Das Flexirentengesetz 2017 stand unter dem Hintergrund der Anhebung der Regelaltersgrenze für eine abschlagsfreie Rente von 65 Jahren auf das 67. Lebensjahr. Dies erfolgt in Stufen. Der vorzeitige Rentenbeginn ist mit der Altersrente für langjährig Versicherte unter Inkaufnahme von Abschlägen möglich. Der Abschlag beträgt 0,3 % pro Monat vorzeitigen Rentenbeginn. Bei späterer Inanspruchnahme der Regelaltersrente als zum 67. Lebensjahr oder dem individuellen Lebensjahr für den stufenweisen Eintritt gibt es einen Aufschlag von 0,5 % pro Monat. Der frühestmögliche Rentenbeginn liegt bei einer vorzeitigen Altersrente bei 63 Lebensjahren. Für Schwerbehinderte Menschen steigt der frühestmögliche Renteneintritt vom 60. Lebensjahr auf das 62. Lebensjahr an.
Die Hinzuverdienstmöglichkeiten waren bis zum Flexirentengesetz starr geregelt. Erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze konnte dagegen unbegrenzt dazu verdient werden. Daneben auch noch die neuen Varianten des Rückkaufs von Abschlägen bei einer vorgezogenen Altersrente.
Mit dem neuen FlexiG 2017 werden folgende gesetzgeberischen Maßnahmen zur Flexibilisierung in der Altersrente ergriffen:
Mit dem Flexirentengesetz sollten mehrere Probleme gelöst werden.
Zum einen geht es um das flexible Arbeiten des Versicherten bis zur Regelaltersgrenze. Dieses Arbeiten wird durch verschiedene Maßnahmen des Flexirentengesetzes 2017 in den SGB VI und SGB III gefördert.
Die Möglichkeiten bis zur Regelaltersgrenze neben der Rente zu arbeiten, werden durch die Einführung einer stufenlosen Teilrente deutlich verbessert. Der Hinzuverdienst wird im Rahmen einer ganzjährigen Betrachtung stufenlos bei der Rente berücksichtigt.
Versicherte, die bei einer vorgezogenen Altersrente weiterarbeiten, erhöhen damit künftig ihre Rentenansprüche.
Vollrentner sind während des Rentenbezuges und Hinzuverdienst bis zur Regelaltersgrenze weiter versicherungspflichtig in der Rente versichert. Sie können sogar nach Erreichen ihrer Regelaltersgrenze auf ihre Versicherungsfreiheit verzichten und so höhere Rentenansprüche nach der Regelaltersgrenze erwerben. Diese Rentenansprüche werden auch in der Künstlersozialversicherung umgesetzt.
Mit dem Flexirentengesetz werden die Gestaltungsmöglichkeiten des Versicherten für die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente ohne Abschlag verbessert. Sie können ab dem Jahr 2017 schon mit dem 50. Lebensjahr gezielt und damit flexibel Beiträge zur Rentenkasse einzahlen um Abschläge zurückzukaufen.
Hierzu gibt es eine neue Rentenauskunft, die inhaltlich verbessert über die Fragen des Hinausschiebens des Renteneintritts informieren soll.
Im Bereich der Prävention und Reha wird es eine Stärkung der Leistung für die Versicherten geben. Diese sind daher noch besser geeignet, die Gesundheit und insbesondere die Erwerbsfähigkeit der Versicherten und ihrer Kinder und damit auch ihren Verbleib im Erwerbsleben oder ihren Eintritt in das Erwerbsleben zu sichern.
Arbeitgeber werden gefördert, wenn sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Regelaltersgrenze hinaus beschäftigen. Der Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung entfällt in diesen Fällen der Weiterbeschäftigung für maximal 5 Jahre. Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, sind in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Arbeitgeber mussten aber weiter den Beitrag zur Arbeitslosenversicherung zahlen, ohne dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Gegenleistung gehabt hätte.