Was ist die private Krankenversicherung? Unsere Erläuterungen in dem Renten-ABC von rentenbescheid24.de.
Die private Krankenversicherung ist kein Teil der Sozialversicherung. Die private Krankenversicherung hat ihren Ursprung in den privatrechtlichen Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes, des Bürgerlichen Gesetzbuches, dem Aktienrecht und verschiedener aufsichtsrechtlicher Regelungen.
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Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung, die auf Grund der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Regelfall sofort einsetzt, bedarf es bei der privaten Krankenversicherung eines privatrechtlichen Vertrages.
Vertragspartner werden der Versicherungsnehmer und das Versicherungsunternehmen, im Regelfall eine Aktiengesellschaft oder ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG).
Bei der privaten Krankenversicherung wird ein Risiko abgesichert. Es verdeutlicht sich in der Höhe der monatlichen Prämien. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung wird ein Beitrag gezahlt, der in ein Umlageverfahren eingeführt wird. Für den einzelnen Versicherten wird es in der gesetzlichen KV kein Risikoverfahren geben.
Es gibt eine Krankenvollversicherung, die ähnliche Leistungen erbringt wie die gesetzliche Krankenversicherung in der Heil- und Hilfsmittelerbringung.
Daneben kann man sich noch mit einer Zusatzkrankenversicherung versorgen, wie eine Zusatzzahnversicherung, Krankentagegeldversicherung, Krankenhaustagegeldversicherung und Auslandskrankenversicherungen.
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Seit dem Jahr 2000 erhebt die private Krankenversicherung einen Zuschlag von 10 Prozent für die sogenannten Altersrückstellungen. Diese Altersrückstellungen werden auf dem Kapitalmarkt verzinslich angelegt. Sie haben die Funktion, dass es im Rentenalter zu stabilen oder sinkenden Beiträgen zur PKV kommen soll. Tatsächlich sieht die Sache in der Realität mit den Altersrückstellungen aber anders aus. Ist der privat Versicherte 81 Jahre alt, muss die private KV, die nicht genutzten Altersrückstellungen zur Beitragssenkung einsetzen, § 150 Absatz 3 Versicherungsaufsichtsgesetz.
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