Renten­rechtliche Zeiten - Fiktive Beitrags­zeiten Berücksich­tigungs­zeiten

Fiktive Beitragszeiten für Erziehung und Pflege von Kindern

Als Beitragszeiten gelten gemäß § 55 SGB VI auch Zeiten, (Berücksichtigungszeiten) der Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes.

Die Anerkennung einer fiktiven Beitragszeit setzt eine Gutschrift von Entgeltpunkten gem.§ 70 Absatz 3a SGB VI voraus, die bei der Berechnung der Renten zu ermitteln ist, wenn:

  • Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines unter 18 Jahre alten pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder nach dem 31.12.1991 vorliegen und,
  • 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden sind. Es sind alle rentenrechtlichen Zeiten für die 25 Jahre zur berücksichtigen.

Fiktive Beitragszeiten für Berücksichtigungszeiten sind erst nach Eintritt des Leistungsfalles zu ermitteln. Die Entgeltpunkte werden somit erst ab diesem Zeitpunkt berechnet und dem Versicherten gutgeschrieben.

Fikitive Beitragszeiten wirken sich nicht nur auf die Rentenhöhe aus. Sie haben auch Bedeutung für die Prüfung von Wartezeiten für die gesetzliche Rente.

Bei der 3/5 Belegung, als besondere Voraussetzung für eine Erwerbsminderungsrent,e sind sie nicht zu berücksichtigen, da sie nicht als Pflichtbeitragszeiten gelten. Deshalb ist neben der fiktiven Beitragszeit auch eine freiwillige Beitragszeit nach Bundesrecht möglich.

Nähere Informationen zu:

→ Beitragsfreie Zeiten

→ Beitragszeiten

→ Beitragszeiten nach Bundesrecht

→ Vollwertige Beitragszeiten

→ Beitragsgeminderte Zeiten

→ Berufsausbildung

→ Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung

→ Beitragszeiten für Erziehung und Pflege von Kindern

→ Beitragszeiten für die Zeiten der Lehre

→ Pflichtbeitragszeiten wegen Sozialleistungen

→ Pflichtbeitragszeiten Zivildienst und Wehrdienst

→ Pflichtbeitragszeiten für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen

 

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