Rentenrechtliche Beitragszeiten nach Bundesrecht
Beitragszeiten nach Bundesrecht
Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind oder für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten, § 55 SGB VI.
Beitragszeiten sind auch solchen Zeiten, für die ein Zuschlag an Entgeltpunkten gemäß § 70 Absatz 3a SGB VI zu ermitteln ist, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eine pflegebedürftigen Kindes vorliegen.
Beitragszeiten im Bundesgebiet sind Zeiten, für die Beiträge in den alten Bundesländern nach dem 08.05.1945 und im Beitrittsgebiet nach dem 02.10.1990 gezahlt worden sind, § 113 Absatz1 Satz 2 SGB VI.
Folgende weitere Beitragszeiten nach Bundesrecht sind anzuerkennen:
Fiktive Beitragszeiten für Berücksichtigungszeiten,
Fiktive Beitragszeiten für Lehrzeiten,
Pflichtbeitragszeiten aufgrund von Beiträgen der Bundesagentur für Arbeit bei Bezug von ALG-1, Arbeitslosenhilfe und Unterhaltsgeld in der Zeit vom 01.07.1978 bis zum 31.12.2982,
Pflichtbeitragszeiten aufgrund von Beiträgen sonstiger Leistungsträger in der Zeit vom 01.10.1974 bis zum 31.12.1983, § 247 Absatz 2 SGB VI,
Pflichtbeitragszeiten aufgrund von Beiträgen des Bundes wegen Bezugs von Mutterschaftsgeld in der Zeit vom 01.07.1979 bis zum 31.12.1983
Zeiten mit Beiträgen für Anrechnungszeiten vom 01.01.1984 bis zum 31.12.1991, die ein Versicherter ganz oder teilweise getragen hat, § 247 Absatz1 SGB VI,
Pflichtbeitragszeiten wegen Bezugs von Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe ab 01.01.1992, sowie Pflichtbeitragszeiten aufgrund der Antragspflichtversicherung, §§ 3, 4 SGB VI
Pflichtbeitragszeiten wegen gesetzlichen Wehrdienst oder Zivildienst, §§ 3 , 248 SGB VI
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