Die Kinder­rehabili­tation als Teil­habe­leistung

Wenn Kinder chronisch krank sind, muss die Rente leisten

Eines der primären Ziele der Leistungen zur Teilhabe im Rentenrecht ist die Prävention, also die Vorsorge, damit eine Krankheit oder Behinderung keine oder wenig Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit hat. Diese Regel gilt auch für Kinder von Versicherten, wenn dadurch eine chronische Krankheit beeinträchtige Gesundheit wesentlich gebessert werden oder wiederhergestellt werden kann und ein Einfluss auf die spätere Erwerbsfähigkeit hat.  Die deutsche Rentenversicherung erbringt dabei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation um chronisch kranken oder behinderten Kindern später ein eigenständiges und selbstbestimmtes und unabhängiges Leben zu ermöglichen. In unserem Renten-ABC erläutern wir kurz was hinter der Kinder­rehabilitation als Teilhabe­leistung steht.

Die Kinderrehabilitation als Teilhabeleistung ist in § 15 a Sozialgesetzbuch Nr. 6 rechtlich verankert. Wir hatten von einem Urteil einer erfolgreich durchgesetzten Kinderreha wegen Trisomie 21 berichtet.

Kinder von Versicherten, von Beziehern einer Altersrente oder einer Erwerbsminderungsrente und für Kinder die eine Waisenrente beziehen, haben Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, wenn hierdurch voraussichtlich eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit beseitigt oder die insbesondere durch chronische Erkrankung beeinträchtigte Gesundheit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann und dies Einfluss auf die spätere Erwerbsfähigkeit haben kann. So steht es in § 15 a Absatz 1 SGB VI geschrieben.


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Dabei haben die betroffenen Kinder Anspruch:

  • Auf Mitnahme einer Begleitperson, wenn dies aus medizinischen Gründen notwendig ist,
  • Oder für den Rehaerfolg die Einbeziehung der Begleitperson erforderlich ist,
  • Auf Nachsorgeleistungen,
  • Kinder im Sinne des § 48 Absatz 3 SGB VI werden auch berücksichtigt,
  • Ausschlussfrist der 4 Jahre findet auf Kinder-Reha keine Anwendung.
Die Kinderrehabilitation als Teilhabeleistung: neue Kinderreha-Richtlinie zum 01.07.2018

Für Anträge auf Kinderreha ab dem 01. Juli 2018 gelten die Gemeinsame Richtlinie der Träger der Rentenversicherung nach § 15 a Absatz 5 Satz 1 Sozialgesetzbuch Nr. 6 für Leistungen der Kinderrehabilitation vom 28.06.2018.  Für Kinder und Waisenrentenbezieher mit CA-Erkrankungen  gelten die CA-Richtlinien vom 28.06.2018 der gemeinsamen Träger der Rentenversicherung ( § 31 Absatz 1 Nr. 2 SGB VI). Über „Alt“-Anträge vor Juli 2018 gelten die bisherigen Gemeinsamen Richtlinien der Träger der DRV vom 05.09.1991 in der Fassung vom 17.12.2012 und deren Anwendungsempfehlungen vom 21.04.1993 in der Fassung vom 07.12.2015. Für die onkologische Kinderreha gelten die Gemeinsamen Richtlinien der DRV nach § 31 Absatz 1 Nr. 3 SGB VI vom 04.07.1991 in der Fassung vom 09.05.2001. Wissenswertes zum Thema Reha finden Sie in unserem Renten-ABC.


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Die Kinderrehabilitation als Teilhabeleistung: Voraussetzung für die Kinderreha

Leistungen für die Kinderreha können Kinder von Versicherten und Rentner sowie Waisenrentenbezieher beanspruchen. Dabei müssen die Versicherten, zu deren Lasen die Rehaleistungen beantragt werden, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 SGB VI erfüllen. Der Rentenbezieher muss eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten. Der Status des Kindes in der gesetzlichen Rente als Versicherter oder Nichtversicherter spielt keine Rolle. Erfüllt das Kind beziehungsweise der Jugendliche selbst die Voraussetzungen nach § 11 SGB VI, so hat das Kind ein Wahlrecht aus welchem System er die Leistungen beansprucht, aus der eigenen Versicherung oder der Versicherung seiner Eltern bei der Rente.

Als Kinder zählen:

  • Die leiblichen Kinder der Versicherten,
  • Stiefkinder und Pflegekinder,
  • Kinder werden bis ab 18. Lebensjahr und 27. Lebensjahr unter besonderen Voraussetzungen in der Kinderreha berücksichtigt.
Die Kinderrehabilitation als Teilhabeleistung: Umfang der Leistung

Der Umfang der Leistungen zur Kinderreha werden durch die Kinderreha-Richtlinie bestimmt. Hier der § 7. Die Kinderrehabilitation werden in stationärer Form oder auch in ganztägig ambulanter beziehungsweise in ambulanter Form erbracht. Sie werden in geeigneten Reha-Einrichtungen für Kinder, bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen auch in Rehabilitationseinrichtungen für Erwachsene erbracht.


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Die Leistungen umfassen:

  • ärztliche und nicht ärztliche Maßnahmen,
  • diagnostische und therapeutische Maßnahmen,

Der Rentenversicherungsträger kommt dabei vollständig für die medizinische Versorgung auf.  Die Dauer der Rehamaßnahme richtet sich nach der Indikation. Sie beträgt mindestens 4 Wochen und kann verlängert werden.

Die Kinderreha gilt nicht bei Akuterkrankungen!

Die Kinderrehabilitation als Teilhabeleistung: Pflichtleistung der DRV

Die Kinderrehabili­tation ist seit dem Flexirenten­gesetz vom 16.12.2016 keine Ermessensleistung mehr, sondern eine Pflicht­leistung geworden. Wenn die Anspruchs­voraus­setzungen vorliegen, muss der Rententräger die Leistung zur Kinder­reha bewilligen und zwar unabhängig vom Budget der Renten­versicherung.


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Widerspruch oder Klage?

Der Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid ist nicht mehr möglich, sondern nur noch die Klage!
Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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