Gilt der Rehaantrag auch als Antrag auf Erwerbsminderungsrente, so die spannende Frage. Im Gesetz steht, dass derjenige der eine Rente haben möchte einen Antrag stellen muss. So beginnt das förmliche Rentenverfahren. Wissenswertes zum Rentenverfahren können Sie hier nachlesen. Grundsätzlich ist die Frage mit dem eindeutigen Ja zu beantworten. Es gibt aber einen gesetzlichen Ausnahmefall. Und dieser ist in § 116 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Nr. 6 geregelt.
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Wörtlich heisst es:
„ Der Antrag auf Leistungen zu medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und ein Erfolg von Leistungen zu medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erwarten ist oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben.“
Dann gilt der Reha-Antrag gleich als Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente. Dies gilt in zwei Fällen:
Im Rentenrecht, speziell im Bereich der Erwerbsminderungsrenten, gibt es einen fundamentalen Grundsatz. Dieser heisst: „ Reha vor Rente“. Der Rentenversicherungsträger muss vor der Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente oder einer Witwenrente ( diese kann es auch im Falle einer vollen Erwerbsminderung des überlebenden Versicherten geben bitte hier nachlesen), stets prüfen ob Teilhabeleistungen zur Abwehr der eingetretenen oder drohenden Erwerbsminderung zweckmäßig sind. Bis zum 31.12.2000 war die damals geltende EU-Rente durch den Bezug von Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld verdrängt. Es kam bei diesen Sozialleistungen bis zu deren Ablauf zu einem Ausschluss der Rente.
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Ausnahmsweise wird nach geltenden Recht eine Rente wegen Erwerbsminderung oder eine große Witwen-Witwerrente wegen Erwerbsminderung solange befristet bewilligt, wenn der Versicherte bis zum Beginn der Teilhabeleistungen oder während dessen wegen Auslaufen von ALG-1 Leistungen sozial nicht abgesichert sind und der Rentenbeginn vor dem Beginn der Rehabilitation liegt. Nach § 102 Abs. 2a SGB VI wird die EM-Rente bis zum Ende der Rehabilitationsmaßnahme befristet.
Der Grundsatz Reha vor Rente ergibt sich aus § 8 Sozialgesetzbuch Nr. 9. Für das Rentenrecht ist er in § 9 SGB VI verankert.
Die Antragsfiktion setzt voraus, dass der Versicherte
Ob die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Teilhabeleistung oder für die EM-Rente vorliegen, ist für die Antragsfiktion ohne Bedeutung. Es kommt auch nicht darauf an, ob es zur Maßnahme als solches kommt. Die Rentenantragsfiktion kann daher auch gelten, wenn der Versicherte von Teilhabeleistungen ausgeschlossen ist oder nach dem Antrag auf Rehaleistungen eine Altersrente bezieht. Bei Rücknahme des Antrags, kommt die Rentenantragsfiktion nicht in Betracht. Oder der Antrag wurde abgelehnt, weil der Versicherte eine Altersrente bezieht oder eine Altersrente beantragt hat, welche mindestens 2/3 der Vollrente entspricht.
Weitere Voraussetzung ist, dass der Versicherte einen Reha-Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt hat. Dies ist die Grundvoraussetzung für die Rentenantragsfiktion.
Wer durch einen anderen Sozialversicherungsträger zu einer Reha-Maßnahme im Sinne des Rentenrechts aufgefordert wird, ist in seinen rentenrechtlichen Gestaltungsrechten unter Umständen eingeschränkt. In den Fällen der Aufforderung durch einen anderen Sozialleistungsträger kann der Versicherte nur noch mit Zustimmung der Krankenkasse oder Arbeitsamt von seinen Gestaltungsrechten Gebrauch machen.
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Dies betrifft insbesondere die:
Die Einschränkung des Gestaltungsrechts ist auch dann wirksam, wenn der Versicherte kein Krankengeld bezogen hatte oder arbeitsunfähig war.
Stellen die Versicherten mit Einverständnis der Krankenkasse einen Altersrentenantrag, können sie statt der Vollrente eine Teilrente beziehen, § 42 SGB VI. Den Beginn der Rente können sie nur mit Zustimmung der Krankenkasse hinausschieben.
Der Versicherte hat aber jederzeit das Recht der Rentenantragsfiktion zu widersprechen und zwar bis zur rechtskräftigen-bestandkräftigen Entscheidung über die Bewilligung der Rente. Bis dahin seinen als Rentenantrag (Antragsfiktion) geltenden Antrag auf Leistungen zur Teilhabe zurücknehmen oder volle EM-Rente auf eine teilweise EM-Rente beschränken. ER kann eine volle Altersrente als Teilrente wählen.
Ähnliche Szenarien finden sich, wenn die Bundesagentur für Arbeit den Versicherten zum Antrag auf Teilhabeleistungen auffordert, § 145 III.
Die Einschränkung des Gestaltungsrecht bedeutet auch nicht, dass es dem Versicherten rechtlich verwehrt ist, von seinem Widerspruchsrecht gegen einen Aufforderungsbescheid Gebrauch zu machen.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes soll die Antragsfiktion nur bei den Fällen der Erwerbsminderung gelten. Es kann aber auch sein, dass der Versicherte bei dem Rehaantrag auch die Voraussetzungen für eine Altersrente erfüllt. Zum Beispiel für eine Altersrente wegen schwerbehinderter Menschen. Im Rahmen der normalen Gestaltungsrechte des Versicherten kann ein EM-Rentenantrag auch in einen Altersrentenantrag umgedeutet werden, so das Günstigkeitsprinzip. § 116 Absatz 3 SGB VI ist in diesem Fällen entsprechend anzuwenden.
- Antragsformulare prüfen und korrekt ausfüllen
- Verwaltungsverfahren, Widerspruchsverfaheren, Klageverfahren
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Hat der Versicherte selbst einen Reha-Antrag gestellt, so ist er gegenüber der Deutschen Rentenversicherung in seinem Dispositionsrecht nicht eingeschränkt. Er kann, wie oben ausgeführt eine Altersrente statt der EM-Rente beantragen. Oft ist es aber so, dass die Krankenkasse versucht rückwirkend das Dispositionsrecht des Versicherten einzuschränken. Für den Fall, dass der Versicherte seinen späteren Rentenbeginn gegenüber der deutschen Rentenversicherung erklärt hat und die Krankenkasse erst danach sein Gestaltungsrecht einschränkt, gilt diese Einschränkung nicht in Bezug auf ihr Gestaltungsrecht. Denn dieses Gestaltungsrecht ist der Ausfluss seines von ihm selbst gestellten Reha-Antrages. Es kommt immer auf den Zugang seiner Erklärung bei der Deutschen Rentenversicherung an.