Kopf-und Seele Recht­sprechung

Beitragspflicht zur Sozialversicherung, das Ende der Familien-GmbH

Bis zum Jahr 2015 galt in bestimmten Fallkonstellationen in einer Familien-GmbH bei einer Minderheitsgesellschafter-Gesellschafter die Möglichkeit der Sozialversicherungsfreiheit in der Sozialversicherung und Rentenversicherung. Insbesondere dann, wenn er der Kopf-und die Seele der GmbH war und somit nach außen hin, der GmbH das entscheidende Gepräge gegeben hat. Wir erläutern in unserem Renten-ABC diese Rechtslage und die Aufgabe durch das Bundessozialgericht.

Die Kopf-und Seele Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes war bis in jüngster Zeit Gradmesser für die Frage, ob ein Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer Familien-GmbH von der SV-Pflicht befreit war.


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Kopf-und Seele Rechtsprechung: Die Ausgangslage

Mit Urteil vom 29. Juli 2015, B 12 KR 23/13 R hat das Bundessozialgericht die sogenannte Kopf-und Seele Rechtsprechung vollständig. aufgegeben. Zuvor hatte es am 29.8.2012, Aktenzeichen: B 12 KR 25/10 R  die Schönwetterselbstständigkeit oder Rechtsprechung der familiären Rücksichtnahme endgültig aufgegeben. Das BSG im Rahmen eines Obiter Dictum die Rechtsprechung der Kopf-und Seele Grundsätze nicht mehr angewandt.

In dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 29. Juli 2015 hat das oberste deutsche Sozialgericht die Rechtsgrundsätze für die nach dem Arbeitsförderungsrecht entwickelten Kopf-und Seele Rechtsprechung bei der Frage der Beurteilung der Sozialversicherungspflicht-oder Freiheit nicht mehr herangezogen.

In vereinzelten Fällen hat das Bundessozialgericht die für das Recht der Arbeitsförderung und Unfallversicherung Kopf-und Seele Rechtsprechung herangezogen. So zum Beispiel in der Entscheidung vom 23.Juni 1994, 12 RK 72/92.

Nach dieser Rechtsprechung soll für einen Fremdgeschäftsführer einer Familiengesellschaft und ausnahmsweise auch für einen Angestellten unterhalb der Geschäftsführerebene, der mit den Gesellschaftern familiär verbunden ist eine Ausnahme von der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung vorliegen, wenn er faktisch:

  • wie ein Alleininhaber die Geschäfte der GmbH nach eigenen Willen und Regie durchführte,
  • ohne das ihn die oder der Gesellschafter daran hinderten.

Diese tatsächliche faktische Gestaltungsmacht galt nach den oben genannten Grundsätzen sogar bei leitenden Angestellten mit Familienverbundenheit in der GmbH.

Kopf-und Seele Rechtsprechung: Gründe für die Aufgabe

In der Statuszuordnung kann es nicht um rein faktische und nicht rechtlich gebundene Entscheidungsmachten oder Handlungsmachten gehen. Diese sind jederzeit Änderbar. Nämlich durch ein Veto des Gesellschafters.


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Solche Zustände sind mit der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs-und beitragsrechtlichen Tatbestände nicht in Einklang zu bringen, so das Bundessozialgericht.

Eine Schönwetterselbständigkeit ist nicht anzuerkennen. Zum einen das freie Hand lassen im Falle der Harmonie unterhalb der Beteiligten und im Falle des Zerwürfnisses die Weisungsunterworfenheit.

Insbesondere wird durch den Anknüpfungspunkt der Rechtsmacht der Beteiligten anhand durch Gesetz oder Vertrag Manipulationsmöglichkeiten im Hinblick auf die SV-Pflicht Einhalt geboten. Kleineren Familienunternehmen kann es nicht im freien Belieben stehen, den Status seiner Mitarbeiter frei zu bestimmen und durch das tatsächliche Auftreten des Betroffenen im Unternehmen eine Sozialversicherungspflicht zu begründen oder nicht. Damit dies nicht aufkommt, hat der Gesetzgeber eine obligatorische Meldepflicht nach § 7 a Absatz 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Nr. 4 eingeführt. Diese erfasst ausdrücklich auf Beteiligte in einem Familienunternehmen.

Die Kopf-und Seele Rechtsprechung ist nach dem BSG nicht mehr heranzuführen.

Grundsätze der neuen Rechtsprechung

Das Bundessozialgericht hat in seiner Leitentscheidung vom 29.August 2012 folgende Grundsätze aufgestellt:

  • bei der Statusermittlung von Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer, Fremdgeschäftsführern und leitenden Angestellten den gesetzlichen und vertraglichen Rahmenbedingungen der Vorrang zu geben ist,
  • es kommt daher in der Regel nicht mehr auf die tatsächlichen Verhältnisse an, weil diese für die Abgrenzung zu unscharf sind
  • auf die tatsächlichen Verhältnisse kann es ausnahmsweise ankommen, wenn die rechtlichen und vertraglichen Rahmenbedingungen wirksam ausgeschlossen worden.

Fazit

Eine selbstständige Tätigkeit des Fremdgeschäftsführers in einer familiengeführten GmbH anzunehmen, wird auf Grund der neuen Rechtsprechung des BSG kaum mehr möglich sein. Ein Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer ist nach § 7 SGB IV nur noch dann selbstständig, wenn er wie ein beherrschender oder mit einer echten Sperrminorität ausgestatteter Gesellschafter jede ihm nicht genehme Entscheidung des anderen Mehrheitsgesellschafter blockieren kann.


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