Die Sperr­minorität und Sozial­versicherungs­pflicht

Bei der Feststellung des sozialrechtlichen Status gibt es verschiedene Fallgruppen, bei denen es immer wieder zu erheblichen Streit (bis zum Gericht) über die Frage der Eingruppierung als Nichtselbstständiger oder als Selbstständiger kommt. Wir berichten in unserem Renten-ABC. Eine der Gruppen sind die Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft. Hier die Gruppe derer, die an einer GmbH mit einer Minderheitsbeteiligung am Kapital beteiligt sind. Diese Gruppe wird nach der neueren Rechtsprechung des 12. Senats des BSG im Regelfall als nichtselbstständige Arbeitnehmer eingestuft. Hiervon gibt es Ausnahmen. Die Gesellschafter-Geschäftsführer mit der sogenannten Sperrminorität. Wir klären auf, um was es bei der Sperrminorität und Sozialversicherungspflicht geht.

Die Sperrminorität und Sozialversicherungspflicht ist eine Fallgruppe im Bereich der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, wenn es um Statusfragen dieser Personengruppe geht.


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Die Sperrminorität und Sozialversicherungspflicht: Ausgangslage

Die Mehrheitsbeteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer (also mehr als 50 % Geschäftsanteile) hat von Gesetzes wegen die Rechtsmacht in der GmbH (fast) alle Entscheidungen allein zu treffen oder Entscheidungen anderer Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung zu blockieren. Damit übt er entscheidenden Einfluss auf die GmbH und deren Geschicke aus. Er ist nach dem Gesetz selbstständig.

Der Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer wird dementsprechend als Arbeitnehmer eingestuft. Außer besitzt die Rechtsmacht Entscheidungen der anderen Gesellschafter in der GmbH trotz Minderheitsbeteiligung zu verhindern. Dabei kommt die sogenannte Sperrminorität ins Spiel.

Die Sperrminorität ist die rechtliche Möglichkeit eines Gesellschafters mit einem Geschäftsanteil von unter 50 Prozent Abstimmungen bei einem Gesellschafterbeschluss zu verhindern. Es wird unterschieden zwischen der echten und der unechten Sperrminorität.

Die Sperrminorität und Sozialversicherungspflicht: Echte Sperrminorität

Bei der echten Sperrminorität hat der Minderheitsgesellschafter die Rechtsmacht alle Entscheidungen der Gesellschafter kraft seiner Stimmrechte zu verhindern. Damit kann der Gesellschafter-Geschäftsführer auf Grund seiner Stellung in der Gesellschaft wesentlich-rechtlichen Einfluss auf die Willensbildung der GmbH ausüben. Damit kommt trotz der Minderheitsbeteiligung kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis als Geschäftsführer in Betracht. So ist es ständige Rechtsprechung des Bundessozialgericht mit den Urteilen vom 23.06.1994, B 12 RK 72/92 und dem Urteil vom 11.11.2015, B 12 KR 10/14 R.

Beispiel:  A und B sind Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH

A hat hält 30 % und B 70 % der Geschäftsanteile. Laut Satzung bedarf es bei allen Gesellschafterbeschlüssen der Zustimmung aller Gesellschaftsanteile oder von mindestens 75 Prozent aller Stimmen. Somit hat A die Möglichkeit mit seinen Anteilen alle Entscheidungen der GmbH im wesentlichen rechtlichen Fragen mitzubestimmen. A ist somit nicht sozialversicherungspflichtig als Geschäftsführer beschäftigt.


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Die Sperrminorität und Sozialversicherungspflicht: unechte Sperrminorität

Grundsätzlich könnte jeder Gesellschafter der 25,1 % aller Geschäftsanteile besitzt, auch als nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt anzusehen sein, wenn er im gesetzlichen Fall der Satzungsänderung einer GmbH bei der gesetzlich erforderlichen ¾ Mehrheit die Entscheidung blockieren oder abändern kann. Dieser Fall der gesetzlichen Sperrminorität reicht aber nicht aus, um ein sozialversicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis anzunehmen. Dies geht nur im Fall der „Blockade“ aller Entscheidungen, so auch der Mehrheitsentscheidungen auf Grund einfacher Mehrheit.


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Im Falle der gesetzlichen Sperrminorität spricht man von der unechten Sperrminorität, weil die Gesellschafter mit mindestens 25 Prozent Geschäftsanteilen der Satzungsänderung oder Auflösung der GmbH widersprechen könnten. Damit haben diese Gesellschafter per se eine Sperrminorität. Unecht ist sie dann, weil der Gesellschafter mit einem Anteil von unter 25 keine Sperrminorität hat. Diese Fallkonstellation führt bei geschäftsführenden Minderheitsgesellschaftern im Regelfall zum sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.

Die Sperrminorität und Sozialversicherungspflicht: Abgleich mit der Gesetzeslage

Ob der geschäftsführende Minderheitsgesellschafter die echte Rechtsmacht besitzt alle Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zu verhindern ergibt sich durch die Einsicht in den Gesellschaftervertrag und dem Vergleich, welche Mehrheitsverhältnisse das Gesetz (GmbHG) bei Beschlüssen vorsieht, wenn der Gesellschaftsvertrag nur die Stimmrechtsverteilungen wiedergibt. Insbesondere bei 3 und Mehrgesellschafter-GmbH eine entscheidende Frage. Damit kommt der Gestaltung des Gesellschafter-Vertrages eine erhebliche Funktion in der Frage des sozialrechtlichen Status des Minderheitsgesellschafters zu.


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