Der GmbH-Fremdgeschäftsführer ist eine der Fallgruppen, die in der Frage der SV-Pflicht ( Arbeitslosenversicherung, Kranken-und Pflegeversicherung und Rentenversicherungspflicht) eine Rolle spielen. Daneben noch die große Gruppe der Geschäftsführer mit Gesellschaftsanteilen an einer Kapitalgesellschaft (GmbH oder UG = Unternehmensgemeinschaft).
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Der GmbH-Fremdgeschäftsführer ist die am „einfachsten“ zu bewertende Fallkonstellation im Dschungel des § 7 SGB IV. Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH zeichnet sich in seiner rechtlichen Beziehung zur GmbH dadurch aus, dass er ein abhängig Beschäftigter nach § 7 SGB IV ist.
Im § 7 Absatz 1 SGB IV steht geschrieben, dass eine Beschäftigung eine nichtselbstständige Tätigkeit ist, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Wissenswertes zum Thema optionales Anfrageverfahren können Sie hier nachlesen!
Der Fremdgeschäftsführer hat die Bevollmächtigung (Geschäftsführung nach innen und nach außen) die GmbH zu vertreten. Er übt damit eine Tätigkeit aus, die in ihn deutlich von der Arbeit eines „normalen“ Mitarbeiters der GmbH unterscheidet. Er kann zum Beispiel darüber entscheiden, welche Verträge mit der GmbH geschlossen werden, übt Personalhoheit aus und kümmert sich um den laufenden Betrieb des Unternehmens. Er macht eine Tätigkeit/ Dienstleistung höherer Art. Daher könnte man schnell der Auffassung sein, dass er ja selbstständig im Sinne des § 7 Absatz 1 SGB IV sei. Dies ist aber generell falsch.
Der Fremdgeschäftsführer ist weisungsgebunden. Und dies trotz seines GmbH-Geschäftsführervertrages. Die Weisungsgebundenheit ergibt sich daraus, dass er jederzeit durch die Gesellschafter der GmbH (Eigentümer der GmbH) durch Beschluss Weisungen für die Geschäftsführung entgegennehmen muss, er gekündigt werden kann, ohne dies selbst verhindern zu können. Oftmals sind die Verträge, wie normale Arbeitsverträge ausgestaltet, auch wenn auf das Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB verzichtet wird. Er bekommt ein Gehalt und hat einen Anspruch auf Urlaub.
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Das Wichtigste ist im Unterschied zum Unternehmer/Selbstständigen. Der Fremdgeschäftsführer trägt kein Unternehmensrisiko. Er ist am Unternehmen nicht beteiligt. Also wie der klassische Arbeitnehmer.
Der Fremdgeschäftsführer ist aber im Gegensatz zu den reinen Gesellschaftern auf Grund seiner Stellung im GmbH-Recht haftbar für die Nichtabführung von SV-Beiträgen.
Dies trifft sogar dann zu, wenn er selbst, ohne es zu wissen, in der GmbH angestellt wird und dann keine SV-Beiträge für sich abführt, obwohl er als Fremdgeschäftsführer nach den Regelungen des SGB IV für sich und für andere Mitarbeiter meldepflichtig ist.
Die GmbH trägt für ihn die Hälfte aller Beiträge in die Kranken-und Pflegeversicherung ( auch bei freiwilliger Versicherung oder bei privater KV), für die Rente und die Arbeitslosenversicherung.
Und zwar auf einmal! Gegen die Bescheide der Clearingstelle im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28 p SGB IV ist zwar Widerspruch und Klage möglich, aber ohne aufschiebende Wirkung. So sehen es zu mindestens viele Landessozialgerichte.
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