Die Fachschulausbildung ist eine Anrechnungszeit. So sieht es das Gesetz in § 58 Absatz 1 Satze Nr. 4 Sozialgesetzbuch Nr.6 (Rentenrecht) vor. Wir klären auf, um was es sich bei den Fachschulzeiten handelt.
Die Fachschulausbildung ist eine Ausbildung mit vorwiegend berufsbildenden Charakter.
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Fachschulen sind Schulen, deren Besuch grundsätzlich den Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder einer berufspraktischen Tätigkeit voraussetzt.
Seit 1956 existiert ein Fachschulverzeichnis. Dabei ist als Fachschulbegriff anerkannt, wenn die Ausbildung:
Das Bundessozialgericht hat schon 1972 in diesem Kontext entschieden, Urteil vom 16.11.1972, Az.: 11 RA 166/72.
Unter dem Begriff Halbjahreskurs ist zu verstehen, dass der andauernde Vollzeitunterricht länger als 5 Kalendermonate andauert. Ein Halbjahreskurs liegt auch vor, wenn die Ausbildung wegen arbeitsfreien Tagen oder Ferienzeiten nicht ganze volle 6 Monate andauerte.
Ein Vollzeitunterricht liegt vor, wenn der Auszubildende für die Zeit seiner Ausbildung überwiegend in Anspruch genommen wird. Dies wird in der Regel vermutet, wenn die Ausbildung mehr als 20 Stunden in der Woche andauert. Parallelen zur Hochschulausbildung werden hier sichtbar. Wissenswertes zum Thema der Hochschulausbildung können Sie hier nachlesen.
Bei Fachschulkursen,die nicht mindestens als ein halbes Jahr ausgelegt sind, liegt eine Fachschulausbildung vor, wenn mindestens für den Kurs 600 Unterrichtsstunden vorgesehen sind. Nicht eingerechnet werden häusliche Vorbereitungszeiten.
Berücksichtigt werden nur Fachschulkurse bei einem Halbjahreskurs, wenn die Teilzeitabschnitte oder die Wochenabschnitte mindestes mehr als 20 Stunden betragen.
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Bei der Fachschulausbildung handelt es sich um theoretischen Unterricht in Schulform. Dabei wird vorausgesetzt:
Die vorgenannten Schulformen werden von Lehrlingen usw. wegen dem Abschluss einer praktischen Ausbildung besucht und sind deshalb keine Fachschulen
Die Fachschulzeit beginnt mit dem Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns. Dies kann ein Wochentag sein, oder der Semesterbeginn. Die Fachschule endet immer mit dem Tag der für die Fachschule vorgesehenen Abschlussprüfung. Wurde die Fachschule abgebrochen, endet die Anrechnungszeit am letzten Ausbildungstag.
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Für die Hochschulausbildungszeiten und Schulausbildungszeiten gibt es bei Rentenbeginn in der Übergangszeit vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2018 noch gesonderte Rentenpunkte im Rahmen der begrenzten Gesamtleistungsbewertung. Der maximale prozentuale Höchstwert von 75 % und die maximalen Entgeltpunkte von 0,0625 pro Kalendermonat wurden bis zum 31.12.2008 in monatlichen Schritten bis auf Null abgeschmolzen. So steht es in § 263 Absatz 3 SGB VI geschrieben. Für Hochschulzeiten gibt es keine begrenzte Gesamtleistungsbewertung mehr. Diese Rechtslage wurde auch höchstrichterlich bestätigt.
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