Die Kinderrehabilitation als Teilhabeleistung ist in § 15 a Sozialgesetzbuch Nr. 6 rechtlich verankert. Wir hatten von einem Urteil einer erfolgreich durchgesetzten Kinderreha wegen Trisomie 21 berichtet.
Kinder von Versicherten, von Beziehern einer Altersrente oder einer Erwerbsminderungsrente und für Kinder die eine Waisenrente beziehen, haben Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, wenn hierdurch voraussichtlich eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit beseitigt oder die insbesondere durch chronische Erkrankung beeinträchtigte Gesundheit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann und dies Einfluss auf die spätere Erwerbsfähigkeit haben kann. So steht es in § 15 a Absatz 1 SGB VI geschrieben.
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Dabei haben die betroffenen Kinder Anspruch:
Für Anträge auf Kinderreha ab dem 01. Juli 2018 gelten die Gemeinsame Richtlinie der Träger der Rentenversicherung nach § 15 a Absatz 5 Satz 1 Sozialgesetzbuch Nr. 6 für Leistungen der Kinderrehabilitation vom 28.06.2018. Für Kinder und Waisenrentenbezieher mit CA-Erkrankungen gelten die CA-Richtlinien vom 28.06.2018 der gemeinsamen Träger der Rentenversicherung ( § 31 Absatz 1 Nr. 2 SGB VI). Über „Alt“-Anträge vor Juli 2018 gelten die bisherigen Gemeinsamen Richtlinien der Träger der DRV vom 05.09.1991 in der Fassung vom 17.12.2012 und deren Anwendungsempfehlungen vom 21.04.1993 in der Fassung vom 07.12.2015. Für die onkologische Kinderreha gelten die Gemeinsamen Richtlinien der DRV nach § 31 Absatz 1 Nr. 3 SGB VI vom 04.07.1991 in der Fassung vom 09.05.2001. Wissenswertes zum Thema Reha finden Sie in unserem Renten-ABC.
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Leistungen für die Kinderreha können Kinder von Versicherten und Rentner sowie Waisenrentenbezieher beanspruchen. Dabei müssen die Versicherten, zu deren Lasen die Rehaleistungen beantragt werden, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 SGB VI erfüllen. Der Rentenbezieher muss eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten. Der Status des Kindes in der gesetzlichen Rente als Versicherter oder Nichtversicherter spielt keine Rolle. Erfüllt das Kind beziehungsweise der Jugendliche selbst die Voraussetzungen nach § 11 SGB VI, so hat das Kind ein Wahlrecht aus welchem System er die Leistungen beansprucht, aus der eigenen Versicherung oder der Versicherung seiner Eltern bei der Rente.
Als Kinder zählen:
Der Umfang der Leistungen zur Kinderreha werden durch die Kinderreha-Richtlinie bestimmt. Hier der § 7. Die Kinderrehabilitation werden in stationärer Form oder auch in ganztägig ambulanter beziehungsweise in ambulanter Form erbracht. Sie werden in geeigneten Reha-Einrichtungen für Kinder, bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen auch in Rehabilitationseinrichtungen für Erwachsene erbracht.
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Die Leistungen umfassen:
Der Rentenversicherungsträger kommt dabei vollständig für die medizinische Versorgung auf. Die Dauer der Rehamaßnahme richtet sich nach der Indikation. Sie beträgt mindestens 4 Wochen und kann verlängert werden.
Die Kinderreha gilt nicht bei Akuterkrankungen!
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