Ein obligatorisches Prüfverfahren der Versicherungspflicht betrifft Beschäftigungsverhältnisse von Ehepartnern, Lebenspartner, Abkömmlinge oder geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH. So steht es in § 7 a Absatz 1 Nr. 2 SGB IV geschrieben. Das obligatorische Anfrageverfahren unterscheidet sich vom optionalen Anfragenverfahren ( Statusprüfungsverfahren nach § 7 a Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Nr. 4), dass die Einzugsstelle bei Kenntnis der Beschäftigung vorgenannter Personenkreise zwingend einen Antrag auf die Statusprüfung nach Satz 1 des § 7 a Absatz 1 SGB IV bei der Deutschen Rentenversicherung zu stellen hat. Die Einzugsstelle hat kein Ermessen, ob sie einen Antrag stellen kann, sondern sie muss diesen Antrag zwingend stellen.
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Das obligatorische Statusfeststellungsverfahren wurde am 01.Januar 2005 durch das 4. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zuerst für mitarbeitende Ehegatten und Lebenspartner des Arbeitgebers und für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH geschaffen.
2008 wurde das obligatorische Prüfungsverfahren auf Abkömmlinge des Arbeitgebers (Kinder) erweitert.
Meldet der Arbeitgeber nach § 28 a SGB IV, dass er einen Arbeitnehmer beschäftigt, der sein Angehöriger oder geschäftsführender Gesellschafter der GmbH ist, dann muss zwingend das obligatorische Prüfungsverfahren durchgeführt werden. Die Anmeldung erfolgt im Datensatz mit der Abfrage zu einem Statuskennzeichen. Diese Anmeldung ist auch bei einem geringfügig Beschäftigten vorzunehmen.
Wenn eine Krankenkasse mit Antrag ein Versicherungsverhältnis prüft, bei dem es sich um einen Ehepartner, Lebenspartner, Abkömmling oder GmbH-Gesellschafter handelt, handelt es sich nicht um ein obligatorische Prüfverfahren nach § 7 a Absatz 1 Satz 2 SGB IV, sondern um ein Prüfverfahren nach § 28 h Absatz 2 SGB IV.
Kommt es zu einer Beitragserstattung, weil keine versicherungspflichtige Beschäftigung nach § 7 SGB IV vorliegt, soll die Krankenkasse ihre Beurteilung mit der Rentenversicherung abstimmen. Einigen sich beide Versicherungsträger nicht, so muss die Krankenkasse den entsprechenden Bescheid erlassen. Die Deutsche Rentenversicherung muss Klage erheben. Wenn die Krankenkasse aber eine versicherungspflichtige Beschäftigung feststellt, so soll sie die Sache an die Clearingstelle der DRV abgegeben, wobei jetzt das obligatorische Verfahren bei der DRV Bund ausgelöst wird. So ergibt es sich aus einem Rundschreiben der DRV Bund vom 17.12.2007.
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Vom Prüfungsverfahren werden erfasst Partner des Arbeitgebers, als Ehepartner oder Lebenspartner. Lebenspartner sind solche, die in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingetragen sind. Ehen sind nach deutschem Recht geschlossenen rechtsgültige Ehe. Abkömmlinge sind die Kinder und weiteren Abkömmlinge in gerade Linie, also auch Enkel und Urenkel, auch Adoptivkinder. Nicht aber Pflege- und Stiefkinder. Das Prüfungsverfahren betrifft ausschließlich natürliche Personen. Besteht das Beschäftigungsverhältnis zu einer Personen- oder Kapitalgesellschaft scheidet das obligatorische Prüfungsverfahren aus.
Auch die Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH werden als natürliche Personen erfasst, die am Stammkapital der GmbH in der sie tätig und unmittelbar beteiligt sind und zum Geschäftsführer nach § 6 Absatz 3 GmbH-G bestellt sind. Dies trifft auch die GF-Gesellschafter einer UG, nicht aber bei einer Limited nach englischem Recht.
Die Einzugsstellen leiten die Meldung an die Datenstelle der Rentenversicherungsträger ab. Damit gilt der Antrag nach § 7 a Absatz 1 Satz 2 SGB IV als gestellt.
Für das Prüfverfahren beim obligatorischen Prüfverfahren gelten die gleichen Verfahrensweisen, wie beim optionalen Prüfverfahren.
Es gilt der Ermittlungsgrundsatz. Das Verfahren ist grundsätzlich schriftlich zu führen. Es ist Schriftform vorgesehen. Dabei werden Feststellungsbögen versandt und müssen durch die Beteiligten ausgefüllt werden. Wenn es um den Krankenversicherungsschutz des Arbeitnehmers geht muss über die Frage eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der vollständigen für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen entschieden werden.
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Für die Abgrenzung zu einer selbstständigen Tätigkeit gelten die allgemeinen Grundsätze nach § 7 SGB IV.
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