Renten ABC - Rentenantrag, ein Überblick
Altersrente, Hinterbliebenenrente, Erwerbsminderungsrente, Änderungen von Renten, Ende von Renten
Renten aus eigener Versicherung werden nur auf Antrag geleistet, § 99 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Nr.6
Eine Altersrente kann der Antragsteller immer nur dann beantragen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für seine Rente erfüllt sind, zum Beispiel die Altersrente für langjährig Versicherte oder die abschlagsfreie Rente mit 63 Jahren. Wird die Rente bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach Ablauf des Monates in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind beantragt, wird die Rente von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind.
Beispiel:
R, am 05.06.1953 geboren, beantragt am 31.07.2016, die Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlägen (kurz 63 er Rente). Rentenbeginn wäre hier für R der 1. 07.2016. Damit beginnt seine Rente am 01.07.2016, da er innerhalb der 3 Monatsfrist die Rente beantragte.
Beantragt R die Rente erst am 01.10.2016 beginnt diese erst am 01.10.2016, § 99 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Nr.6.
Bei einer Hinterbliebenenrente beginnt die Rente mit dem Monat des Todes des Hinterbliebenen. Beantragen kann der Anspruchsteller dieser Rente binnen Jahresfrist, das heißt die rückwirkende Beantragung nach einem Jahr des Todesereignisses ist für den Hinterbliebenen unschädlich.
Beispiel:
Witwe R beantragt die Witwenrente 6 Monate nach dem Tode ihres Mannes. Dieser verstarb am 31.12.2015. Damit erhält die Witwe R die Witwenrente ab dem 31.12.2015, wenn für den Verstorbenen selbst keine Rentenansprüche für den Dezember 2015 mehr bestanden. Ansonsten beginnt die Witwenrente am 01.01.2016. Beantragt die R die Rente erst am 01.01.2017 beginnt die Witwenrente am 01.01.2017, § 99 Abs.2 Sozialgesetzbuch Nr. 6.
Eine Erwerbsminderungsrente beginnt nicht vor dem 7.Monat vor dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Sie ist in aller Regel befristet. Die Dauer der Befristung liegt im Ermessen der Rentenversicherung, in aller Regel aber werden Erwerbsminderungsrenten für 3 Jahre befristet geleistet.
Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrem Beginn, wird die Rente in neuer Höhe von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Änderung wirksam ist.
Beispiel:
R erhält ab dem 01.01.2016 eine abschlagsfreie Altersrente. Mit Überprüfungsantrag nach § 44 Sozialgesetzbuch Nr.10 wird festgestellt, dass Berufsausbildungszeiten in die Rente noch einzufügen sind. R erhält die Rente ab dem 01.01.2016 neu berechnet und in neuer Höhe ausgezahlt.
Eine Altersrente fällt immer mit dem Tode des Versicherten weg und zwar immer am Anfang des Monats von dessen Beginn der Wegfall wirksam wird. Daher sind Renten aus eigener Versicherung immer befristet und zwar auf den Tod.
Eine Erwerbsminderungsrente endet erst mit Beginn des vierten Kalendermonates nach der Besserung der Erwerbsfähigkeit, die sich durch eine medizinische Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben gebessert hat. Die Rentenzahlung aus einer Erwerbsminderungsrente fällt mit Beginn eines dem vierten Kalendermonat vorangehenden Monats weg, wenn zu dessen Beginn eine Beschäftigung ausgeübt wird, die mehr als geringfügig ist.