Das Merkzeichen H

Hilfe beim Leben

Das Merkzeichen H verbindet für viele Betroffene im Schwerbehindertenrecht eine Situation durch persönliche Hilflosigkeit auf Grund der bestehenden Behinderung. In solchen Fällen erhält der Behinderte in seinen Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen H eingetragen. Verknüpft wird das Merkzeichen immer mit dem Vorliegen verschiedener festgestellter Behinderungen.

Wir erläutern, was es mit dem Merkzeichen H auf sich hat. Eine Übersicht der Merkzeichen finden Sie hier.

Merkzeichen Hilflos: wo im Gesetz zu finden?

Im § 3 Absatz 1 Nr.2 der Schwerbehindertenausweisverordnung in Verbindung mit § 33b Einkommensteuergesetz steht, dass eine Person hilflos ist, wenn sie dauernd und in erheblichen Maße fremde Hilfe für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, wie die Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft usw. benötigt.

Liegt dagegen nur in der hauswirtschaftlichen Verrichtung, wie Reinigung der Wohnung oder Einkaufen Hilfebedarf vor, so ist die Person nicht hilflos im Sinne des Merkzeichens H.


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Das Merkzeichen H darf nicht mit dem Begriff Pflegebedürftigkeit verwechselt werden. Erst dem Vorliegen schwerer Formen der Pflegebedürftigkeit ( Pflegegrad 4 und 5) können die Voraussetzungen der Merkzeichenerteilung gegeben sein.

Körperliche Voraussetzungen:

Das Merkzeichen wird laut Gesetz auf Antrag generell erteilt bei:

  • hochgradiger Sehbehinderung oder Blindheit
  • Querschnittslähmung und körperlichen Behinderungen, die einen Rollstuhl auf Dauer notwendig machen,
  • dauerhafte Bettlägrigkeit  verursacht durch die Behinderung
  • geistige Behinderungen und Hirnorganische Schäden, auch bei psychischen Erkrankungen wie Psychosen möglichen, wenn diese Behinderungen einen Einzel-GdB von 100 nach der VersMedV auswerfen,
  • Amputation von 2 oder mehr Gliedmaßen, nicht aber Unterschenkelamputation
Merkzeichen H und Kinder/ Jugendliche

Haben Kinder auf Grund von Behinderung Hilfebedarf, so ist nur der Bedarf zu berücksichtigen, der den Hilfebedarf eines gesunden gleichaltrigen Kindes überschreitet.

Das Merkzeichen hilflos für  Kindern in folgenden Fällen:

  • geistige Behinderung, bei ständiger Überwachung bei schweren Verhaltensstörungen,
  • Hirnorganische Anfallsleiden,
  • Sehbehinderungen mit einem GdB von mindestens 80,
  • Taubheit,
  • Lippen-Kiefer-Gaumenspalte und komplette Gaumen-Segelspalte, meist bis zum 1.Lebensjahr nach Abschluss der Erstbehandlung,
  • Asthma schwersten Grades bis zum 16. Lebensjahr,
  • angeborene Herzschäden, bis zur Operation, längstens bis zum 16. Lebensjahr,
  • Nierenleiden mit einem GdB von 100 oder Nierendialyse bis zum 16. Lebensjahr,
  • Zuckerkrankheit, Mukoviszidose mit einem GdB von 50,
  • Krebserkrankungen bis zum Dauer der Behandlung mit Chemotherapie
Welche Rechte gibt es beim Merkzeichen Hilflos

Der Betroffene erhält je nach Art seiner Beeinträchtigung folgende Vorteile:

  • Inanspruchnahme einer Begleitperson oder Transporthilfe
  • Steuervorteile bei Sehbehinderung,
  • Kraftfahrzeughilfe,
  • Fahrdienste,
  • Transportkosten, öffentliche Verkehrsmittel,
Gerichtspraxis bei Hilflosigkeit

Sozialgericht Kassel erkannte Merkzeichen H bei Asperger-Syndrom (Autismus) mit Urteil vom 19.12.2011, S 6 SB 87/10 an.


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Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg setzte sich in einem Verfahren zu den Voraussetzungen des Merkzeichens G und H auseinander. Entscheidung vom 25.10.2012, L 13 SB 90/11.

Landesverwaltungsamt und Zuerteilung

Die Anerkennung eines Merkzeichens ist mit großen Aufwand und einer ständigen Ablehnungspraxis der zuständigen Behindertenbehörden verbunden. Viele Gerichtsverfahren geben Recht und stärken die Rechte der Betroffenen. Daher bei Ablehnung des Merkzeichens  Rechtsmittel, wie Widerspruch, einlegen!