Zusätzliche Alters­ver­sorgung der techn­ischen Intelligenz

Eingeführt mit Wirkung vom 17. August 1950

Einer der großen Zusatzversorgungssysteme der ehemaligen DDR, die mit der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichtes für großes Aufsehen sorgte. Wir bringen Licht ins Dunkel und klären in unserem Renten-ABC auf, was sich hinter diesem Zusatzversorgungsystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz verbirgt. Ein Rückblick in das ehemalige DDR-Rentenrecht sozusagen.

Die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz wurde mit einer Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17.Juni 1950, abgedruckt im Gesetzblatt der DDR I Nr. 93 Seite 844, ins Leben gerufen.


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Hintergrund der Verordnung war die allseitige Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit und der Technik für den schnellen und planmäßigen Aufbau der Friedenswirtschaft der DDR. Die technische Intelligenz hatte deswegen eine enorme Bedeutung, weil diese die großen wissenschaftlichen und technischen Aufgaben durchzuführen hatte. Deshalb hatte die technische Intelligenz einen Anspruch auf einen höheren Lebensstandard, und zwar durch Gewährung einer zusätzlichen Altersversorgung.

Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz: Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlage der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz im DDR-Recht waren:

 

  • ZAVO-technInt = Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen Betrieben und ihnen gleichgestellten Betrieben,
  • DB z. ZAVO-techInt = Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben,
  • die 1. DB vom 26.09.1950 zur ZAVO-technInt wurde durch die 2. DB z. ZAVO-techInt ersetzt,
  • VO ü.d.Erh.d Gehälter= Verordnung über die Erhöhung der Gehälter für Wissenschaftler, Ingenieure und Techniker in der DDR vom 28. Juni 1952
  • EinzelVNeuRVO= Verordnung über die Neuregelung des Abschlusses von Einzelverträgen mit Angehörigen der Intelligenz der DDR vom 23. Juli 1953

Nachfolgend werden noch die einzelnen Anspruchsvoraussetzungen der technischen Intelligenz dargestellt.

Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz: Allgemeine Voraussetzungen in ZAVO-techInt

Die Angehörigen der technischen Intelligenz in volkseigenen Betrieben oder ihnen gleichgestellten Betrieben haben neben der Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung der DDR einen Anspruch auf eine zusätzliche Versorgungsversicherung im Alter = § 1 ZAVO-techInt.

Diese Versicherung wird von den Versicherungsanstalten der Länder der DDR getragen= § 2 ZAVO-techInt.

Nach § 5 der ZAVO-techInt hatte das Finanzministerium der DDR im Einvernehmen mit den Ministerien für Industrie und Arbeit und Gesundheitswesen eine Durchführungsbestimmung zu erlassen!

Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz: Versorgungsberechtigte Personen

Mit der 2. DB zur ZAVO-techInt wurde der Kreis der Versorgungsberechtigten der technischen Intelligenz gezogen. Die Versorgungsberechtigten waren als Angehörige der technischen Intelligenz:

  • Ingenieure, Konstrukteure, Architekten und Techniker aller Spezialgebiete,
  • Ingenieure und Techniker des Bergbaus, der Metallurgie, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, der Feinmechanik, der Optik, der Chemie
  • Des Bauwesens und der Statiker,
  • Ferner Werksdirektoren und Lehrer technischer Fächer an den Fach-und Hochschulen.

Daneben konnten auf Antrag des Werksdirektors durch das zuständige Fachministerium auch andere Personen die keinen Titel des Ingenieurs hatten in den Kreis der Anspruchsberechtigten Personen der Versorgungsberechtigen eingereiht werden. Diese konnten sein:

  • Stellvertretende Direktoren,
  • Produktionsleiter,
  • Abteilungsleiter,
  • Meister, Steiger, Poliere im Bauwesen,
  • Laboratoriumsleiter,
  • Bauleiter, Leiter von produktionstechnischen Anlagen,
  • Und andere Spezialisten, die nicht den Titel des Ingenieurs oder eines Technikers haben, aber durch ihre Arbeit bedeutenden Einfluss auf den Produktionsprozess haben.


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Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz: VEB und gleichgestellte Betriebe

Als Betriebe für den Kreis der Versorgungsberechtigten zählten:

  • Volkseigene Produktionsbetriebe,
  • Volkseigene Produktionsbetriebe des Bauwesens
  • und ihnen gleichgestellte Betriebe.

Die gleichgestellten Betriebe waren in der 2. DB z. ZAVO-techInt in § 1 Absatz 2 abschließend aufgezählt:

  • Wissenschaftliche Institute,
  • Forschungsintsitute, Versuchsstationen, Laboratorien,
  • Konstruktionsbüros, technische Hochschulen, technische Schulen, Bauakademie,
  • Bauschulen, Bergakakademie, Bergbauschulen, Schulen und Institute der Eisenbahn, Schifffahrt sowie der Post,
  • MAS -Stationen und volkseigene Güter,
  • Versorgungsbetriebe ( Gas, Elektrik, Wasser),
  • Vereinigungen volkseigener Betriebe,
  • Hauptverwaltungen und Ministerien.
Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz: Einbeziehung durch Einzelvertrag

Der Kreis der Versorgungsberechtigten Personen in die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz konnte nach § 1 Absatz 3 der 2. DB zur ZAVO-techInt auf solche Personen erweitert werden, die Auf Grund eines Einzelvertrages Anspruch auf eine Altersversorgung haben.

Die Einbeziehung durch einen Einzelvertrag wurde ausdrücklich durch die EinzelVNeuRVO vom 23. Juli 1953 geregelt.

Dort stand in § 2 Absatz 1 geschrieben, dass Einzelverträge mit hochqualifizierten Wissenschaftlern, Ingenieuren, Technikern und Chemikern und Spezialisten abzuschließen sind, die ein Sondergehalt auf Grund der §§ 8 und 9 der Gehaltserhöhungsverordnung vom 28. Juni 1952 erhalten.

Für diesen Personenkreis musste ein Einzelvertrag abgeschlossen werden. Daneben konnte nach § 2 Absatz 2 ein Einzelvertrag mit anderen Personen abgeschlossen werden.

Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz: Beitragspflicht

Die Beiträge zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz waren ausschließlich von den volkseigenen oder ihnen gleichgestellten Betrieben aufzubringen. Bis zu 5 % konnten die Versicherungsanstalten auf die Beiträge als Verwaltungskosten aufschlagen.


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Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz: Rentenleistung

Durch die Zusatzversorgungsverordnung vom 17. Juni 1950 wurde nach § 3 eine monatliche Rente in Höhe von 60 bis 80 % des im letzten Jahres vor Eintritt des Versicherungsfalles bezogenen durchschnittlichen monatlichen Bruttogehalts gewährt, höchstens aber 800 DM. Beginn der Rente war das 65. Lebensjahr.

Daneben wurde noch eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit § 3 Absatz 3 Nr. b und eine Hinterbliebenenrente von max. 50 % der Rente des Begünstigten an den Ehepartner geleistet. Eine Waisenrente war auch vorgesehen. Der Anspruch auf die Zusatzrente zur technischen Intelligenz bestand auch, wenn der Versorgungsberechtigte nach Vollendung seiner 65. Lebensjahres weiter Einkommen aus Arbeit hatte.

Die Zusatzrente war für den Versorgungsberechtigten nach § 7 der 2. DB steuerfrei.

Zusätzliche Versorgung der technischen Intelligenz

Die Regelungen zu diesem ersten Zusatz­versorgungs­sytem sind kompliziert und sehr verschachtelt. Sie sind auf Grund der Rechtslage zum AAÜG immer noch Thema der Auslegung in Gerichts­verfahren. Unsere Erläuterungen dienen allgemeinen Verständnis über die Verordnungen im DDR-Rentenrecht und wollen in die rechtlichen Hintergründe einführen.


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