Der Arbeitsvertrag versus Dienst-oder Werkvertrag ist ein spannendes Einzelthema im weiten Feld der Statusfeststellung. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de haben am 20.Juni 2018 ein neues Beratungsangebot zu diesem Thema online gestellt.
- Status klären: abhängige Beschäftigung oder Selbständigkeit
- mgl. Befreiung von der Sozialversicherungspflicht nutzen
Der Arbeitnehmer unterscheidet sich rechtlich vom freien Dienstnehmer oder Werkvertragnehmer von persönlichen Grad der Abhängigkeit bei der Abarbeitung der vertraglich geschuldeten Leistung. Der Arbeitnehmer ist ein Sonderfall des Dienstvertragsverhältnisses nach bürgerlichem Recht.
Arbeitnehmer ist die Person, die weisungsgebunden vertraglich vereinbarte Leistungen in der von seinem Dienstherrn bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Dabei unterliegt er dem Weisungsrecht oder Direktionsrecht seines Arbeitgebers.
Die Abhängigkeit zeigt sich insbesondere an folgenden Kriterien:
Daneben kann sich die Abhängigkeit auch aus einer detaillierten und den persönlichen Freiraum stark einschränkenden Vertragsgestaltung ergeben oder aus den tatsächlichen Vertragsdurchführungen.
Der Grad der persönlichen Abhängigkeit wird von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit bestimmt. Es gibt keine abstrakten Gesichtspunkte für die bestimmte Abhängigkeit zur jeweiligen Tätigkeit.
Manche Tätigkeiten können im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses oder mit freien Dienst- oder Werkverträgen erbracht werden. Aus der Art der Organisation der Tätigkeit kann auch auf das jeweilige Beschäftigungsverhältnis geschlossen werden.
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Selbstständig ist, wer das unternehmerische Risiko, die Gestaltungsfreiheit hat und die eigenen Chancen für sein Handeln selbst wahrnimmt. Er betreibt Eigenwerbung.
Typische Kriterien des unternehmerischen Handelns sind:
Ist der Auftraggeber eine Gesellschaft im Sinne einer juristischen Person, wie die GmbH, AG, UG, SE wird ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zum Auftraggeber ausgeschlossen. Diese Rechtslage bezieht sich nur auf das Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Nicht jedoch bei den Mitarbeitern des Auftraggebers.
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Ist der Auftraggeber eine Personengesellschaft, wie eine oHG, KG GmbH & Co.KG oder GbR so wird ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis in der Regel auch ausgeschlossen sein. Dies gilt aber nicht, wenn die Merkmale einer weisungsgebundenen Beschäftigung gegenüber der Selbstständigkeit überwiegen.
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