Behin­derung und Rente

Behinderung, Schwerbehinderung, Schwerstbehinderung

Körperliche Leiden durch Krankheit oder angeborene  Funktions­beein­trächtigungen können im rechtlichen Sinne eine Behinderung sein. Behinderten wird in Deutschland ein hoher sozialer Schutz eingeräumt. So hat sich das Sozialgesetzbuch Nr.9 in den letzten Jahren durch das Bundesteilhabegesetz massiv geändert. Behinderung als Nachteil gegenüber gesunden Menschen soll ausgeglichen werden. Dies nennt man auch Nachteilsausgleich. Für die gesetzliche Rente hat die Frage der Behinderung ein maßgebliche Funktion. Im Renten-ABC  von rentenbescheid24.de werden die Rechtsanwälte und Rentenberater verschiedene Begriffe rund um die Behinderung erklären!

Die Behinderung und Rente schließen sich nicht aus. Sie bedingen einander. Dabei kommt es tatsächlich auf die Begrifflichkeit und die Klassifizierung der Behinderung an. Salopp kann man sagen, dass alle diejeingen Menschen mit einem Grad der Behinderung unter 50 behindert sind. Alle die eine Behinderungsgrad von mindestens 50 haben, sind schwerbehindert.


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Behinderung und Rente: Schwerbehindert und Schwerstbehindert

Daneben gibt es auch noch die Gruppe der Menschen, die auf Grund ihrer körperlichen, neurologischen oder seelischen Erkrankungen schwerstbehindert sind.


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Die Schwerstbehinderung ist gekennzeichnet durch mehrere komplexe Beeinträchtigungen sehr vieler Fähigkeiten der Betroffenen auf verschiedenen Ebenen ab. Dies können kognitive, körperliche, emotionale oder kommunikative Beeinträchtigungen sein.  In der Regel sind Schwerstbehinderte auf  eine Assistenz angewiesen. Eine selbstständige Lebensführung ist für Schwerstbehinderte fast durchgängig dauerhaft eingeschränkt.

Bitte beachten. Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät... Hier sollten Sie genauer hinsehen!Schwerbehinderung – Schwerstbehinderung

Das Sozialgesetzbuch Nr. 9 stellt nicht auf den Unterscheid zwischen Schwerbehinderung und Schwerbstbehinderung ab!

§ 2 Abs. 2 und 3 SGB IX stellt auf schwerbehinderte Menschen nicht aber auf schwerstbehinderte Menschen ab.

Behinderung und Rente: Nachteilsausgleiche

Das Behinderungsrecht erfasst nicht nur die Eingruppierung der einzelnen funktionalen körperlichen Beeinträchtigungen, sondern auch die Ausgleiche dafür. Nicht jeder Behinderungsgrad zieht einen Nachteilsausgleich nach sich. In der Regel kann man sagen, dass es ab einem Grad der Behinderung von 30 schon erste Formen des Nachteilsausgleich geben kann – steuerliche Vergünstigungen oder die Gleichstellung mit der Schwerbehinderung für einen erweiterten Kündigungsschutz.


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Behinderung und Rente: Altersrente als Nachteilsausgleich

Eine besondere Form des Nachteils­aus­gleiches ist die Altersrente für schwer­behinderte Menschen. Wer einen Grad der Behinderung von 50 hat und 35 Jahre Wartezeit nachweisen kann, kann ab einem bestimmten Lebens­alter diese Altersrente vorzeitig beantragen. Sogar auch in manchen Fällen unter dem 63. Lebensjahr. Für Versicherte, die nach dem 31.12.1951 geboren sind, werden die Alters­grenzen für den frühest­möglichen Renten­eintritt angehoben. So können 1963 geborene schwer­behinderte Versicherte frühest­möglich unter den vorgenannten Voraus­setzungen mit dem 61. Lebensjahr und 10 Kalender­monaten die Altersrente in Anspruch nehmen. Sind sie 1964 geboren, ist der frühest­mögliche Renten­beginn mit der Vollendung des 62. Lebensjahr möglich. Dann auch mit Abschlägen!


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Widerspruch oder Klage?

Der Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid ist nicht mehr möglich, sondern nur noch die Klage!
Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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