Seit dem 23.12.2016 gibt es über das Bundesteilhabegesetz ein neues Merkzeichen für Taubblinde. Die Schwerbehindertenausweisverordnung wird geändert. So steht es im Artikel 18 Absatz 3 des Bundesteilhabegesetzes. In Kraftgetreten ist das neue Merkzeichen zum 30.12.2016. Wissenswertes zum Thema Schwerbehinderung können Sie hier nachlesen!
Neu ist, dass die Taubblindheit als Behinderung eigener Art durch das Bundesteilhabegesetz anerkannt wird. Für den Schwerbehindertenausweis wird TBl eingeführt.
In der Eingliederungshilfe gelten ab 2017 neue Einkommens-und Vermögensgrenzen. Betroffene können ab 2017 mehr Geld und Vermögen haben, bevor dieses bei der Eingliederungshilfe herangezogen wird.
Dolmetscher für Gebärdensprachen können somit für besondere Anlässe finanziert werden. 2018 wird für die Taubblinden eine Assistenzförderung im Rahmen der persönlichen Assistenz eingeführt. Details zum neuen Merkzeichen aG können Sie hier finden!
Das Merkzeichen TBl ist nicht mit Nachteilsausgleiche, Reha-Leistungen oder Hilfsmittel verbunden. Die Merkzeichen für Blinde Bl und für Gehörlose Gl gibt es weiterhin. Wer blind und gehörlos ist, kann das neue Merkzeichen TBl bekommen.
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Anspruch auf das neue Merkzeichen für Taubblinde hat, wer auf Grund der Einschränkung des Hörens einen GdB von mindestens 70 und für die Seheinschränkung einen Grad der Behinderung von 100 hat.
Eine Taubheit mit einem GdB von 70 bedeutet in der Praxis eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit. Man hört irgendwie etwas, ist aber fast taub. An Taubheit grenzend schwerhörig ist der Betroffene, wenn er auf beiden Ohren einen Hörverlust von mindestens 80-95 Prozent hat. Taub ist man mit einem Hörverlust auf einem Ohr von 100 Prozent und auf dem anderen Ohr von 95%. Dann hat der Betroffene auch einen Anspruch auf das Merkzeichen Gl.
Eine Sehbehinderung im Sinne des Merkzeichen TBl liegt vor, wenn der Behinderte nur noch eine Sehschärfe von 0,05 hat. Ab einer Sehschärfe von 0,02 liegt Erblindung vor. Sehbeeinträchtigungen, wie die Nachtblindheit oder eine Gesichtsfeldeinschränkung, können auch die Voraussetzungen für das Merkzeichen TBl erfüllen.
Liegen die oben genannten Voraussetzungen vor, sollte der Betroffene einen Antrag auf das neue Merkzeichen stellen. Warum sollte er das tun? Ganz einfach! Das neue Merkzeichen hilft den Betroffenen anderen Menschen, Behörden und anderen öffentlichen Institutionen klar zu zeigen, dass man taubblind ist. Dann sollte auch klar sein, dass es für Taubblinde spezielle Assistenzen gibt, wie zum Beispiel eine Taubblindenassistenz. Daneben geht es um die Rundfunkbefreiung, Hilfsmittel wie Braillezeile oder Vibrationssignalanlage. Oder aber spezielle Mobilitätskurse für die sogenannten Usher-Betroffenen.
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