Hochschulzeiten für die Rente sind Anrechnungszeiten. Anrechnungszeiten sind rentenrechtliche Zeiten, die in verschiedene Wartezeiten einfliessen können und auch in der Berechnung der Rente eine Rolle spielen. Hochschulzeiten sind Zeiten einer schulischen Ausbildung, ein Teil davon.
Nochmals zur Klarstellung. Zeiten der schulischen Ausbildung sind Anrechnungszeiten nach § 58 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Nr. 6.
Das Gesetz erfasst folgende Zeiten der schulischen Ausbildung:
Die gesetzliche Rentenversicherung erfasst in einer Anlage zum § 58 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI in vielen Beispielsfällen Zeiten einer Ausbildung mit der Ausbildungsstätte und ihrer rechtlichen Beurteilung.
Renten der DDR - Intelligenzrente
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Anrechnungszeiten sind immer wieder Thema vor dem Sozialgericht, vor allem die Überbrückungstatbestände.
Kommen wir jetzt zur Hochschulausbildung für unser Renten-ABC und zum besseren Verständnis.
Was steht hinter dem Begriff Hochschulausbildung als Teil der Anrechnungszeiten Schulausbildung?
Zeiten der Hochschulausbildung sind grundsätzlich die Zeiten, in denen Studenten als ordentliche Hörer an einer Hochschule immatrikuliert sind und einen geregelten Ausbildungsgang durchlaufen. Dieser muss auf den Erwerb eines akademischen Grades gerichtet sein.
Akademischer Grad kann sein:
Hochschulen sind alle Ausbildungsstätten, die von einer zuständige Stelle als Hochschule anerkannt werden. Als Hochschulen zählen insbesondere:
Die Hochschulausbildung muss die Zeit und Arbeitskraft des Versicherten überwiegend in Anspruch genommen haben. Die überwiegende Inanspruchnahme liegt vor, wenn die Ausbildung mit einem Zeitaufwand von mehr als 20 Stunden pro Woche betrieben wurde. Dies gilt auch für ein Abendstudium so ein Urteil des BSG vom 23.08.1989, 10 RKG 5/86.
Renten der DDR
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Die zeitliche Inanspruchnahme wird ermittelt durch:
Diese Zeiten werden zusammengerechnet.
Es wird angenommen, dass für die Zeiten der Immatrikulation die überwiegende Inanspruchnahme vorliegt- also erfüllt ist.
Bei Teilzeitstudenten müssen mehr als 20 Stunden nachgewiesen sein.
Ergänzungsstudiengänge, Weiterbildungskurse die von Universitäten angeboten werden sind grundsätzlich keine Hochschulausbildzeiten. Wird aber auf Grund einer solchen Ausbildung ein neuer akademischer Grad erworben, ist grundsätzlich eine Hochschulausbildung gegeben.
Promotionsstudiengänge sind keine Hochschulausbildung nach § 58 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI auch wenn ein neuer akademischer Grad erworben wird.
Für die Frage der Hochschulausbildung kommt es immer auf den Status der Ausbildungsstätte an. Dies kann gerade bei einem Wechsel der Ausbildungsstätten entscheidend für die rechtliche Zuordnung sein.
Semesterferien gehören zu den Hochschulzeiten, wenn eine Immatrikulation besteht. Die Semesterferien liegen auch vor, wenn der Studierende mit Semesterende die eine Hochschule verlässt und unmittelbar sein Studium an einer anderen Hochschule fortsetzt.
Keine Semesterferien liegen als Hochschulzeiten vor, wenn der Student sein Studium verlässt, unterbricht oder abbricht oder exmatrikuliert wird.
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Die Beurlaubung ist auch eine anrechenbare Hochschulzeit. Dies immer dann, wenn die Immatrikulierung weiterfort besteht und die Ausbildung weiterhin die zeit und Arbeitskraft des Studenten in Anspruch nimmt.
Beispiel: Dauer der Beurlaubung für 2 Semester um sich auf eine Abschlussprüfung vorzubereiten
Wird hingegen die Beurlaubung aus privaten Gründen vorgenommen, um eine Weltreise zu machen oder einen Familienangehörigen zu pflegen, so liegt keine anrechenbare Urlaubszeit als Hochschulausbildungszeit vor.
Wurde der Student exmatrikuliert und bereitet sich trotzdem auf eine Prüfung vor, so zählen diese Zeiten der Prüfungsvorbereitung zwischen der Exmatrikulation und dem Beginn der Prüfung, wenn nicht mehr als 12 Kalendermonate vergangen sind, als Zeiten der Hochschulausbildung. Wieder aber unter der Voraussetzung, dass die Prüfungsvorbereitung Zeit und Arbeitskraft von mehr als 20 Stunden in der Woche in Anspruch genommen hat.
Die Prüfungen an einer Universität oder anerkannten Hochschulstätte sind Hochschulausbildungszeit, wenn die dadurch mehr als 20 Stunden pro Woche Arbeitszeit in Anspruch genommen wird.
Beispiel: Schriftliche und mündliche Prüfungen über längere Zeit!
Gasthörerzeiten sind grundsätzlich keine Anrechnungszeiten nach § 58 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI.
Wird hingegen ein Gasthörersemester voll auf das Ausbildungsziel angerechnet, so können diese Zeiten als Hochschulausbildungszeiten angerechnet werden.
Zeiten der Teilnahme an einem Hochschulstreik sind bis zur Dauer eines Semesters Zeiten der Hochschulausbildung, wenn der Student weiter immatrikuliert ist. Darüber hinaus gehende Zeiten des Hochschulstreiks sind keine Zeiten der Hochschulausbildung mehr.
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Die Hochschulausbildung beginnt regelmäßig am Tag des Semesterbeginns:
Beim Ende des Hochschulstudiums ist zu unterscheiden, ob dieses mit oder ohne Prüfung beendet wurde.
Beispiel für eine anerkanntes weiteres Studium!
Studium mit Abschluss Magister, danach ein weiteres Studium mit Bachelor abgeschlossen und im gleichen Studiengang mit jetzt der Grad des Masters erworben. Das Ende der Studienzeit kann auch die Doktorprüfung sein.
Keine anrechenbare Studienzeit liegt vor, wenn vor der Promotion schon im gleichen Studiengang erfolgreich ein Diplom erreicht wurde. Dann endet die Hochschulausbildung am Tag der Abschlussprüfung.
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In der ehemaligen DDR wurde oft als Zwischenprüfung der Titel Ingenieur erreicht und danach in der Abschlussprüfung der Diplom-Titel ( Dipl-Ing.) erreicht. Damit war die Hauptprüfung zum Ing. nur eine Zwischenprüfung. Die Hochschulausbildung war dann erst beendet mit Erreichen des Dipl-Ing.
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