Pflicht­beiträge aus Beschäf­ti­gung

Ein Überblick aus diese Zeiten

Pflichtbeiträge versicherte Beschäftigung und Tätigkeit sind ganz spezielle Zeiten. Deshalb gibt es hier einen Überblick, welche rentenrechtlichen Zeiten damit gemeint sind. Diese Zeiten sind für bestimmte Altersrenten von Bedeutung, da diese als besondere Voraussetzung die Pflichtbeitragszeiten aus versicherter Beschäftigung und Tätigkeit bedingen.

Pflichtbeiträge versicherte Beschäftigung sind Zeiten für die Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, wie folgt:

Pflichtbeiträge versicherte Beschäftigung Teil 1
  • Pflichtbeiträge aus der Beschäftigung, § 1 SGB VI,
  • 04.1999 bis 31.12.2012 Pflichtbeiträge aus Minijob, wenn auf Versicherungsfreiheit verzichtet wurde,
  • 01.2013 Pflichtbeiträge Minijob nach § 8 SGB IV,
  • Pflichtbeiträge
  • Zeiten der Kindererziehung,
  • Zeiten der Pflegetätigkeit ab dem 01.04.1996
  • Zeiten des Wehr-und Zivildienstes, auch im Beitrittsgebiet,
  • Zeiten des Sozialleistungsbezugs, ALG II nur bis zum 31.12.2010,
  • Zeiten, in den Organspender Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften nach dem Transplantationsgesetz beziehen, § 3 SGB VI,
  • Vorruhestandszeiten,
  • Zeiten der Antragspflichtsversicherung,
  • Beiträge für die Nachversicherung,
  • Beiträge, die für Zeiten einer zur Unrecht erfolgten Strafverfolgungsmaßnahme, § 205 SGB VI,

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Pflichtbeiträge versicherte Beschäftigung Teil 2
  • Pflichtbeiträge nach §§ 229, 229 a SGB VI,
  • Beiträge die für Anrechnungszeiten für die Zeit vom 1.01.1984 bis zum 31.12.1991 gezahlt wurden, wen der Leistungsträger und der Versicherte gezahlt haben
  • Zeiten, für die die Arbeitsagentur Pflichtbeiträge zahlen musste, § 247 SGB VI,
  • Zeiten die Pflichtbeitragszeiten nach Bundesrecht gleichgestellt sind, dies sind Zeiten nach dem Fremdrentengesetz oder Zeiten nach speziellen sozialrechtlichen Abkommen,
  • Zeiten nach dem AAÜG, § 5 AAÜG
  • Beiträge von Pflegepersonen in der Zeit vom 01.01.1992 bis zum 31.12.1995, § 279e SGB VI
  • Zeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz für Verfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet, § 11 BerRehaG

Für bestimmte Altersrente Voraussetzung

Die Altersrente für Frauen setzt Pflicht­beiträge für Zeiten der versicherten Beschäftigung und Tätigkeit voraus. Bei dieser Altersrente sind es 121 Kalender­monate oder mehr als 10 Jahre. Wissenswertes und Details zur Frauen­alters­rente hier zum Nachlesen!


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