Die Mütterrente ist das politische Schlagwort für die Erhöhung der Kindererziehungszeiten für Mütter und Väter, die ihre Kinder vor dem 01.01.1992 geboren und erzogen haben.
Das Rentenversicherung-Leistungsverbesserungsgesetz ist die Rechtsgrundlage für die Änderung im Gesetz.
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Im § 56 Sozialgesetzbuch Nr. 6 ist geregelt, was Kindererziehungszeiten sind und wem diese rentenrechtlichen Zeiten zugeordnet werden.
Meistens erhalten die Mütter, die die Kinder geboren haben, diese Zeiten zuerkannt! Anderenfalls kann die Regelung der Zuordnung auch durch ausdrückliche Erklärung der Eltern ergeben, dass die Kindererziehungszeiten dem Vater zugeordnet werden können. Details hierzu in diesem Beitrag.
Eltern, die ihre Kinder vor dem 01.01.1992 geboren haben, erhalten jetzt für Jahre Kindererziehungszeiten anerkannt. Vor der Neuregelung waren es „nur“ 1 Jahr.
In § 56 SGB VI steht, dass die Eltern für Kinder die nach dem 01.01.1992 geboren sind, 3 Jahre zuerkannt bekommen.
Sie sind echte Pflichtbeitragszeiten und haben für die Rente anspruchsbegründende Wirkung. Mit Kindererziehungszeiten (3 Kinder vor 1992 geboren= 6 Jahre) kann eine Regelaltersrente (5 Jahre Wartezeit) beansprucht werden.
Einige Versicherte konnten über die neue Mütterrente in eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte kommen, weil jetzt auf einmal die 45 Jahre Wartezeit erfüllt ist.
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Teile der CSU wollen eine generelle Ausweitung der Kindererziehungszeiten auf 3 Jahre erreichen. Ob dies durchsetzbar ist, ist fraglich, weil schon die neue Mütterrente mehrere Milliarden an Mehrkosten durch den Steuerzahler verursachte.
TopNews: Die Mütterente II kommt!