Wer heute Sozialleistungen, wie Arbeitslosengeld-1, Verletztenkrankengeld, Versorgungskrankengeld, Krankengeld oder Übergangsgeld bezieht, ist in der Regel gesetzlich in der Deutschen Rentenversicherung pflichtversichert.
Seit 1992 wurde die gesetzliche Pflichtversicherung für die Rentenversicherungspflicht wieder allumfassend durch das Inkrafttreten des SGB VI eingeführt.
Voraussetzung für die Pflichtversicherung nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI ist:
Wer Arbeitslosengeld, Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld sowie Unterhaltsgeld von einem deutschen Sozialleistungsträger ( §§ 18-29 SGB I) bezieht begründet in aller Regel die Versicherungspflicht in der Rente.
Nur der tatsächliche Leistungsbezug von Sozialleistungen begründet diese spezielle Versicherungspflicht. Wird die Sozialleistung versagt, entzogen oder ruhend gestellt liegt keine Pflichtversicherung vor. Zu denken ist an die Sperrzeit bei Arbeitslosengeld-1.
Mit den Regelungen der neuen Flexirente zum 01.01.2017 ist die generelle Versicherungspflicht zur Rentenversicherung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eingeführt worden. Zuvor galt die Regel, dass mit Erreichen einer vorgezogenen Altersrente ( Rente mit 63) die Versicherungspflicht in der Rente endete. Wer trotzdem Beiträge in die Rente einzahlte, hatte einen Erstattungsanspruch wegen zu Unrecht gezahlter Beiträge.
Bis zum 31.12.2004 war auch der Bezug von Arbeitslosenhilfe in die Pflichtversicherung einbezogen.
Vom 01.0.1.2005 bis zum 31.12.2010 war der Bezug von Hartz-IV Leistungen als Ersatz für die Arbeitslosenhilfe Grundlage für die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rente. Nach §§ 3 Satz 1 Nr. 3a und 55 Absatz 1 Nr.1 SGB VI waren für die Zeiten des Bezugs von ALG-2 Leistungen Pflichtbeitragszeiten im Versicherungskonto des Betroffenen gutzuschreiben.
Ab dem 01.01.2011 ist die Pflichtversicherung für Hartz-IV Bezieher ersatzlos gestrichen worden. Dies führt unter anderem dazu, dass Leistungsbezieher aus Hartz-IV vielfach keinen Erwerbsminderungsrentenschutz mehr in der gesetzlichen Rente haben. Ältere Betroffene, die vor dem 02.01.1961 geboren sind, können dann auch keine teilweise Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit erreichen.
Gegen den Wegfall der Versicherungspflicht bei Leistungsbezug Hartz-IV wurde erfolglos geklagt. Kritisiert wurde, dass gerade die Bezieher von ALG-2 Leistungen von der harten Maßnahme betroffen sind und so keine Chance haben, im Krankheitsfalle Leistungen aus dem SGBVI zu bekommen.
Für Menschen, die trotz Sozialleistungsbezug, nicht versicherungspflichtig sind, gibt es nach § 4 Absatz 3 Nr.1 SGB VI die Möglichkeit sich auf Antrag für die Zeit des Leistungsbezuges Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.
Damit besteht für nicht versicherungspflichtige Leistungsbezieher die Möglichkeit Lücken in der Rente zu schließen. Oder sie können damit auch den Erwerbsminderungsrentenschutz erhalten.
Bei Leistungsbeziehern von Hartz-IV eine Antragspflichtversicherung die schwer nachvollziehbar ist, weil die Leistungen aus Hartz-IV sehr knapp bemessen sind.
Für die anderen Leistungsbezieher, wie ALG-1 oder Krankengeldbezieher, die nur deshalb nicht pflichtversichert sind, weil sie nicht im letzten Jahr vor Beginn der Leistung nicht pflichtversichert waren, eine sicher sehr sinnvolle Regelung. Damit sichern sie sich entsprechende Wartezeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Daneben sind die betreffenden Sozialleistungsträger jeweils zur Hälfte an der Beitragszahlung für diese Antragspflichtversicherung beteiligt, § 170 Abs.1 Nr.2 SGB VI.
Die Antragspflichtversicherung wegen Sozialleistungsbezug beginnt in der Regel mit Beginn der Sozialleistung. Sie kann innerhalb von 3 Monaten vom Beginn des Leistungsbezuges rückwirkend beantragt werden. Sie wirkt dann auch für die Vergangenheit bis zum Beginn des Leistungsbezuges. Wird der Antrag später gestellt, beginnt diese Sonderform der Pflichtversicherung erst mit Antragsbeginn.
Pflichtversichert wegen Sozialleistungsbezug ist nur, wenn zuletzt vor dem Beginn des Sozialleistungsbezugs Versicherungspflicht bestand. Diese Versicherungspflicht muss im letzten Jahr vor Beginn der Sozialleistung bestanden haben. Es kann sich um eine Versicherungspflicht kraft Gesetzes oder Antragspflichtversicherung handeln, §§ 1-3 SGB VI. Ein nahtloser Anschluss der Versicherungspflicht und dem Bezug der Sozialleistung ist nicht zwingend erforderlich. Liegt zwischen den Ende der Versicherungspflicht und dem Beginn des Bezugs von Sozialleistungen eine Zeit der Versicherungsfreiheit vor, so ist eine Pflichtversicherung wegen Sozialleistungsbezug ausgeschlossen.
Dies ist in Fällen von Meldungen von Krankheit ohne Leistungsbezug oder Arbeitslosenmeldung ohne Leistungsbezug meist der Fall. Dann wird diese Zeit aber in der Regel als sogenannte Anrechnungszeit für die Rente anerkannt.
1.7.1978 – 31.12.1982
Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld in der Zeit von 1.7.1978 bis zum 31.12.1982 waren gemäß § 1227 RVO ( Reichsversicherungsordnung) in der Rentenversicherung versicherungspflichtig.
1.10.1974 – 31.12.1983 Krankengeld
Personen die in dieser Zeit für 12 Monate Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse waren in der Zeit des weiteren Bezugs von Krankengeld ( über den 12. Monat hinaus) und bis zu 24 Kalendermonate Arbeitsunfähigkeit in der gesetzlichen Rente pflichtversichert. Krankengeldbezieher waren in diesem Zeitraum erst ab dem 13. Kalendermonat Bezug des Krankengeldes versicherungspflichtig.
1.10.1974 – 31.12.1983
Wer von der Kriegsopferfürsorge medizinische Leistungen zur Reha bekam und deshalb Versorgungskrankengeld bezog, war versicherungspflichtig in der Rente. Aber erst ab dem 2 Monat des Bezugs des Versorgungskrankengeldes. Diese Beitragszeiten sind als Pflichtbeitragszeiten nach § 247 SGB VI anzuerkennen.
01.10.1974 bis zum 31.12.1983
Wer durch die gesetzliche Unfallversicherung oder durch den Rentenversicherungsträger in diesem Zeitraum mindestens 1 Monat Übergangsgeld oder Verletztengeld ( = Krankengeld) bezogen hat, war für die gesamte Zeit des Sozialleistungsbezuges pflichtversichert in der Rente, § 1227 RVO.