Der GmbH-Fremd­geschäfts­führer

Sozialversicherungspflicht die Regel

Der Geschäftsführer einer GmbH ist einer der spannendsten sozialrechtlichen Fallgestaltungen, wenn es um die Fragen der Zahlung von SV-Beiträgen für rückwirkend 4 Jahre geht. Insbesondere die neuere Rechtsprechung des 12. Senats des Bundessozialgerichts differenziert in vielen Fallgestaltungen immer mit einer Erkenntnis. Wer die Rechtsmacht zum Gestalten in einer GmbH hat, ist in der Regel nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Also kein Arbeitnehmer. In unserem Renten-ABC beleuchten wir die vielfältigen Facetten der SV-Pflicht eines Geschäftsführers in einer GmbH oder nicht. Dabei geht es heute den 12.Mai 2018 um den GmbH-Fremdgeschäftsführer.

Der GmbH-Fremdgeschäftsführer ist eine der Fallgruppen, die in der Frage der SV-Pflicht ( Arbeitslosenversicherung, Kranken-und Pflegeversicherung und Rentenversicherungspflicht) eine Rolle spielen. Daneben noch die große Gruppe der Geschäftsführer mit Gesellschaftsanteilen an einer Kapitalgesellschaft (GmbH oder UG = Unternehmensgemeinschaft).


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Der GmbH-Fremdgeschäftsführer: Arbeitnehmer im klassischen Sinn

Der GmbH-Fremdgeschäftsführer ist die am „einfachsten“ zu bewertende Fallkonstellation im Dschungel des § 7 SGB IV.  Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH zeichnet sich in seiner rechtlichen Beziehung zur GmbH dadurch aus, dass er ein abhängig Beschäftigter nach § 7 SGB IV ist.

Im § 7 Absatz 1 SGB IV steht geschrieben, dass eine Beschäftigung eine nichtselbstständige Tätigkeit ist, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Wissenswertes zum Thema optionales Anfrageverfahren können Sie hier nachlesen!

Der Fremdgeschäftsführer hat die Bevollmächtigung (Geschäftsführung nach innen und nach außen) die GmbH zu vertreten. Er übt damit eine Tätigkeit aus, die in ihn deutlich von der Arbeit eines „normalen“ Mitarbeiters der GmbH unterscheidet. Er kann zum Beispiel darüber entscheiden, welche Verträge mit der GmbH geschlossen werden, übt Personalhoheit aus und kümmert sich um den laufenden Betrieb des Unternehmens. Er macht eine Tätigkeit/ Dienstleistung höherer Art. Daher könnte man schnell der Auffassung sein, dass er ja selbstständig im Sinne des § 7 Absatz 1 SGB IV sei. Dies ist aber generell falsch.

Der GmbH-Fremdgeschäftsführer: Er ist weisungsgebunden!

Der Fremdgeschäftsführer ist weisungsgebunden. Und dies trotz seines GmbH-Geschäftsführervertrages. Die Weisungsgebundenheit ergibt sich daraus, dass er jederzeit durch die Gesellschafter der GmbH (Eigentümer der GmbH) durch Beschluss Weisungen für die Geschäftsführung entgegennehmen muss, er gekündigt werden kann, ohne dies selbst verhindern zu können. Oftmals sind die Verträge, wie normale Arbeitsverträge ausgestaltet, auch wenn auf das Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB verzichtet wird. Er bekommt ein Gehalt und hat einen Anspruch auf Urlaub.


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Bitte beachten. Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät... Hier sollten Sie genauer hinsehen!Kein Betriebsrisiko

Das Wichtigste ist im Unterschied zum Unternehmer/Selbstständigen. Der Fremdgeschäftsführer trägt kein Unternehmensrisiko. Er ist am Unternehmen nicht beteiligt. Also wie der klassische Arbeitnehmer.

Der GmbH-Fremdgeschäftsführer: Haftung nach § 266 a StGB

Der Fremdgeschäftsführer ist aber im Gegensatz zu den reinen Gesellschaftern auf Grund seiner Stellung im GmbH-Recht haftbar für die Nichtabführung von SV-Beiträgen.

Dies trifft sogar dann zu, wenn er selbst, ohne es zu wissen, in der GmbH angestellt wird und dann keine SV-Beiträge für sich abführt, obwohl er als Fremdgeschäftsführer nach den Regelungen des SGB IV für sich und für andere Mitarbeiter meldepflichtig ist.

Die GmbH trägt für ihn die Hälfte aller Beiträge in die Kranken-und Pflegeversicherung ( auch bei freiwilliger Versicherung oder bei privater KV), für die Rente und die Arbeitslosenversicherung.

Gut zu wissen! Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät...Wird die SV-Pflicht des GmbH-Fremdgeschäftsführers erst nach Jahren durch die Clearing-Stelle festgestellt, kann es für 4 Jahre rückwirkend bis zu 6-stellige Nachzahlungen geben.

Und zwar auf einmal! Gegen die Bescheide der Clearingstelle im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28 p SGB IV ist zwar Widerspruch und Klage möglich, aber ohne aufschiebende Wirkung. So sehen es zu mindestens viele Landessozialgerichte.


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Der GmbH-Fremdgeschäftsführer: In der Regel SV-Versichert!

Der Fremdgeschäfts­führer einer GmbH ist somit generell SV-versichert. Damit unterliegt die GmbH dem Risiko der Beitragszahlung. Es entstehen somit für den Fremdgeschäfts­führer soziale Rechte bei Krankheit, Arbeitsunfall, Arbeitslosigkeit oder bei späteren Renten­ansprüchen.


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Widerspruch oder Klage?

Der Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid ist nicht mehr möglich, sondern nur noch die Klage!
Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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