Der versicherte Personenkreis im Sozialrecht ist im SGB IV grundsätzlich geregelt. So steht es in der Grundregelung des § 2 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Nr. 4.
Wörtlich heißt es:“ Die Sozialversicherung umfasst Personen, die kraft Gesetzes oder Satzung ( Versicherungspflicht) oder auf Grund freiwilligen Beitritts oder freiwilliger Fortsetzung der Versicherung (Versicherungsberechtigung) versichert sind.
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Dabei definiert hier das Gesetz, was unter dem Begriff Versicherungspflicht zu verstehen ist. Dies ist die Versicherungspflicht für Personen, die kraft Gesetzes oder Satzung versichert sind. Der § 2 Absatz 1 SGB IV verweist somit auf alle Sozialgesetze, wie das Recht der Krankenversicherung, die Rentenversicherung, die Arbeitslosenversicherung. In diesen Gesetzen ist ausdrücklich geregelt, welche Personen der speziellen Versicherungspflicht unterliegen. In der Rente zum Beispiel, die Menschen die gegen Arbeitsentgelt, Berufsauszubildende oder als sonstige Versicherte mit Bezug von ALG-1 oder Krankengeld in der Rente der Versicherungspflicht unterliegen.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, behinderte Menschen, die in geschützten Einrichtungen beschäftigt sind und die Landwirte sind nach den Maßgaben der besonderen Vorschriften der einzelnen Sozialversicherungszweigen versichert.
In den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung besteht kraft Gesetzes die Versicherungspflicht.
Liegen die Voraussetzungen in dem jeweiligen Gesetz vor (SGB III, SGB V, SGB VI, SGB VII, SGB XI und andere), tritt die Versicherungspflicht ohne weiteres ein. Es kommt nicht darauf an, dass die betreffende Person irgendetwas dazu sagen muss. Es kommt nicht auf dessen Willen an. Somit liegt in den meisten Versicherungszweigen, wie auch in der Rentenversicherung eine Zwangsversicherung vor. Privatrechtliche Vereinbarungen (Verträge) können den Versicherungszwang nicht begründen oder ausschließen.
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Bei der Versicherungsberechtigung, so zum Beispiel für eine freiwillige Versicherung, kann über den Beitritt oder die Beendigung frei entschieden werden, wobei die deutsche Rentenversicherung und das SGB VI den gesetzlichen Rahmen hierzu vorgibt.
Die Versicherungspflicht ist das Eine. Das andere ist, ob mit der Versicherungspflicht auch der Versicherungsschutz entsteht. Mit der Versicherungspflicht entsteht zwischen dem Versicherungspflichtigen und dem Versicherungsträger ein Sozialrechtsverhältnis. Damit begründet sich für den Versicherten aus dem jeweiligen Versicherungszweig Rechte und Pflichten. In der Deutschen Rentenversicherung entsteht der Versicherungsschutz in aller Regel erst dann, wenn tatsächlich Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind. Wobei es auch wieder Ausnahmen gibt, siehe § 203 Absatz 2 SGB VI. Es genügt dabei die Zahlung eines Beitrags.
Unter dem Versicherungsschutz der Rentenversicherung stehen auch Personen, die auf Grund des Versorgungsausgleich oder des Rentensplitting Rentenrechte/ Anwartschaften übertragen bekommen haben.
Wer sind eigentlich Personen im Sinne des § 2 Absatz 1 SGB IV.
Unter Personen meint das Sozialversicherungsrecht fast ausschließlich natürliche Personen. Auch nicht erfasste Personen, wie zum Beispiel aus einem Rentenversicherungsverhältnis abgeleitete Hinterbliebenenrenten für Witwen, Witwer oder Waisen, sind versicherte natürliche Personen.
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In bestimmten Fällen können auch juristische Personen als Arbeitgeber Träger von Rechten und Pflichten sein.
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