Die Behinderung und Rente schließen sich nicht aus. Sie bedingen einander. Dabei kommt es tatsächlich auf die Begrifflichkeit und die Klassifizierung der Behinderung an. Salopp kann man sagen, dass alle diejeingen Menschen mit einem Grad der Behinderung unter 50 behindert sind. Alle die eine Behinderungsgrad von mindestens 50 haben, sind schwerbehindert.
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Daneben gibt es auch noch die Gruppe der Menschen, die auf Grund ihrer körperlichen, neurologischen oder seelischen Erkrankungen schwerstbehindert sind.
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Die Schwerstbehinderung ist gekennzeichnet durch mehrere komplexe Beeinträchtigungen sehr vieler Fähigkeiten der Betroffenen auf verschiedenen Ebenen ab. Dies können kognitive, körperliche, emotionale oder kommunikative Beeinträchtigungen sein. In der Regel sind Schwerstbehinderte auf eine Assistenz angewiesen. Eine selbstständige Lebensführung ist für Schwerstbehinderte fast durchgängig dauerhaft eingeschränkt.
Das Sozialgesetzbuch Nr. 9 stellt nicht auf den Unterscheid zwischen Schwerbehinderung und Schwerbstbehinderung ab!
§ 2 Abs. 2 und 3 SGB IX stellt auf schwerbehinderte Menschen nicht aber auf schwerstbehinderte Menschen ab.
Das Behinderungsrecht erfasst nicht nur die Eingruppierung der einzelnen funktionalen körperlichen Beeinträchtigungen, sondern auch die Ausgleiche dafür. Nicht jeder Behinderungsgrad zieht einen Nachteilsausgleich nach sich. In der Regel kann man sagen, dass es ab einem Grad der Behinderung von 30 schon erste Formen des Nachteilsausgleich geben kann – steuerliche Vergünstigungen oder die Gleichstellung mit der Schwerbehinderung für einen erweiterten Kündigungsschutz.
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