Schwer­behinderung

Was ist eine Schwerbehinderung?

Nach § 2 Absatz 1 und 2 SGB IX liegt eine Schwerbehinderung vor, wenn ein Mensch in seiner körperlichen Funktion, geistigen Fähigkeit oder seelischen Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht , seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist und wenn bei ihm ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegt.

Der Grad der Behinderung (GdB) darf nicht mit dem MdE im Unfallrecht verwechselt werden.


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Schwerbehinderung: wer stellt es fest?

Die Zuständigkeit für die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft bestimmt sich  nach Landesrecht. In Sachsen-Anhalt ist es das Landesverwaltungsamt, welches auch die Schwerbehindertenausweise ausstellt.

Schwerbehinderung: welcher Schutz wird gewährleistet?

Schwerbehinderte Menschen unterstehen gesonderten Schutz im Arbeitsleben. Arbeitgeber müssen ab einer bestimmten Betriebsgröße (mehr als 20 Arbeitsplätze) mindestens für 5 Prozent an Arbeitsplätzen an Schwerbehinderten bereitstellen. Machen sie dies nicht, müssen sie eine gesonderte Ausgleichsabgabe zahlen.

Schwerbehinderte unterliegen einem besonderen Kündigungsschutz. Sie genießen steuerliche Vorteile durch den Behindertenpauschbetrag und werden bei Vorliegen bestimmter Merkzeichen auch besonders im öffentlichen Leben begünstigt. So kann ihnen auf Antrag der Rundfunkbeitrag erlassen werden.


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Eine besondere Form der Teilhabe ist die Möglichkeit eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu besseren Bedingungen zu erreichen, wie ein nichtbehinderter Mensch.

Schwerbehinderung  und das persönliche Budget!

Schwerbehinderte Menschen können über ein besonderes persönliches Budget ihren Alltag selbst in die Hand nehmen.  Dafür bekommen sie auf Antrag Geld in die Hand und können mit diesem Finanzmitteln entscheiden, wie sie in ihrem täglichen Leben bestimmte Leistungen einsetzen, die sie ansonsten über die entsprechenden Ämter hätten bekommen.

Antrag auf Schwerbehinderung

Die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft muss beantragt werden. In dem sogenannten Feststellungsverfahren werden ärztliche Befundberichte und medizinischen Gutachten eingeholt.

Nach Auswertung der Unterlagen wird eine Entscheidung getroffen. Es ist eine Tendenz zu beobachten. In ärmeren Bundesländern oder finanzschwachen  Kommunen ist eine höhere Ablehnungsquote bei Anträgen erkennbar.


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Wird ein Antrag auf Schwerbehinderung abgelehnt, so kann der Betroffene Rechtsmittel, wie Widerspruch oder danach Klage beim Sozialgericht einreichen. Sollte sich eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes einstellen, so ist ein Neufeststellungsantrag hilfreich.

GdB- Feststellung, wo steht es?

Die Feststellung des GdB erfolgt nach der Versorgungsmedizinischen Verordnung (VersmedV). Die Die Berechnung des GdB ist keine reine Addition festgestellter Einzel-GdB, sondern eine umfassende Würdigung aller Funktionsbeeinträchtigungen durch die festgestellten körperlichen oder seelischen Behinderungen. Für verschiedene körperliche und seelische Funktionsbeeinträchtigungen gibt es je nach Art und Schwere eine Liste mit vorgeschriebenen Einzel-GdB. Diese ist als Anlage in der VersmedV einsehbar. Wissenswertes hierzu in diesem Beitrag.


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