Berücksichtigungszeiten der Rente sind eine besondere Art von rentenrechtlichen Zeiten. § 57 Sozialgesetzbuch Nr.6. nennt ausdrücklich die Berücksichtigungszeiten für Kinder und die Pflegeberücksichtigungszeiten.
Diese rentenrechtlichen Zeiten sind 1992 durch das Rentenreformgesetz mit Wirkung zum 01.Januar 1992 eingeführt worden. Die Zeit der Erziehung eines Kinders bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres ist für einen Elternteil immer dann eine Berücksichtigungszeit, wenn bei ihm auch die Anrechnung der Kindererziehungszeit vorliegt. Die Kinderberücksichtigungszeit ist an die Kindererziehungszeit geknüpft. Wissenswertes zum Thema der Kindererziehungszeiten können Sie hier nachlesen.
Übt der Elternteil eine selbstständige Tätigkeit aus, so ist die Berücksichtigungszeit nur dann anrechenbar, wenn seine Tätigkeit pflichtversichert ist und der Höhe nach mehr verdient, als bei einer geringfügigen Tätigkeit.
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Berücksichtigungszeiten der Rente sind rentenrechtliche Zeiten, § 54 Absatz 1 Nr. 3 SGB VI.
Sie haben auf die Rente keine direkte Wirkung, anders als Beitragszeiten oder beitragsfreie Zeiten. Sie sind auch keine Anrechnungszeiten. Ihre Funktion erfüllen sie in aller erster Linie in folgenden Fällen:
Die Kinderberücksichtigungszeiten wird demjenigen Elternteil zugeordnet, dem auch die Kindererziehungszeiten zugeordnet werden. Damit sollen vor allem Frauen, die neben der Geburt und Erziehung der Kinder keine weiteren versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen können, im Rentenrecht ein wenig bessergestellt werden.
Die Anerkennung der Kinderberücksichtigungszeit setzt gleichsam die Anerkennung der Kindererziehungszeiten voraus. Details hierzu in unserem Renten-ABC.
Die Kinderberücksichtigungszeit wird für 10 Jahre angerechnet. Beginn ist der Tag der Geburt des Kindes. Sie endet an dem Tag, an dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet. Stirbt das Kind vorher, endet die KiBüZ mit Ende des Monates des Tages des Todes.
Im Regelfall wird die Kinderberücksichtigungszeiten, wie die Kindererziehungszeit der Mutter zugeordnet, wenn nicht mit einem gesonderten Antrag eine andere Zuordnung erfolgt. Sie kann auch ganz oder teilweise dem Vater zugeordnet werden.
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Weist der Vater nach, dass er das Kind überwiegend allein erzogen hat, während die Frau beruflich tätig war, kann er auf Antrag auch die Berücksichtigungszeiten der Rente zugeordnet bekommen.
Diese Berücksichtigungszeiten spielen aus heutiger Sicht eine untergeordnete Rolle. Sie galten als Berücksichtigungszeiten bis zum 30.03.1995. Ab dem 01.April 1995 ist die Pflegeberücksichtigungszeit des § 57 Absatz 2 SGB VI aufgehoben worden. Dafür wurde die Pflichtbeitragszeit für die Versicherungspflicht für Pflegepersonen eingeführt, § 3 SGB VI.
In § 249 b SGB VI findet sich eine Übergangsregelung für die Rechtsanwendung der Pflegeberücksichtigungszeiten.