Die Fach­schul­aus­bildung ist eine Anrechnungs­zeit

Ein Dauerbrenner in der Kontenklärung für die Rente

Die Schulausbildungs­zeiten nehmen für die rentenrechtlichen Zeiten einen wichtigen Platz ein. Sie werden als Anrechnungszeiten bewertet. Im Bereich der Schulausbildungszeiten unterscheidet man die normale Schulausbildung, die Hochschulausbildung, die Fachschulausbildung und das berufsvorbereitende Jahr. Jeder der genannten Schulausbildungen folgt seinen eigenen Regeln, oft durch die Rechtsprechung ausgeformt. In unserem Renten-ABC betrachten wir die Fachschulausbildungszeiten als beitragsfreie Anrechnungszeiten.

Die Fachschulausbildung ist eine Anrechnungszeit. So sieht es das Gesetz in § 58 Absatz 1 Satze Nr. 4 Sozialgesetzbuch Nr.6 (Rentenrecht) vor. Wir klären auf, um was es sich bei den Fachschulzeiten handelt.

Die Fachschul­ausbildung ist eine Anrechnungs­zeit: Begriffsbestimmung

Die Fachschulausbildung ist eine Ausbildung mit vorwiegend berufsbildenden Charakter.


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Fachschulen sind Schulen, deren Besuch grundsätzlich den Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder einer berufspraktischen Tätigkeit voraussetzt.

Seit 1956 existiert ein Fachschulverzeichnis. Dabei ist als Fachschulbegriff anerkannt, wenn die Ausbildung:

  • einen Ganztagesunterricht für mindesten einem halben Jahr umfasst,
  • oder mindestens 600 Unterrichtsstunden umfasst, bei zeitlichen kürzeren Kursen.

Das Bundessozialgericht hat schon 1972 in diesem Kontext entschieden, Urteil vom 16.11.1972, Az.: 11 RA 166/72.

Unter dem Begriff Halbjahreskurs ist zu verstehen, dass der andauernde Vollzeitunterricht länger als 5 Kalendermonate andauert. Ein Halbjahreskurs liegt auch vor, wenn die Ausbildung wegen arbeitsfreien Tagen oder Ferienzeiten nicht ganze volle 6 Monate andauerte.

Ein Vollzeitunterricht liegt vor, wenn der Auszubildende für die Zeit seiner Ausbildung überwiegend in Anspruch genommen wird. Dies wird in der Regel vermutet, wenn die Ausbildung mehr als 20 Stunden in der Woche andauert. Parallelen zur Hochschulausbildung werden hier sichtbar. Wissenswertes zum Thema der Hochschulausbildung können Sie hier nachlesen.

Bei Fachschulkursen,die nicht mindestens als ein halbes Jahr ausgelegt sind, liegt eine Fachschulausbildung vor, wenn mindestens für den Kurs 600 Unterrichtsstunden vorgesehen sind. Nicht eingerechnet werden häusliche Vorbereitungszeiten.

Berücksichtigt werden nur Fachschulkurse bei einem Halbjahreskurs, wenn die Teilzeitabschnitte oder die Wochenabschnitte mindestes mehr als 20 Stunden betragen.


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Die Fachschulausbildung ist eine Anrechnungszeit: Theorievermittlung

Bei der Fachschulausbildung handelt es sich um theoretischen Unterricht in Schulform. Dabei wird vorausgesetzt:

  • die mündliche Erteilung des Unterrichts,
  • ein festgelegter Lehr- und Stundenplan,
  • festgelegte Unterrichtsräume, Zusammentreffen von Lehrern und Schülern,
  • sowie ständige Zwischenprüfungen als Leistungskontrollen usw.
  • bei Zusammentreffen von praktischer Ausbildung und Theorie, muss die Theorie zeitlich überwiegen,
  • bei Berufspraktika ist zu prüfen, ob die praktische Ausbildung außerhalb der Fachschulausbildung absolviert wurde und noch Teil des angebotenen Theorieunterrichts war,
  • wurde die Fachschulausbildung unterbrochen, ist zu prüfen ob entweder die Rahmenzeit von 6 Kalendermonate oder die 600 Stunden eingehalten worden,
  • bei Beginn der Ausbildung an einer Fachschule mit Übergang zur einer Fachhochschule, muss die Zeit bis zum Übergang als Fachschulzeit gewertet werden und danach als Hochschulausbildungszeit, entscheidend ist der rechtliche Status der Ausbildungsstätte.

Gut zu wissen! Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät...Berufschulen, Innungsschulen, Werkschulen keine Fachschulen

Die vorgenannten Schulformen werden von Lehrlingen usw. wegen dem Abschluss einer praktischen Ausbildung besucht und sind deshalb keine Fachschulen

Die Fachschulausbildung ist eine Anrechnungszeit: Beginn und Ende der Fachschulzeit

Die Fachschulzeit beginnt mit dem Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns. Dies kann ein Wochentag sein, oder der Semesterbeginn. Die Fachschule endet immer mit dem Tag der für die Fachschule vorgesehenen Abschlussprüfung. Wurde die Fachschule abgebrochen, endet die Anrechnungszeit am letzten Ausbildungstag.


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Bitte beachten. Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät... Hier sollten Sie genauer hinsehen!Zeiten der Hochschulausbildung werden nicht mehr besonders bewertet

Für die Hochschulausbildungszeiten und Schulausbildungszeiten gibt es bei Rentenbeginn in der Übergangszeit vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2018 noch gesonderte Rentenpunkte im Rahmen der begrenzten Gesamtleistungsbewertung. Der maximale prozentuale Höchstwert von 75 % und die maximalen Entgeltpunkte von 0,0625 pro Kalendermonat wurden bis zum 31.12.2008 in monatlichen Schritten bis auf Null abgeschmolzen. So steht es in § 263 Absatz 3 SGB VI geschrieben. Für Hochschulzeiten gibt es keine begrenzte Gesamtleistungsbewertung mehr. Diese Rechtslage wurde auch höchstrichterlich bestätigt.

Die Fachschulzeit wird als Anrechnungszeit besonders berechnet!

Fachschulzeiten werden nach § 74 SGB VI als beitragsfreien Zeiten mit einem besonderen Entgelt­punkte­wert versehen. Dieser Wert spielt für die Gesamt­leistungs­bewertung für beitragsfreie Zeiten eine wichtige Rolle und kann die Rente zum Teil erheblich aufwerten. Der Gesamt­leistungswert wird für jeden Kalendermonat der Fachschul­ausbildung auf 75 von Hundert begrenzt und darf der Höhe nach nicht mehr als 0,0625 Entgeltpunkte übersteigen. Und zwar für maximal 36 Kalender­monate. So kann es im besten Fall für eine Fachschul­ausbildung 2,25 Rentenpunkte an Zuschlägen für beitragsfreie Zeiten geben!


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Widerspruch oder Klage?

Der Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid ist nicht mehr möglich, sondern nur noch die Klage!
Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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