Was ist der Versicherungsverlauf? Gibt es eine Rechtsgrundlage oder ein Gesetz, in welchem der Begriff des Versicherungsverlaufs überhaupt geregelt ist? Hier unsere Antwort.
Bevor wir diese Frage beantworten, wollen wir kurz nochmals allgemein skizzieren, was ein Versicherungskonto ist und wie dieses geklärt wird.
Allgemein regelt § 149 Sozialgesetzbuch Nummer 6, was ein Versicherungskonto ist. In § 149 Absatz 1 SGB VI steht geschrieben, dass der Träger der Rentenversicherung für jeden Versicherten ein Versicherungskonto führt. Dieses Konto wird nach der Versicherungsnummer geordnet.
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In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie für die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern.
Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten aus dem Versicherungskonto sollen jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung an den Versicherten übermittelt werden können! So steht es sinngemäß im § 149 Absatz 2 SGB VI geschrieben.
Der Begriff Kontenklärung ist kein Gesetzesbegriff. Aber aus den § 149 Absatz 2 und Absatz 5 SGB VI kann man lesen, dass die Träger der Deutschen Rentenversicherung die Aufgabe haben, das Versicherungskonto zu klären! Oder das nach erfolgter Klärung des Versicherungskontos die DRV innerhalb einer bestimmten Frist einen Bescheid zur Feststellung der Kontenklärung zu erlassen hat und die Verbindlichkeit der gespeicherten Daten feststellt.
Was ist aber nun der Versicherungsverlauf? In § 149 Absatz 3 SGB 6 gibt es eine gesetzliche Definition, was der Versicherungsverlauf ist.
“ Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).“
Der Versicherungsverlauf sind die im Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten des Versicherten über sein Erwerbsleben, vom Beginn seiner Ausbildung bis zum Tag / Monat vor dem Rentenbeginn.
Für die Versicherungsnummer, die Kontoführung und den Versicherungsverlauf gibt es eine spezielle Verordnung. Diese nennt sich abgekürzt VKVV.
§ 7 VkVV regelt im Zusammenhang mit dem Versicherungsverlauf folgendes:
Der erste Versicherungsverlauf enthält:
Die folgenden Versicherungsverläufe enthalten zusätzlich noch nicht verbindlich festgestellte Daten, die noch zu dem ersten Versicherungsverlauf dazu kommen. Dies können neue Verdienstzeiten sein, Beitragszeiten, Rentenbezugszeiten, Fremdrentenzeiten, Ersatzzeiten usw..
Wichtig ist: Die Daten im Versicherungsverlauf sind Sozialdaten. Sie unterliegen dem Sozialdatenschutz und dürfen ohne Einwilligung des Versicherten nicht an Dritte weitergegeben werden.
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