit von Rentnern zum 01.08.2017 eine wichtige Regelung, wie Rentnerinnen und Rentner oder Rentenantragsteller einer Waisenrente (Halbwaise auch) eine für die Praxis sehr bedeutsame Regelung.
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Rentnerinnen und Rentner die zum Personenkreis des Fremdrentengesetzes angehören und dort Rentenansprüche ableiten, müssen nach § 5 Absatz 1 Nr. 12 SGB V keine Vorversicherungszeit nachweisen. Gleiches gilt für anerkannte Spätaussiedler und angehörige des deutschsprachigen Judentums.
Voraussetzung ist, dass dieser Personenkreis 10 Jahre vor dem Rentenantrag seinen Wohnsitz in Deutschland hatte und die entsprechenden Anerkennungen nach dem Fremdrentengesetz nachweisen können.
Die Regelung des § 5 Absatz 1 Nr. 12 SGB V ist heute hauptsächlich für die Personen anwendbar, die als anerkannte Spätaussiedler erst nach dem 31.12.1992 ihre Geburtsländer nach dem Bundesvertriebenengesetz verlassen haben. Der Nachweis der Spätaussiedleranerkennung ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen. Für Ehegatten von Spätaussiedlern, die selbst keine Spätaussiedler sind, gilt die Sonderregelung zur Vorversicherungszeit nicht.
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