Versicherter Personen­kreis im Sozial­recht

Wer ist im Sozialrecht überhaupt versichert?

Viele Fragen und Mythen ranken sich um die Versicherungspflicht von Personen in der deutschen Sozialversicherung. Um überhaupt zu den Fragen des sozialrechtlichen Status einer Person, eines Geschäftsführers einer GmbH oder eines mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartners zu kommen, ist zu klären, welche grundsätzlichen Regelungen das Gesetz bereithält. Wir klären in unserem Renten-ABC auf.

Der versicherte Personenkreis im Sozialrecht ist im SGB IV grundsätzlich geregelt. So steht es in der Grundregelung des § 2 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Nr. 4.

Der versicherte Personenkreis im Sozialrecht: Das Sozialgesetzbuch Nr. 4 regelt es grundsätzlich

Wörtlich heißt es:“ Die Sozialversicherung umfasst Personen, die kraft Gesetzes oder Satzung ( Versicherungspflicht) oder auf Grund freiwilligen Beitritts oder freiwilliger Fortsetzung der Versicherung (Versicherungsberechtigung) versichert sind.


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Dabei definiert hier das Gesetz, was unter dem Begriff Versicherungspflicht zu verstehen ist. Dies ist die Versicherungspflicht für Personen, die kraft Gesetzes oder Satzung versichert sind. Der § 2 Absatz 1 SGB IV verweist somit auf alle Sozialgesetze, wie das Recht der Krankenversicherung, die Rentenversicherung, die Arbeitslosenversicherung. In diesen Gesetzen ist ausdrücklich geregelt, welche Personen der speziellen Versicherungspflicht unterliegen. In der Rente zum Beispiel, die Menschen die gegen Arbeitsentgelt, Berufsauszubildende oder als sonstige Versicherte mit Bezug von ALG-1 oder Krankengeld in der Rente der Versicherungspflicht unterliegen.

Gut zu wissen! Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät...Nicht nur das SGB regelt die Fragen der Versicherungspflicht, sondern auch andere Sozialgesetze, wie das Gesetz für die Altersversorgung der Landwirte

Der versicherte Personenkreis im Sozialrecht: § 2 Absatz 2 SGB IV wird konkreter!

Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, behinderte Menschen, die in geschützten Einrichtungen beschäftigt sind und die Landwirte sind nach den Maßgaben der besonderen Vorschriften der einzelnen Sozialversicherungszweigen versichert.

Der versicherte Personenkreis im Sozialrecht: Rentenversicherung ist eine Zwangsversicherung

In den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung besteht kraft Gesetzes die Versicherungspflicht.

Liegen die Voraussetzungen in dem jeweiligen Gesetz vor (SGB III, SGB V, SGB VI, SGB VII, SGB XI und andere), tritt die Versicherungspflicht ohne weiteres ein. Es kommt nicht darauf an, dass die betreffende Person irgendetwas dazu sagen muss. Es kommt nicht auf dessen Willen an. Somit liegt in den meisten Versicherungszweigen, wie auch in der Rentenversicherung eine Zwangsversicherung vor. Privatrechtliche Vereinbarungen (Verträge) können den Versicherungszwang nicht begründen oder ausschließen.


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Bei der Versicherungsberechtigung, so zum Beispiel für eine freiwillige Versicherung, kann über den Beitritt oder die Beendigung frei entschieden werden, wobei die deutsche Rentenversicherung und das SGB VI den gesetzlichen Rahmen hierzu vorgibt.

Der versicherte Personenkreis im Sozialrecht: Der Versicherungsschutz

Die Versicherungspflicht ist das Eine. Das andere ist, ob mit der Versicherungspflicht auch der Versicherungsschutz entsteht. Mit der Versicherungspflicht entsteht zwischen dem Versicherungspflichtigen und dem Versicherungsträger ein Sozialrechtsverhältnis. Damit begründet sich für den Versicherten aus dem jeweiligen Versicherungszweig Rechte und Pflichten. In der Deutschen Rentenversicherung entsteht der Versicherungsschutz in aller Regel erst dann, wenn tatsächlich Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind. Wobei es auch wieder Ausnahmen gibt, siehe § 203 Absatz 2 SGB VI. Es genügt dabei die Zahlung eines Beitrags.

Unter dem  Versicherungsschutz der Rentenversicherung stehen auch Personen, die auf Grund des Versorgungsausgleich oder des Rentensplitting Rentenrechte/ Anwartschaften übertragen bekommen haben.

Der versicherte Personenkreis im Sozialrecht: Die versicherte Person

Wer sind eigentlich Personen im Sinne des § 2 Absatz 1 SGB IV.

Unter Personen meint das Sozialversicherungsrecht fast ausschließlich natürliche Personen. Auch nicht erfasste Personen, wie zum Beispiel aus einem Rentenversicherungsverhältnis abgeleitete Hinterbliebenenrenten für Witwen, Witwer oder Waisen, sind versicherte natürliche Personen.


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In bestimmten Fällen können auch juristische Personen als Arbeitgeber Träger von Rechten und Pflichten sein.

Versicherungspflicht im Allgemeinen

In § 2 Absatz 2 SGB IV ist allgemein geregelt, wer als Person der Pflicht­versicherung unterliegt. Die genaue Zuordnung der Versicherungs­pflicht erfolgt in dem jeweiligen Zweig der Sozial­versicherung. Beschäftigte gegen Arbeitsentgelt und Beruf­auszubildende zum Beispiel unterliegen nach dem Grundgedanken des § 2 Absatz 2 SGB VI der generellen Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung. Im Speziellen regelt der § 1 oder § 2 Sozialgesetzbuch Nr. 6 (Rentenrecht) wer in der Rente versicherungspflichtig ist!


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Widerspruch oder Klage?

Der Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid ist nicht mehr möglich, sondern nur noch die Klage!
Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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