Merkzeichen im Schwerbehindertenrecht
Merkzeichen sind besondere Buchstaben für den Nachteilsausgleich für schwerbehinderte Menschen. Die Merkzeichen sollen in verschiedenen Anspruchssituationen dem Betroffenen zusätzliche Leistungen geben, die ein nichtbehinderter Mensch selbst bezahlen müsste. Die Merkzeichen sind generell an eine Schwerbehinderteneigenschaft geknüpft. Schwerbehindert ist, wer einen Grad der Behinderung von mindestens 50 hat.
Gesetzlich geregelt sind die Merkzeichen in der Schwerbehindertenausweisverordnung.
In dem nach § 69 Sozialgesetzbuch Nr. 9 auszustellenden Schwerbehindertenausweis sind verschiedene Kategorien der Merk-und Sonderzeichen einzutragen.
Es sind zwei Kategorien zu unterscheiden: Merkzeichen für Sondergruppen und weitere Merkzeichen
1. Merkzeichen Sondergruppe:
Kriegsbeschädigten-Eigenschaft nach § 2 der Verordnung, wenn ein schwerbehinderter Mensch wegen eines Grades der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 50 einen Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz hat.
Folgende Merkzeichen sind dann einzutragen:
- VB = schwerbehinderte Mensch wegen einem GdS von 50 einen Anspruch auf Versorgung nach anderen Bundesgesetzen in Anwendung des Bundesversorgungsgesetz hat,
- EB= wenn der schwerbehinderte Mensch wegen eines GdS von mindestens 50 einen Entschädigungsanspruch nach § 28 des Bundesentschädigungsgesetzes hat.
2. Weitere Merkzeichen nach § 3 der Verordnung
Im Schwerbehindertenausweis sind auf der Rückseite folgende weitere Merkzeichen einzutragen:
- aG = wenn der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 146 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,
- H = wenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften ist,
- BI = wenn der schwerbehinderte Mensch blind im Sinne des § 72 Abs. 5 des 12. Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,
GI = wenn der schwerbehinderte Mensch gehörlos im Sinne des § 145 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,
- RF = wenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt,
- 1. Kl. = wenn der schwerbehinderte Mensch die im Verkehr mit Eisenbahnen tariflich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Wagenklasse erfüllt,
- G = wenn der schwerbehinderte Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 146 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,
- TBI = wenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 hat.
Darf der schwerbehinderte Mensch eine Begleitperson mitnehmen, so sind auf der Vorderseite des Ausweises das Merkzeichen „B“ und der Satz „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen“ einzutragen.