Leistungen zur Teil­habe im Renten­recht

Rehabilitation zur Wiederherstellung der Arbeitskraft

Neben den bekannten Leistungen zur Rente, wie eine Altersrente, Hinterbliebenenrente oder Erwerbsminderungsrente muss die deutsche Rentenversicherung noch Leistungen zur Teilhabe / Rehabilitation erbringen. Diese Leistungen sind kürzlich mit dem Teilhabegesetz geändert worden. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de werden im Renten-ABC zu diesem Thema Begriffserläuterungen bringen. In diesem Beitrag geht es um einen allgemeinen Überblick, welche allgemeinen Aufgaben die gesetzliche Rente bei den Leistungen zur Teilhabe im Rentenrecht erfüllt.

Die Leistungen zur Teilhabe im Rentenrecht sind in den §§ 9 bis 32 Sozialgesetzbuch Nr. 6 geregelt und zwar unter der Gesetzesüberschrift „Leistungen“.  Sie steht als Leistungsart vor den Leistungen der gesetzlichen Rente aus Altersrenten, Hinterbliebenenrenten und Erwerbsminderungsrenten.

Bitte beachten. Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät... Hier sollten Sie genauer hinsehen!Es gilt der Grundsatz Leistungen zur Teilhabe vor Rentenleistungen, früher Reha vor Rente!

Damit gilt der Damit ist klar gestellt, dass die Leistungen der Teilhabe echte Hauptleistungen der gesetzlichen Rente sind und keine untergeordnete Rolle spielen. Die Leistungen zur Teilhabe sind wie folgt geregelt und gesetzlich eingeteilt.


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Leistungen zur Teilhabe im Rentenrecht: allgemeiner Überblick

Die Leistungen zur Teilhabe / Rehabilitation sind im SGB VI wie folgt gegliedert:

  • Voraussetzungen für die Leistungen,
  • Umfang der Leistungen.

Im Bereich des Umfangs der Leistungen ist eine Untergliederung zu machen in:

  • Allgemeines,
  • Leistungen zur Prävention, medizinischen Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben und zur Nachsorge,
  • Übergangsgeld,
  • Ergänzende Leistungen,
  • Sonstige Leistungen und
  • Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen.

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Leistungen zur Teilhabe im Rentenrecht: Leistungen zur Prävention, medizinische Reha, Teilhabe am Arbeitsleben

Den Hauptschwerpunkt der gesetzlichen Leistungen im Bereich der Rehabilitation machen die Leistungen zur med. Reha und Teilhabe am Arbeitsleben aus.  Hier sind die Leistungen wie folgt zu untergliedern:

  • Leistungen zur medizinischen Reha,
  • Leistungen zur Kinderrehabilitation,
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und
  • Leistungen zur Nachsorge.

Der Begriff der Prävention erfasst hier die vorgenannten Leistungen und will klar stellen, dass der Gesetzgeber im Bereich der Rehabilitation den Präventionsgedanken im Vordergrund sieht. So steht es auch im § 3 Sozialgesetzbuch Nr.9, der der Prävention dem Vorrang gibt.


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Gut zu wissen! Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät...Der Präventionsgedanke

Die Prävention bedeutet die Abwendung einer möglichen späteren eintretenden Leistungsminderung durch vorbeugende Maßnahmen/ Leistungen. Damit soll der Eintritt einer Behinderung oder eines vorzeitigen Rentenbezugs vermieden werden.

Leistungen zur Teilhabe im Rentenrecht: Ein soziales Recht

Teilhabe­leistungen / Rehabilitation ist ein soziales Recht, auf dem der Bürger ein Anspruch hat. So steht es im Sozial­gesetz­buch Nr.1 in den §§ 2 bis 10 SGB I geschrieben. Soziale Rechte sind keine Almosen. Sie dienen der Erfüllung der Aufgaben des Sozial­gesetzbuches. Sie ebnen den Weg zur Gewährleistung von Sozial­leistungen. Damit haben Versicherte der Sozial­versicherung ein Recht auf notwendige Leistungen zum Schutz, zur Besserung und Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit. Der Verlust der Erwerbs­fähigkeit soll vermieden werden.


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Widerspruch oder Klage?

Der Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid ist nicht mehr möglich, sondern nur noch die Klage!
Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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