Als Beitragszeiten gelten gemäß § 55 SGB VI auch Zeiten, (Berücksichtigungszeiten) der Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes.
Die Anerkennung einer fiktiven Beitragszeit setzt eine Gutschrift von Entgeltpunkten gem.§ 70 Absatz 3a SGB VI voraus, die bei der Berechnung der Renten zu ermitteln ist, wenn:
Fiktive Beitragszeiten für Berücksichtigungszeiten sind erst nach Eintritt des Leistungsfalles zu ermitteln. Die Entgeltpunkte werden somit erst ab diesem Zeitpunkt berechnet und dem Versicherten gutgeschrieben.
Bei der 3/5 Belegung, als besondere Voraussetzung für eine Erwerbsminderungsrent,e sind sie nicht zu berücksichtigen, da sie nicht als Pflichtbeitragszeiten gelten. Deshalb ist neben der fiktiven Beitragszeit auch eine freiwillige Beitragszeit nach Bundesrecht möglich.