Reha­antrag gleich Antrag auf Erwerbs­minderungs­rente

Die Renten­antrags­fiktion bei der Erwerbs­minderungs­rente

Sie sind krank geschrieben und werden von der Krankenkasse aufgefordert einen Rehabilitations­antrag zu stellen. In der Rehaeinrichtung (ambulant oder stationär) werden Sie wegen der drohenden Erwerbs­unfähigkeit behandelt. Nach der Behandlung wird festgestellt, dass Sie trotz aller Bemühungen voll erwerbsgemindert sind. Dann stellt sich die Frage, ob Sie noch einen gesonderten Rentenantrag stellen müssen. Wir klären auf, was sich hinter der Renten­antrags­fiktion verbirgt.

Gilt der Rehaantrag auch als Antrag auf Erwerbsminderungsrente, so die spannende Frage. Im Gesetz steht, dass derjenige der eine Rente haben möchte einen Antrag stellen muss. So beginnt das förmliche Rentenverfahren. Wissenswertes zum Rentenverfahren können Sie hier nachlesen. Grundsätzlich ist die Frage mit dem eindeutigen Ja zu beantworten. Es gibt aber einen gesetzlichen Ausnahmefall. Und dieser ist in § 116 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Nr. 6 geregelt.


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Gilt der Rehaantrag auch als Antrag auf Erwerbsminderungsrente: § 116 Absatz 2 SGB VI

Wörtlich heisst es:

„ Der Antrag auf Leistungen zu medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und ein Erfolg von Leistungen zu medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erwarten ist oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben.“

Dann gilt der Reha-Antrag gleich als Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente. Dies gilt in zwei Fällen:

  • ein Erfolg von Rehaleistungen oder Teilhabeleistungen am Arbeitsleben ist von vornherein ausgeschlossen
  • Die durchgeführten Reha-oder Teilhabemaßnahmen konnten die Verminderung der Erwerbsfähigkeit nicht verhindern
Gilt der Rehaantrag auch als Antrag auf Erwerbsminderungsrente: Teilhabeleistungen
  • 116 SGB VI erfasst den Begriff Leistungen zur Teilhabe. 2001 wurde der Begriff verändert. Unter diesen Begriff sind als Oberbegriff für alle Rehaleistungen folgende Maßnahmen zu verstehen:
  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen.
Gilt der Rehaantrag auch als Antrag auf Erwerbsminderungsrente: Reha vor Rente

Im Rentenrecht, speziell im Bereich der Erwerbsminderungsrenten, gibt es einen fundamentalen Grundsatz. Dieser heisst: „ Reha vor Rente“. Der Rentenversicherungsträger muss vor der Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente oder einer Witwenrente ( diese kann es auch im Falle einer vollen Erwerbsminderung des überlebenden Versicherten geben bitte hier nachlesen), stets prüfen ob Teilhabeleistungen zur Abwehr der eingetretenen oder drohenden Erwerbsminderung zweckmäßig sind. Bis zum 31.12.2000 war die damals geltende EU-Rente durch den Bezug von Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld verdrängt. Es kam bei diesen Sozialleistungen bis zu deren Ablauf zu einem Ausschluss der Rente.


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Ausnahmsweise wird nach geltenden Recht eine Rente wegen Erwerbsminderung oder eine große Witwen-Witwerrente wegen Erwerbsminderung solange befristet bewilligt, wenn der Versicherte bis zum Beginn der Teilhabeleistungen oder während dessen wegen Auslaufen von ALG-1 Leistungen sozial nicht abgesichert sind und der Rentenbeginn vor dem Beginn der Rehabilitation liegt. Nach § 102 Abs. 2a SGB VI wird die EM-Rente bis zum Ende der Rehabilitationsmaßnahme befristet.

Der Grundsatz Reha vor Rente ergibt sich aus § 8 Sozialgesetzbuch Nr. 9. Für das Rentenrecht ist er in § 9 SGB VI verankert.

Gilt der Rehaantrag auch als Antrag auf Erwerbsminderungsrente: Voraussetzungen

Die Antragsfiktion setzt voraus, dass der Versicherte

  • Zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Leistungen zur medizinischen oder beruflichen Reha teilweise oder voll erwerbsgemindert ist und die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich nicht gebessert oder wiederhergestellt wird,
  • Oder bei Abschluss der durchgeführten Reha-Maßnahmen die Versicherten teilweise oder voll erwerbsgemindert oder berufsunfähig sind.

Ob die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Teilhabeleistung oder für die EM-Rente vorliegen, ist für die Antragsfiktion ohne Bedeutung. Es kommt auch nicht darauf an, ob es zur Maßnahme als solches kommt. Die Rentenantragsfiktion kann daher auch gelten, wenn der Versicherte von Teilhabeleistungen ausgeschlossen ist oder nach dem Antrag auf Rehaleistungen eine Altersrente bezieht. Bei Rücknahme des Antrags, kommt die Rentenantragsfiktion nicht in Betracht. Oder der Antrag wurde abgelehnt, weil der Versicherte eine Altersrente bezieht oder eine Altersrente beantragt hat, welche mindestens 2/3 der Vollrente entspricht.

  • 51 Absatz 1 SGB V kommt zu Gunsten der Krankenkassen ( Reha-Antrag auf Aufforderung der Krankenkasse) nicht in Betracht, wenn der Antragssteller aus Altersgründen eine Altersrente beziehen kann.

Weitere Voraussetzung ist, dass der Versicherte einen Reha-Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt hat. Dies ist die Grundvoraussetzung für die Rentenantragsfiktion.

Gilt der Rehaantrag auch als Antrag auf Erwerbsminderungsrente: Dispositionseinschränkung

Wer durch einen anderen Sozialversicherungsträger zu einer Reha-Maßnahme im Sinne des Rentenrechts aufgefordert wird, ist in seinen rentenrechtlichen Gestaltungsrechten unter Umständen eingeschränkt. In den Fällen der Aufforderung durch einen anderen Sozialleistungsträger kann der Versicherte nur noch mit Zustimmung der Krankenkasse oder Arbeitsamt von seinen Gestaltungsrechten Gebrauch machen.


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Dies betrifft insbesondere die:

  • Rücknahme des Antrages auf Leistungen zur Teilhabe durch die Krankenkasse
  • Widerspruch einer Antragsfiktion in einen Rentenantrag nur mit Zustimmung der Krankenkasse
  • Keine Beschränkung des Leistungsantrages ohne Zustimmung der Krankenkasse auf eine teilweise EM-Rente, statt voller EM-Rente,

Die Einschränkung des Gestaltungsrechts ist auch dann wirksam, wenn der Versicherte kein Krankengeld bezogen hatte oder arbeitsunfähig war.

Bitte beachten. Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät... Hier sollten Sie genauer hinsehen!Krankenkasse kann einen Rehaantrag verlangen!

Stellen die Versicherten mit Einverständnis der Krankenkasse einen Altersrentenantrag, können sie statt der Vollrente eine Teilrente beziehen, § 42 SGB VI. Den Beginn der Rente können sie nur mit Zustimmung der Krankenkasse hinausschieben.

Der Versicherte hat aber jederzeit das Recht der Rentenantragsfiktion zu widersprechen und zwar bis zur rechtskräftigen-bestandkräftigen Entscheidung über die Bewilligung der Rente. Bis dahin seinen als Rentenantrag (Antragsfiktion) geltenden Antrag auf Leistungen zur Teilhabe zurücknehmen oder volle EM-Rente auf eine teilweise EM-Rente beschränken. ER kann eine volle Altersrente als Teilrente wählen.

Ähnliche Szenarien finden sich, wenn die Bundesagentur für Arbeit den Versicherten zum Antrag auf Teilhabeleistungen auffordert, § 145 III.

Die Einschränkung des Gestaltungsrecht bedeutet auch nicht, dass es dem Versicherten rechtlich verwehrt ist, von seinem Widerspruchsrecht gegen einen Aufforderungsbescheid Gebrauch zu machen.

Gilt der Rehaantrag auch als Antrag auf Erwerbsminderungsrente: Antragsfiktion nur bei EM-Rente?

Nach dem Wortlaut des Gesetzes soll die Antragsfiktion nur bei den Fällen der Erwerbsminderung gelten. Es kann aber auch sein, dass der Versicherte bei dem Rehaantrag auch die Voraussetzungen für eine Altersrente erfüllt. Zum Beispiel für eine Altersrente wegen schwerbehinderter Menschen. Im Rahmen der normalen Gestaltungsrechte des Versicherten kann ein EM-Rentenantrag auch in einen Altersrentenantrag umgedeutet werden, so das Günstigkeitsprinzip. § 116 Absatz 3 SGB VI ist in diesem Fällen entsprechend anzuwenden.


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Gilt der Rehaantrag auch als Antrag auf Erwerbsminderungsrente: Rentenantrag vorher gestellt?

Hat der Versicherte selbst einen Reha-Antrag gestellt, so ist er gegenüber der Deutschen Rentenversicherung in seinem Dispositionsrecht nicht eingeschränkt. Er kann, wie oben ausgeführt eine Altersrente statt der EM-Rente beantragen. Oft ist es aber so, dass die Krankenkasse versucht rückwirkend das Dispositionsrecht des Versicherten einzuschränken.  Für den Fall, dass der Versicherte seinen späteren Rentenbeginn gegenüber der deutschen Rentenversicherung erklärt hat und die Krankenkasse erst danach sein Gestaltungsrecht einschränkt, gilt diese Einschränkung nicht in Bezug auf ihr Gestaltungsrecht. Denn dieses Gestaltungsrecht ist der Ausfluss seines von ihm selbst gestellten Reha-Antrages. Es kommt immer auf den Zugang seiner Erklärung bei der Deutschen Rentenversicherung an.

Vorsicht Falle Reha-Antrag!

Wer einen Reha-Antrag selbst stellt, ist in seinem Gestaltungs­rechten gegenüber der Deutschen Renten­versicherung „relativ“ frei. Kommt ein anderer Sozial­leistungs­träger ins Spiel kann es für den Versicherten zu wirtschaftlich unerträglichen Ergebnissen führen, weil zum Beispiel er eine EM-Rente erhält, die er wegen den befürchteten Abschlägen gar nicht haben möchte. Daher ist es in den meisten Fällen empfehlenswert, gegen die Ein­schränkungs­bescheide der Kranken­kasse oder des Arbeitsamtes mit dem Widerspruch vorzugehen. Bevor Sie also eine Reha-Antrag stellen, sollten Sie sich umfassend und ausführlich über die Folgen beraten lassen.

Widerspruch oder Klage?

Der Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid ist nicht mehr möglich, sondern nur noch die Klage!
Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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