Nach alten Rechtsvorschriften beurteilte sich die Versicherungspflicht von Lehrlingen nach der Höhe ihrer Geld oder Sachbezüge.
Erst nach dem 01.06.1945 waren die Lehrlinge in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Trotzdem wurden bis zum 30.06.1965 nicht für alle Lehrlinge Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt, weil die Rechtslage in bestimmten Sonderfällen nicht einheitlich war.
Erst das Bundessozialgericht stellte die Rechtslage klar. Es galt eine allgemeine Pflichtversicherung für Lehrlinge. Nun hatte man aber das Problem, dass für die Sonderfälle bis 1965 keine Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
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Für diese Zeiten werden pauschale Entgeltpunkte pro Kalendermonat von 0,025 dem Versicherungskonto des Betroffenen gutgeschrieben.
Voraussetzung für die Anerkennung der fiktiven Pflichtbeitragszeit für Lehrlinge ist:
Unter diesen Gegebenheiten werden nach dem oben genannten Prinzip fiktive Pflichtbeiträge durch die Deutsche Rentenversicherung anerkannt.
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