Die Leistungen zur Teilhabe im Rentenrecht sind in den §§ 9 bis 32 Sozialgesetzbuch Nr. 6 geregelt und zwar unter der Gesetzesüberschrift „Leistungen“. Sie steht als Leistungsart vor den Leistungen der gesetzlichen Rente aus Altersrenten, Hinterbliebenenrenten und Erwerbsminderungsrenten.
Damit gilt der Damit ist klar gestellt, dass die Leistungen der Teilhabe echte Hauptleistungen der gesetzlichen Rente sind und keine untergeordnete Rolle spielen. Die Leistungen zur Teilhabe sind wie folgt geregelt und gesetzlich eingeteilt.
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Die Leistungen zur Teilhabe / Rehabilitation sind im SGB VI wie folgt gegliedert:
Im Bereich des Umfangs der Leistungen ist eine Untergliederung zu machen in:
Beratung "Früher in Rente gehen"
- Beratung zum genauen Renteneintrittstermin
- Abschläge vermeiden oder ausgleichen
- Vorteile der Flexi-Rente nutzen
Den Hauptschwerpunkt der gesetzlichen Leistungen im Bereich der Rehabilitation machen die Leistungen zur med. Reha und Teilhabe am Arbeitsleben aus. Hier sind die Leistungen wie folgt zu untergliedern:
Der Begriff der Prävention erfasst hier die vorgenannten Leistungen und will klar stellen, dass der Gesetzgeber im Bereich der Rehabilitation den Präventionsgedanken im Vordergrund sieht. So steht es auch im § 3 Sozialgesetzbuch Nr.9, der der Prävention dem Vorrang gibt.
- Antragsformulare prüfen und korrekt ausfüllen
- Verwaltungsverfahren, Widerspruchsverfaheren, Klageverfahren
- Ansprüche vor der Deutschen Rentenversicherung sichern
Die Prävention bedeutet die Abwendung einer möglichen späteren eintretenden Leistungsminderung durch vorbeugende Maßnahmen/ Leistungen. Damit soll der Eintritt einer Behinderung oder eines vorzeitigen Rentenbezugs vermieden werden.
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