Das Über­gangs­geld zur Reha

Lebens­unterhalt während einer Reha-Maßnahme

Wer eine medizinische Rehabilitation bewilligt bekommen hat, möchte wissen, von welchem Geld er jetzt leben muss. Denn während der Rehamaßnahme besteht defacto keine Verdienstmöglichkeit aus Lohn oder Gehalt. Wir klären auf, um was es sich bei dem Übergangsgeld handelt und wie es berechnet wird.

Das Übergangsgeld zur Reha-Maßnahme richtet sich nach dem Status des Versicherten. Es wird unterschieden bei der Berechnung des Übergangsgeldes zwischen:

Daneben spielt bei dem Übergangsgeld die Beitragsbemessungsgrenze zum § 67 SGB IX, die Anpassung des Übergangsgeldes, eine Einkommensanrechnung und die Zahlweise eine Rolle.


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Das Übergangsgeld zur Reha: Allgemeine Regelungen

§ 21 Sozialgesetzbuch Nr. 6 regelt, dass die Höhe und die Berechnung des Übergangsgeldes aus der gesetzlichen Rente sich nach den Vorschriften des neunten Buches bestimmen, soweit die Regelungen des § 21 SGB VI nichts anderes bestimmen.

In Absatz 2 des § 21 SGB VI ist die Berechnung des Übergangsgeldes für freiwillig Versicherte und für Selbstständige geregelt. Danach regelt der Absatz 3 mit dem § 69 SGB IX die Berechnung des Übergangsgeldes für Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Leistungen Verletzungsgeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Krankengeld bezogen haben. Daneben noch die Regelungen zur Berechnung des Übergangsgeldes, wenn der Versicherte unmittelbar vor Beginn der Leistung Arbeitslosengeld 1 oder ALG-2 bezogen hat.

Das Übergangsgeld im Zusammenhang mit der Zahlung von Bergmannsprämien dürfte wegen Wegfalls der besonderen Prämie zum 01.Januar 2008 in der Praxis kaum mehr relevant sein.

Das Übergangsgeld zur Reha: Berechnung allgemein

Bei der Berechnung des Übergangsgeldes kommt es zu erst auf den Status des Berechtigten an. § 21 SGB VI unterscheidet bei der Berechnung des Übergangsgeldes wie folgt:

  • Übergangsgeld für versicherungspflichtig Beschäftigte,
  • Übergangsgeld bei Sonderfällen in Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
  • Übergangsgeld bei Bezug von Krankengeld und Übergangsgeld,

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  • Übergangsgeld bei freiwillig Versicherten und Selbstständigen,
  • und das Übergangsgeld bei Beziehern von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld 2.
Das Übergangsgeld zur Reha: Welches Einkommen ist dem Ü-Geld zugrundzulegen?

80 % des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens eines versicherungspflichtigen Beschäftigten, soweit dieses der Beitragsberechnung zu Grunde liegt, werden für die Berechnung des Übergangsgeldes herangezogen. Höchstens jedoch das Nettoarbeitsentgelt in Höhe von § 67 SGB IX.

Bei Empfängern von Teilzeitarbeitslosengeld ist das Arbeitsentgelt maßgebend, dass infolge der Teilzeitarbeitslosigkeit nicht mehr ausgeübten Beschäftigung erzielt wurde.

Bei Kurzarbeitern ist das regelmäßige Arbeitseinkommen für die Berechnung des Übergangsgeldes heranzuziehen, welches vor dem Arbeitsausfall verdient wurde.

Bei den Übergangsgeldfällen bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wird ein Übergangsgeld aus 65 Prozent eines fiktiven Arbeitsentgeltes berechnet, § 68 SGB IX.

Es kann aber auch ein Übergangsgeld in Berechnung eines fiktiven Arbeitsentgeltes zu Grunde gelegt werden, welches in Abhängigkeit der beruflichen Qualifikation zu einem bestimmten Prozentsatz der Bezugsgröße berechnet wird.

Wenn der Versicherte im Anschluss von dem Bezug von Verletztengeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld in eine Rehamaßnahme gehen muss, muss weiter ergänzende Leistungen zum Lebensunterhalt erhalten. Das neue Übergangsgeld wird nach dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt berechnet.


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Es gilt die Beitragsbemessungsgrundlage nach § 69 SGB IX. Voraussetzung ist aber, dass der Versicherte oder für den Versicherten unmittelbar vor den zuvor bezogenen Entgeltersatzleistungen Pflichtbeiträge zur Rentenkasse gezahlt wurden.

Das Übergangsgeld zur Reha: Beitrags­bemessungs­grenze beim Übergangs­geld

Wenn die deutsche Renten­versicherung das Übergangs­geld berechnet, muss sie die Beitrags­bemessungsgrenze beachten. Das Regelentgelt wird bis zur Höhe der für die Rentenversicherung geltenden Leistungs- und Beitragsbemessungs­grenze berücksichtigt. Bei der Renten­versicherung ist es die Beitrags­bemessungs­grenze nach § 159 SGB VI.


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Widerspruch oder Klage?

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Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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