Das optionale Anfrageverfahren gibt den Beteiligten die Möglichkeit bei der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7 a Absatz 1 Satz 1 SGB IV ( 4. Buch des Sozialgesetzbuch), den Status des Erwerbstätigen prüfen zu lassen. Es unterscheidet sich vom obligatorischen Feststellungsverfahren. Das optionale Verfahren tritt gleichwertig neben die Betriebsprüfung durch die DRV.
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Wer zuerst kommt, mahlt zuerst, so ein Sprichwort. Gleiches gilt auch für das Verhältnis zwischen dem optionalen Prüfverfahren und der Betriebsprüfung. Ist letztere schon beantragt oder mitgeteilt, kann der Antrag auf ein optionales Anfrageverfahren zu spät sein. Es wird im Anfrageverfahren der Status in der gesetzlichen Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung geprüft. Im Anfrageverfahren soll für die Beteiligten Klarheit bestehen, ob der Auftragnehmer selbstständig tätig ist oder sozialversicherungspflichtig.
Beteiligte sind der Auftragnehmer und Auftraggeber eines Vertrages, nicht aber die Träger der Sozialversicherung. Sie können herangezogen werden. Für das Anfrageverfahren gilt die Schriftform.
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Die Beteiligten müssen einen Antrag ausfüllen. Die sich aus dem Antrag ergebenden Tatsachen sind für die Feststellung des Status entscheidend. Die Stelle der Statusprüfung ist die Clearingstelle der DRV Bund. Es wird ein „normales“ Verwaltungsverfahren durchgeführt.
Die SV-Pflicht beginnt mit dem Tag des Eintritts in ein Beschäftigungsverhältnis. § 7 a Abs.6 Satz 1 SGB IV sieht abweichend vor, dass die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung der DRV Bund eintritt, wenn:
Die Zustimmung des Erwerbstätigen zum späteren Eintritt der Versicherungspflicht kann nur nach Bekanntgabe der Entscheidung über das Bestehen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund wirksam abgegeben werden.
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23 SGB IV regelt, dass der Gesamtsozialversicherungsbeitrag spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig wird, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird oder als ausgeübt gilt.
Abweichend davon regelt § 7 Absatz 6 Satz 2 SGB IV beim optionalen Anfrageverfahren, dass der Gesamtbeitrag auf den Zeitpunkt fällig wird, zu dem die Statusentscheidung unanfechtbar wird. Dann wird der Beitrag erst in dem Monat fällig, der auf den Monat der Unanfechtbarkeit folgt.
Beantragt einer der Beteiligten erst später als einen Monat nach Beschäftigungsbeginn die Statusprüfung sieht die Rechtslage anders aus.
Die Versicherungspflicht beginnt in diesen Fällen grundsätzlich mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis. § 7 b SGB IV in der Fassung bis zum 31.12.2007 gibt es nicht mehr. Dieser Paragraf sah in solchen Fällen vor, dass der Beginn der Versicherungspflicht erst nach der unanfechtbaren Entscheidung der Prüfung eintrat.
Also haftet der Auftraggeber dann möglicherweise für mehrere Monate SV-Beiträge, wenn er nicht innerhalb eines Monats nach Beschäftigungsbeginn die Statusprüfung beantragt.
Eine Fälligkeitsregelung, wie in dem Statusprüfungsverfahren welches innerhalb eines Monats nach Beschäftigungsbeginn beantragt wird, gibt es hier nicht. Es gilt der § 23 SGB IV.
Im Unterschied zu der Betriebsprüfung haben Widerspruch und Klage beim optionalen Anfrageverfahren aufschiebende Wirkung. Dass heisst, wird rechtzeitig Widerspruch eingelegt, so gehen von den Bescheiden der DRV -Bund zunächst keine Wirkungen aus.
Es müssen erst einmal keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge bezahlt und keine Meldungen erstattet werden. Im Gegensatz dazu muss der SV-Träger zunächst auch keine Leistungen erbringen.
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Bei Statusprüfungen der Einzugsstellen oder der DRV Bund besteht die aufschiebende Wirkung seit dem 01.01.2008 nicht mehr. Einige Sozialgerichte, wie das SG Halle und das LSG Sachsen-Anhalt sehen dies anders.
Die Fälligkeit des § 7 a Absatz 6 SGB IV betrifft nur die Fälle des Anfrageverfahrens innerhalb eines Monats nach Beginn der Beschäftigung. Die aufschiebende Wirkung des § 7 a Absatz 7 SGB IV ist nach Ansicht der DRV somit nicht einschlägig.
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