Anrechnungs­zeiten im Renten­recht

Sie schließen die Lücken im Versicherungsverlauf

Im § 58 Sozialgesetzbuch Nr. 6 sind eine Vielzahl von Rentenzeiten beschrieben. Diese Zeiten sind auch als Anrechnungszeiten zur Rente bekannt. Wir sagen Ihnen, was es mit diesen Zeiten auf sich hat.

Anrechnungszeiten zur Rente sollen Verluste in der gesetzlichen Rentenkasse ausgleichen. Rentenverluste können entstehen, wenn der Versicherte durch Umstände, die er nicht zuvertreten hat, arbeitslos oder krank wurde. Er hat deshalb weniger Einkommen gehabt, als wenn er arbeiten gegangen wäre und somit reale Verluste in der Rente. In der Regel sind Anrechnungszeiten beitragsfreie Zeiten. Details zum Thema beitragsfreie Zeiten finden Sie in unserem Renten-ABC.


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Bis zum 31.12.1991 wurden Anrechnungszeiten nach dem damaligen Recht auch als Ausfallzeiten bezeichnet. Sie sind mit dem Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetz am 01.01.1957 als rentenrechtliche relevante Zeiten eingeführt worden.

Für die Wartezeit wichtig!

Anrechnungszeiten haben bei bestimmten Altersrenten anspruchsbegründende Wirkung. Sie zählen dann als Wartezeit mit, § 51 Absatz 3 Sozialgesetzbuch Nr.6. In Betracht kommen die Altersrente mit 63 (frühzeitige Rente mit Abschlag) oder die Altersrente für Schwerbehinderte Menschen. Wissenswertes zum Thema der Altersrente können Sie hier nachlesen!

Die Anrechnungszeiten zur Rente bestimmen die Rentenhöhe

Die Ausfallzeiten sind für die Rentenberechnung und Rentenhöhe extrem wichtig. Sie führen bei deren Anerkennung in aller Regel zu einer Rentensteigerung (siehe Gesamtleistungsbewertung der Rente).

Sie schließen Lücken im Versicherungsverlauf und wirken sich somit durch Zuschlagsentgeltpunkte in der Gesamtleistungsbewertung positiv für die Rente aus.


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Anerkennung der Anrechnungszeiten

Die Ausfallzeiten werden nur anerkannt, wenn sie vom Versicherten nachgewiesen werden. Für Anrechnungszeiten die vor dem 01.01.1957 zurückgelegt worden, gibt es eine pauschale Anrechnung, § 253 SGB VI.

Anrechnungszeiten werden grundsätzlich nicht für Zeiten berücksichtig, in denen der Versicherte eine Rente wegen Alters bezogen hat, § 58 Absatz 5 SGB VI.

Arten der Anrechnungszeiten und verschiedene Zeitpunkte
  • Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Rehabilitation und Teilhabe zum Arbeitsleben bis zum 30.09.1974,
  • Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Rehabilitation und Teilhabe zum Arbeitsleben vom 01.10.1974 bis zum 31.12.1983,
  • Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Rehabilitation und Teilhabe zum Arbeitsleben vom 01.01.1984 bis zum 31.12.1991,
  • Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Rehabilitation und Teilhabe zum Arbeitsleben vom 01.01.1992 bis zum 31.12.1997,
  • und Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Rehabilitation und Teilhabe zum Arbeitsleben ab dem 01.01.1998.

Eine weitere Übersicht über Anrechnungszeiten finden Sie hier!

Innerhalb dieser Zeiträume geht es bei der rechtlichen Bewertung der Anrechnungszeiten um die Frage, ob diese als beitragsfreie Zeiten oder vom Gesetzgeber als Pflichtbeitragszeiten angesehen worden. In letzteren Fall, sind diese Zeiten Pflichtbeitragszeiten. Alles über Pflichtbeitragszeiten erfahren Sie in dem Renten-ABC.

Anrechnungszeiten zur Rente

Anrechnungszeiten zur Rente sollten im Rentenbescheid oder in der Rentenauskunft genau geprüft werden. Sie können, wenn sie nachgewiesen sind, zu unerwartet hohen Rentensteigerungen führen. Daher ist eine Rentenbescheidsprüfung durch gerichtlich zugelassene Rentenberater und Fachanwälte für Sozialrecht immer empfehlenswert.


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