Wer über einen Wechsel aus der privaten Krankenversicherung nachdenkt, stößt auf verschiedene Rechtsbegriffe oder Tatbestände. Diese kann unmittelbar Auswirkungen auf die Bewertung haben, ob eine Person, die über 55 Jahre alt ist, noch in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln kann. Es geht um solche Begriffe wie, Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese Begrifflichkeiten haben auch Auswirkungen, ob ein Rentenantragsteller in die gesetzliche Krankenversicherung der Rentner kommt oder als freiwillig gesetzlich Versicherter versichert ist. Nachzulesen in unserem Renten-ABC.
Die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung ist in § 6 Sozialgesetzbuch Nr. 5 geregelt.
Faustformel! Versicherungsfreiheit folgt einer Versicherungspflicht
Als Faustformel kann man sich merken, dass versicherungsfrei in der Regel nur sein kann, wer zuvor in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig war. Ausnahmen ergeben sich aus den § 6 SGB V.
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Die Freiheit von der Versicherungspflicht erfasst verschiedene Tatbestände/Sachverhalte.
Die Nichtversicherung ist kein Fall der Versicherungsfreiheit
Wer in der gesetzlichen KV nicht versichert ist, ist nicht automatisch versicherungsfrei. Nur in den in § 6 SGB V genannten Fällen, ist eine Person versicherungsfrei.
Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung: Sachverhalte der Versicherungsfreiheit
Versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung sind unter anderem folgende Personen:
- Arbeiter und Angestellte deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenzen ( erfasst ist auch die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze) übersteigt = der Klassiker der Versicherungsfreiheit sozusagen, § 6 Absatz 1 Nr. 1 SGB V,
- Beamte, Richter, Zeitsoldaten, Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde-Gemeindeverbandes und …, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, § 6 Absatz 1 Nr. 2a SGB V,
- Personen, die während der Studiendauer als ordentliche Studierende gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, § 6 Absatz 1 Nr. 3 SGB V,
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- Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgemeinschaften, wenn sie Beamte Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und Anspruch auf Beihilfe haben, § 6 Absatz 1 Nr. 4 SGB V,
- Personen, die nach dem Krankenfürsorgesystem der EU bei Krankheit geschützt sind, § 6 Absatz 1 Nr. 8 SGB V,
- Versicherungspflichtige Witwen und Witwer nach § 5 Absatz1 Nr.11 SGB V als Hinterbliebenen der in § 6 Absatz 1 Nr. 2, 4 und 6 genannten Personen, wenn diese Hinterbliebenen ihren Rentenanspruch nur aus der Versicherung der Personen ableiten und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben, § 6 Absatz 2 SGB V.
Versicherungsfreiheit wirkt auch in bestimmten Fällen der Versicherungspflicht fort
§ 6 Absatz 3 SGB V sagt sinngemäß, dass die Personen, die nach den § 6 Absatz 1 oder anderen Vorschriften mit Ausnahme von dem §§ 6 Absatz 2 und 7 SGB V versicherungsfreien oder nach § 8 SGB V befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Absatz 1 Nr.1 oder Nr.13 ( zum Beispiel Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung) bleiben während ihrer Beschäftigung versicherungsfrei.
Nochmals Aufgepasst! Versicherungsfreiheit für Personen die über 55 Jahre alt sind
Personen die nach § 6 Absatz 3 a SGB V nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, bleiben versicherungsfrei, wenn sie in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass die Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit entweder:
- versicherungsfrei,
- von der Versicherungspflicht befreit oder
- wegen einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit nicht gesetzlich Pflichtversichert waren
Daneben regelt der § 6 SGB V noch die Begriffe der Jahresarbeitsentgeltgrenzen und ob und wann die Versicherungspflicht bei Überschreiten der JAEG im Kalenderjahr endet.
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Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung: Abschließende Regelung nach §§ 6 und 7 SGB V
Der § 6 SGB V regelt in den Absätzen 1 bis einschließlich 3 a abschließend die Tatbestände der Versicherungsfreiheit im gesetzlichen KV-Recht. Daneben regelt der § 7 SGB V noch die Versicherungsfreiheit in der KV bei einem geringfügigen Arbeitsverhältnis, auf welches wir hier nicht eingehen werden. Der Begriff der Versicherungsfreiheit ist ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des § 6 Absatz 3 a Satz 2 SGB V. Diese Vorschrift ist bei der Frage, ob eine Person die über 55 Jahre alt ist, von immenser rechtlicher Bedeutung.
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