Laut Gesetz: Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind, § 54 Absatz 4 SGB VI.
Damit erfasst das Gesetz 3 Arten von beitragsfreien Zeiten. Wissenswertes zu diesen besonderen Arten von beitragsfreien Zeiten finden Sie in Kürze in unserem Renten-ABC.
Wichtig: Der Gesetzgeber hat im Laufe der Zeit bestimmte Arten von beitragsfreien Zeiten immer wieder auch als Pflichtbeitragszeiten benannt. Daher sind solche Zeiten keine beitragsfreien Zeiten. So sagt es auch § 54 Absatz 4 SGB VI.
- Frage stellen zu jeder Zeit, ohne Öffnungszeiten
- kleiner Preis, nur 9,90€
- Beantwortung durch gerichtlich zugelassene Rentenberater
Insbesondere Arbeitsunfähigkeit, Krankheitszeiten zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr, Zeiten einer Rehabilitationsmaßnahme, die Mutterschutzfristen bei einer Schwangerschaft, Wochenbett-Zeiten, Arbeitslosigkeit, wenn es keine Pflichtbeitragszeiten sind ( siehe Renten-ABC Pflichtbeitragszeiten nach Bundesrecht), Zeiten der Ausbildungssuche zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr und Zeiten der Schulausbildung oder der Besuch einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach dem 17. Lebensjahr für maximal 8 Jahre. Die Anrechnungszeiten und die Voraussetzungen haben sind ständig geändert worden. Es ist eine große Liste von Anrechnungszeiten im Gesetz entstanden. Diese beleuchten wir in unserem Renten-ABC Anrechnungszeiten.
- Berechnen der aktuellen Rente
- Berechnen der zukünftigen Rente
- Rentenhöhe korrekt bestimmen, Rentenverluste vermeiden
Lücken im Versicherungsleben können mit Berücksichtigungszeiten geschlossen werden und haben deshalb große Bedeutung für die Rente. Die bekannteste Gruppe der Berücksichtigungszeiten sind die Kinderberücksichtigungszeiten für die Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr eines Kindes.
Ersatzzeiten sollten in der Vergangenheit hauptsächlich Auswirkungen des Zweiten Weltkriegs und politische Strafhaft auch in der ehemaligen DDR abmildern. Diese Zeiten sind nur bis zum 31.12.1991 relevant
Die Zurechnungszeit ist eine der wichtigsten beitragsfreien Zeiten. Sie wertet die Rentenhöhe bei einer Erwerbsminderungsrente unter Umständen erheblich auf. Am 01.07.2014 wurde die Zurechnungszeit bis zum Erreichen des 62. Lebensjahres verlängert. Zurzeit ist die Verlängerung bis zum 65. Lebensjahr in der Diskussion. Hintergründe können Sie in unserem Beitrag Zurechnungszeit zur EM-Rente erfahren.
Die Zurechnungszeit gilt nicht nur für die Erwerbsminderungsrente, sondern auch für die Hinterbliebenenrenten. Sie sichert so auch die Rentenhöhe.
- Rentenerhöhung / Rentennachzahlung sichern
- Fehler und Lücken aufdecken
- Rentenbescheid prüfen ist ein Muss!