Auf­klärungs­pflicht der Arbeits­agentur

Es geht um die Erwerbsminderungsrente

Die Bundesagentur für Arbeit muss auf die Möglichkeit der Zahlung von freiwilligen Beiträge zur Erwerbsminderungsrente bei Eintritt einer Sperrfrist hinweisen.

Die Bundesagentur muss aufklären. Sie hat in verschiedenen Fällen auf bestimmte sozialrechtliche Rechte des Versicherten hinzuweisen. Nicht nur im Bereich der Arbeitslosenversicherung sondern auch in anderen Feldern des Sozialrechts. So auch, wenn es um Rechte in der gesetzlichen Rentenversicherung geht. Vor allem dann wenn es um Rentenansprüche geht.


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Die Bundesagentur muss aufklären: es geht um die EM-Rente

Wer eine Erwerbsminderungsrente beantragt, muss im Normalfall für 36 Kalendermonate in den letzten 5 Jahren vor dem Leistungsfall (Eintritt der Erwerbsunfähigkeit) Pflichtbeiträge nachweisen. So steht es im § 43 Abs.1 Nr.2 Sozialgesetzbuch Nr.6.

Diese 36 Kalendermonate muss der Versicherte in Ausnahmefällen nicht nachweisen.

So hat es das Bundesozialgericht in einem Urteil aus dem Jahr 1993 entschieden. Zum Beispiel dann, wenn er vor dem 01. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit ( hier nachlesen) erfüllt hat und wenn bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit ein lückenloses Versicherungskonto vorliegt.

Beantragt ein Versicherte Arbeitslosengeld und bekommt aus gesetzlichen Gründen eine Sperrfrist, hat er für den Fall des § 241 Sozialgesetzbuch Nr. 6 ein riesen Problem. § 241 Sozialgesetzbuch Nr. 6 ist ein Sonderfall der Wartezeiterfüllung ohne zwingende Pflichtbeiträge. Es geht um die Anwartschaftserhaltungszeiten. Wissenswertes zum Thema der Anwartschaftserhaltungszeiten können Sie hier nachlesen.

Bundesagentur muss aufklären, wenn es um § 241 SGB VI geht!

Stützt der Versicherte seinem Antrag auf EM-Rente nach § 241 SGB VI, weil er als Selbstständiger die sogenannten Anwartschaftserhaltungszeiten naht-und lückenlos erfüllt hat, so muss die Bundesagentur ihn im Falle einer drohenden oder ausgesprochenen Sperrfrist zwingend daraufhinweisen, dass er die Zeiten der Sperrfrist mit freiwilligen Beiträgen in der Rentenversicherung füllen kann. Zum Erhalt seiner Ansprüche wegen einer Erwerbsminderungsrente.


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Dies betrifft nicht nur Selbstständige, sondern auch klassisch Versicherte, die vom § 241 SGB VI erfasst werden.

Die Sperrfrist kann zum Verhängnis werden!

Wird eine Sperrfrist verhängt, werden durch die Bundesagentur für Arbeit keine Pflichtbeiträge an die Rentenkasse überwiesen. Die Sperrfrist ist auch keine Anrechnungszeit (beitragsfreie Zeit). Die Sperrfrist ist lediglich ein sogenannter Überbrückungstatbestand im Rentenrecht. Sie sind keine Anwartschaftserhaltungszeiten.

Damit erlischt für den betroffenen Versicherten der rentenrechtliche Versicherungsschutz nach § 241 SGB VI, da keine Beiträge in der Sperrzeit gezahlt werden.

Bundesagentur muss aufklären: das sagt das Bundessozialgericht dazu

In Fällen wie oben aufgeführt, muss die Bundesagentur für Arbeit aufklären. Besteht durch die Ablehnung oder Beendigung des Leistungsbezugs eine Gefahr, dass die Anspruchsvoraussetzungen des § 241 SGB VI verloren gehen, muss die Bundesagentur für Arbeit darauf hinweisen, dass der Versicherte die Möglichkeit hat, die entstehenden Lücken durch eigene freiwillige Beiträge zu zahlen.

So hat es ausdrücklich das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 25.08.1993, Aktenzeichen 13 RJ 97/92, gesagt. Unterlässt die Bundesagentur für Arbeit eine Beratung oder den Hinweis sich bei der Deutschen Rentenversicherung beraten zu lassen, dann hat der betroffene Versicherte im Rahmen des sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruches das Recht so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn die Agentur für Arbeit ihn sachgerecht beraten hätte.


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Das Bundessozialgericht führte unter anderem aus, dass es der Bundesagentur für Arbeit zumutbar ist, über die verschiedenen Rechte aus den engmaschigen System des Sozialrechts aufzuklären. Der Bürger selbst ist nicht in der Lage seine Rechte zu durchschauen. Er ist schlichtweg überfordert. Ihm gegenüber sitzen geschulte Mitarbeiter, die sich im Sozialrecht und Leistungsrecht auskennen. Daher muss der Versicherungsträger zu mindestens über die Fragen, die für die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes in einem anderen Sozialleistungssystem bedeutsam sind, aufklären.

Bundesagentur muss aufklären!

Unser Tipp an die Versicherten. Gehen Sie zu Beratungsgesprächen nie allein zu einer Sozialleistungsbehörde. Verlangen Sie eine Beratungsmitschrift. Die BA fertigt solche an, vor allem wenn es um von ihr getätigte Belehrungen geht. Am besten ist, dass Sie sich gut auf solche Gespräche vorbereiten, mit Rat und Tipps durch die spezialisierte Rechtsanwälte und Rentenberater von rentenbescheid24,de.


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Agentur für Arbeit muss aufklären!

Ob sie will oder nicht. Die Agentur für Arbeit muss im konkreten Fall über Rechte des Versicherten aufklären. Auch wenn es dabei um Rechte aus anderen Bereichen des Sozialrechts geht. Zu mindestens muss sie sagen, dass sich der Betroffene bei dem anderen Leistungsträger Rat holen kann. Macht sie dies nicht, hat der Betroffene nach dem sozialrechtlichen Herstellunganspruch die Möglichkeit seine verlorene Ansprüche zurückzuholen. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de helfen Ihnen dabei.

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