Jeder Bürger der DDR sollte sozial abgesichert sein. In der politischen Sichtweise der ehemaligen DDR wurde davon ausgegangen, dass jeder in der „ sozialistischen Menschengemeinschaft„ seinen Platz habe und am gesellschaftlichen Leben teilhaben kann. Diese Auffassung war eine Staatsgarantie. Diese umfasste die Fürsorgepflicht des Staates der ehemaligen DDR für ihre Bürger im Rentenalter, bei Invalidität ( Erwerbsminderung) und für die Hinterbliebenen. Am 15.03.1968 wurde mit Erlass des Staatsrates der DDR eine Rentenverordnung erlassen, der auch die Rentenansprüche für Hinterbliebene regelte.
Die Hinterbliebenenrenten der DDR wurde durch die Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung vom 15.03.1968 GBL. II S. 135 geregelt, kurz Renten-VO DDR genannt.
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Die Hinterbliebenenrenten der DDR: Anspruchsvoraussetzungen
Im § 16 der RentenVO-DDR werden die Ansprüche auf Hinterbliebenenrente gesetzlich fixiert.
Anspruch auf Witwenrente besteht für folgende Personen:
- die Witwe ab Vollendung des 60. Lebensjahres,
- der Witwer ab Vollendung des 65. Lebensjahres,
- die Witwe oder Witwer, wenn von Invalidität gemäß § 9 der RentenVO-DDR vorliegt,
- die Witwe, die ein Kind unter 3 Jahren oder zwei Kinder unter 8 Jahren hat für den Fall, dass der Verstorbene defacto Alleinverdiener der Familie war (überwiegend) und zum Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen zum Bezug einer Alters-, Invaliden– oder einer Kriegsbeschädigtenrente erfüllte.
Die Witwenrente beträgt 60 Prozent der Rente des Verstorbenen. Und zwar ohne Zuschläge. Die Mindestrente beträgt 150 M monatlich.
Höhe der Mindestrenten wurden bis 1990 angepasst
Die Mindestrentensätze wurden seit 1968 immer wieder durch neue Rentenverordnungen der Höhe nach angepasst.
Die Witwenrente in der DDR hatte eine Unterhaltsersatzfunktion. Frauen und Männer waren in der DDR gleichberechtigt. Die Frauen waren meist wie Männer voll beruflich tätig. Deshalb war die Witwenrente nicht mehr einkommenssichernd
Die Hinterbliebenenrenten der DDR: Waisenrenten
Nach § 17 der Renten-VO der ehemaligen DDR hatten Waisen unter bestimmten Voraussetzungen auch Anspruch auf eine Waisenrente.
Anspruch auf Waisenrente haben leibliche oder an adoptierte Kinder des Verstorbenen. Der Verstorbene musste zum Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen entweder zum Bezug einer Alters-, Invaliden- oder Kriegsbeschädigtenrente erfüllt haben.
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Für die Zahlung der Waisenrente galten nach der Renten-VO DDR die gleichen Voraussetzungen und Regelungen, die für die Zahlung des Kinderzuschlags maßgeblich waren.
Die Waisenrente beträgt für:
- die Halbwaise 30 Prozent der Rente ohne Zuschläge des verstorbenen Elternteils
- die Vollwaise 40 % der Rente ohne Zuschläge des verstorbenen Elternteils mit dem höheren Rentenanspruch.
Die Mindestrenten betragen für die Halbwaise monatlich 55 M und für die Vollwaise 80 M.
Die Hinterbliebenenrenten der DDR: Begrenzung der Höhe der Hinterbliebenenrente
Die Hinterbliebenenrenten waren gemäß § 18 Renten-VO DDR der Höhe nach begrenzt.
- Die Alters- oder Invalidenrente wurde inklusive der Kinderzuschläge für den Ehegatten auf 85 Prozent des monatlichen Durchschnittsverdienstes begrenzt, der der Rentenberechnung zu Grunde lag,
- Günstigerberechnung für den Rentner, die Begrenzung auf 85 Prozent auf den beitragspflichtigen monatlichen Durchschnittsverdienstes des letzten Kalenderjahres vor Beginn Rentenzahlung,
- Der zusätzliche Steigerungsbetrag nach § 6 Absatz 4 RentenVO-DDR wird von der Begrenzung nicht erfasst,
- Die „begrenzte“ Rente muss aber in Höhe der Mindestrente zzgl. der Zuschläge gezahlt werden
Die Hinterbliebenenrenten der DDR: Anspruch auf Hinterbliebenenrente durch mehrere Hinterbliebene
Bestand aus der Rentenversicherung des Verstorbenen Anspruch auf Rente für mehrere Hinterbliebene, so wird der Gesamtanspruch auf die Rentenhöhe des Verstorbenen einschließlich der Zuschläge begrenzt. Mehr als die Gesamtrente des Verstorbenen gab es für die verschiedenen Hinterbliebenen nicht. Diese Regelungen galt auch für den Fall, dass dadurch die Mindestrente für den einzelnen Hinterbliebenen unterschritten wurde. Die Hinterbliebenenrente ist eine Unterhaltsleistung. Sie ist eine abgeleitete Rentenart. Diese Unterhaltsleistungen an alle Hinterbliebenen zusammen können jedoch nicht höher sein, als sie der verstorbene Versicherte zu Lebzeiten durch seine Rente einschließlich der Zuschläge leisten konnte oder als Rentner hätte leisten können.
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