Rürup Rente

Die gesetzliche Rentenanlage für  Selbstständige. Das Wie. Für. und Wider.

Rürup Rente – die gesetzliche Renten­anlage

Die Rürup-Rente hat ihren Ursprung aus Reform-Überlegungen des Ökonomen Bert Rürup.
Die Bezeichnung Rürup-Rente ist umgangssprachlich bei den meisten Deutschen bekannt. Eigentlich wird sie als Basis-Rente benannt.

Sie wurde 2005 als steuerlich begünstigte Form der privaten Altersvorsorge eingeführt. Sie ist ein Teil der generellen Alterssicherung im Ruhestand! Wissenswertes und Details können Sie hier nachlesen.
Die Basis-Rente steht somit neben der Riester-Rente, der betrieblichen Altersversorgung, der privaten Rente aus der Versicherungswirtschaft und der gesetzlichen Rente als eine Möglichkeit der Altersvorsorge für den Ruhestand.
Konzipiert wurde die Rürup-Rente für Selbstständige und Freiberufler, die nicht gesetzlich versichert sind oder in einem berufsständischen Versorgungswerk eingegliedert sind.


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Die Rürup-Rente ist nicht wie die gesetzliche Rente durch Beiträge umlagefinanziert. Sie ist ausschließlich durch das eingezahlte Prämienkapital finanziert. Sie unterscheidet sich von den privaten Rentenversicherungen und der Riester-Rente dadurch, dass es bei ihr kein Kapitalwahlrecht gibt und die Versicherungsansprüche nicht in Form einer Ablaufsumme ausgezahlt werden können.

Die Basis-Rente wird als lebenslange Rente ausgezahlt.

Die Rürup-Rente ist unter bestimmten Bedingungen steuerlich begünstigt absetzbar:

  • die Rente darf in der Rentenphase nur monatliche Zahlungen vorsehen,
  • dies gilt auch für mit der Basis-Rente verknüpfte Zusatzleistungen, wie eine Berufsunfähigkeitsversicherung oder Hinterbliebenenversorgungen, bei einem Verstoß dagegen entfallen alle steuerlichen Vergünstigungen mit der Rückerstattungspflicht gegenüber dem Finanzamt,
  • bei Vertragsabschluss vor dem 01.01.2012 nicht vor Vollendung des 60.Lebensjahres und bei Vertragsschluss nach dem 31.12.2011 nicht vor dem 62.Lebensjahr beginnen

Ansprüche aus dem Vertrag: dürfen nicht beliehen, nicht veräußerbar und nicht pfändbar sein, es gibt nur in engen Grenzen ein Bezugs­recht für ganz nahe Verwandte.

Rürup-Rente ist nicht pfändbar- hohe Sicherheit!

Die Rürup-Rente ist deshalb auch im Rahmen der Zivilprozessordnung (ZPO) in der Ansparphase bis zu einem Ansparkapital von 256.000€ pfändungsfrei, § 851c Absatz.2 ZPO.
Damit unterscheidet sich die Basis-Rente von privaten Rentenversicherungen, die nicht steuerlich nach dem Altersvermögensgesetz begünstigt sind, darin, dass diese nicht pfändungsgeschützt sind.


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Dies war die eigentliche Neuerung bei der Rürup-Rente, die jetzt dafür sorgt, dass das Ansparkapital der Basis-Rente nicht mehr oder nur noch sehr eingeschränkt gepfändet werden kann. Dies gilt auch für den sogenannten Rückkaufwert.
In der Auszahlphase oder Rentenphase sind die monatlichen Rentenleistungen wieder „normal“ pfändbar. Es gelten die Pfändungsvorschriften und Pfändungsfreigrenzen der Zivilprozessordnung. Die Pfändungsgrenzen werden in bestimmten Abständen geändert.

Basis-Rente und steuerliche Behandlung

Die Basis-Rente wird in der Ansparphase steuerlich als Sonderausgaben anerkannt. Die Steuerfreigrenzen sind seit 2015 an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Versicherung angekoppelt. Dies bedeutet für das Jahr 2016, dass der Sonderabgabenabzug für Ledige in Höhe von 82% von 22.766€ oder bei 45.532 € für Verheiratete liegt.
Diese Sonderausgabenbeträge werden jährlich angepasst. Dazu wird der knappschaftliche Beitragssatz von 24,8 Prozent mit der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Knappschaft vervielfältigt.
Bezieht der Rürup-Rentner seine Basis-Rente so ist die Rente nach dem geltenden Steuerrecht nur begrenzt steuerpflichtig. Sie folgt dem Prinzip der Versteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Ab dem Jahr 2040 sind 100 Prozent der Rentenleistung steuerpflichtig. Der steuerfreie Anteil der Rente bleibt ein Leben lang bestehen.

Rürup-Rente und Sparformen

Die Basis-Rente gibt es in folgenden Anlageformen:

  • klassische Rentenversicherung,
  • fondsgebundene Rentenversicherung und
  • auch als Fondssparplan

Rürup-Rente und Vererbbarkeit

Die Basis-Rente ist nicht vererbbar. Im Todesfall verfällt das Vermögen, an die Versichertengemeinschaft. Es gibt Ausnahmen. Es kann für den Todesfall ein Bezugsrecht für das Ansparkapital , eine gesonderte Hinterbliebenenrente und eine gesonderte steuerlich nicht begünstigte Zusatzversicherung auf die Erbschaft vereinbart werden.


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Rürup-Rente Vor-und Nachteile

Die Basis-Rente hat Nachteile und Vorteile, die man beachten sollte:

Nachteile sind:
  • kein Kapitalwahlrecht, lebenslange Leibrente,
  • Rürup-Verträge können nicht beliehen, übertragen, verpfändet oder verschenkt werden
  • keine Kündigung und die Auszahlung des Rückkaufwertes möglich, nur Beitragsfreistellung,
  • bei Tod der Versicherten verfällt das Vermögen, vor allem Gefahr bei unverheirateten Menschen,
  • deshalb nur Bezugsrechte oder Zusatzversicherungen für Hinterbliebenenversorgung möglich
Vorteile:
  • hohe Steuervorteile in der Ansparphase,
  • keine Anrechnung Rürup-Vermögen bei Hartz-IV,
  • Pfändungsschutz des Ansparkapitales,
  • Wertsteigerungen in der Ansparphase sind steuerfrei,
  • BU-Versicherung kann ebenfalls steuerlich abgesetzt werden,
  • Beitragsfreistellung in wirtschaftlich angespannten Zeiten

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