Der Begriff rentenrechtliche Zeiten ist mit dem Inkrafttreten des Sozialgesetzbuch Nr.6 am 01.01.1992 eingeführt worden. Er ist in § 54 SGB VI erläutert. Zu den rentenrechtlichen Zeiten zählen:
- Frage stellen zu jeder Zeit, ohne Öffnungszeiten
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- Beantwortung durch gerichtlich zugelassene Rentenberater