Die Kopf-und Seele Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes war bis in jüngster Zeit Gradmesser für die Frage, ob ein Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer Familien-GmbH von der SV-Pflicht befreit war.
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Mit Urteil vom 29. Juli 2015, B 12 KR 23/13 R hat das Bundessozialgericht die sogenannte Kopf-und Seele Rechtsprechung vollständig. aufgegeben. Zuvor hatte es am 29.8.2012, Aktenzeichen: B 12 KR 25/10 R die Schönwetterselbstständigkeit oder Rechtsprechung der familiären Rücksichtnahme endgültig aufgegeben. Das BSG im Rahmen eines Obiter Dictum die Rechtsprechung der Kopf-und Seele Grundsätze nicht mehr angewandt.
In dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 29. Juli 2015 hat das oberste deutsche Sozialgericht die Rechtsgrundsätze für die nach dem Arbeitsförderungsrecht entwickelten Kopf-und Seele Rechtsprechung bei der Frage der Beurteilung der Sozialversicherungspflicht-oder Freiheit nicht mehr herangezogen.
In vereinzelten Fällen hat das Bundessozialgericht die für das Recht der Arbeitsförderung und Unfallversicherung Kopf-und Seele Rechtsprechung herangezogen. So zum Beispiel in der Entscheidung vom 23.Juni 1994, 12 RK 72/92.
Nach dieser Rechtsprechung soll für einen Fremdgeschäftsführer einer Familiengesellschaft und ausnahmsweise auch für einen Angestellten unterhalb der Geschäftsführerebene, der mit den Gesellschaftern familiär verbunden ist eine Ausnahme von der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung vorliegen, wenn er faktisch:
Diese tatsächliche faktische Gestaltungsmacht galt nach den oben genannten Grundsätzen sogar bei leitenden Angestellten mit Familienverbundenheit in der GmbH.
In der Statuszuordnung kann es nicht um rein faktische und nicht rechtlich gebundene Entscheidungsmachten oder Handlungsmachten gehen. Diese sind jederzeit Änderbar. Nämlich durch ein Veto des Gesellschafters.
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Solche Zustände sind mit der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs-und beitragsrechtlichen Tatbestände nicht in Einklang zu bringen, so das Bundessozialgericht.
Eine Schönwetterselbständigkeit ist nicht anzuerkennen. Zum einen das freie Hand lassen im Falle der Harmonie unterhalb der Beteiligten und im Falle des Zerwürfnisses die Weisungsunterworfenheit.
Insbesondere wird durch den Anknüpfungspunkt der Rechtsmacht der Beteiligten anhand durch Gesetz oder Vertrag Manipulationsmöglichkeiten im Hinblick auf die SV-Pflicht Einhalt geboten. Kleineren Familienunternehmen kann es nicht im freien Belieben stehen, den Status seiner Mitarbeiter frei zu bestimmen und durch das tatsächliche Auftreten des Betroffenen im Unternehmen eine Sozialversicherungspflicht zu begründen oder nicht. Damit dies nicht aufkommt, hat der Gesetzgeber eine obligatorische Meldepflicht nach § 7 a Absatz 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Nr. 4 eingeführt. Diese erfasst ausdrücklich auf Beteiligte in einem Familienunternehmen.
Die Kopf-und Seele Rechtsprechung ist nach dem BSG nicht mehr heranzuführen.
Das Bundessozialgericht hat in seiner Leitentscheidung vom 29.August 2012 folgende Grundsätze aufgestellt:
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- Unkorrekte Rentenbescheide vermeiden
- Vom Wissen des Rentenberaters profitieren